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Kein Fahrverbot bei psychischer Ausnahmesituation
15.4.2004 : weitere Rechtsgebiete - Bußgeld- und OWi-Recht
In einer extremen psychischen Ausnahmesituation kann trotz erheblichen verkehrsrechtlichen Fehlverhaltens von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden. LG Zweibrücken, Beschluss vom 17.09.2003 Qs 93/03 Das Amtsgericht hatte mit Beschluss nach § 111 a StPO dem Beschuldigten die Fahrererlaubnis entzogen. Er kam nach einem Handgemenge mit seiner Lebensgefährtin, welche auf dem Beifahrersitz seines Wagens saß, von der Fahrbahn ab, fuhr auf eine Verkehrsinsel und gleichzeitig ein Verkehrsschild um. Das Landgericht hob aufgrund der eingelegten Beschwerde die Entscheidung auf und sah vom Entzug der Fahrerlaubnis trotz des vorliegenden erheblichen Tatvorwurfes ab, da es die psychische Ausnahmesituation des Beschwerdeführers - welcher sich in einem emotional stark ekalierten Streitsituaition mit seiner Freundin befand - erkannte. Die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges wurde verneint, da es sich bei der Tat um ein einmaliges situationsbedingtes Fehlverhalten handelte. Verantwortlich: Rechtsanwalt Richter, Referat Verkehrsordnungswidrigkeiten Tel.: 030/ 99 28 98 98 Fax: 030/ 99 28 98 91 Email: info@ra-buechner.de
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