Definition Arbeitsunfall
Ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist definiert als ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Köper einwirkendes Ereignis, welches zu einem Gesundheitsschaden oder aber zum Tode führt.
Hierbei ist der Umstand der Unfreiwilligkeit hervorzuheben, da ein willentliches, d.h. bewusst herbeigeführtes Ereignis, dem Rechtsbegriff des Unfalls zuwiderläuft. Bei einem äußeren Ereignis muss es sich nicht zwingend um einen physischen Vorgang (wie z.B. einen Sturz oder eine Schnittverletzung) handeln. Auch psychische Auslöser wie z.B. ein Schockzustand infolge betrieblicher Auseinandersetzungen in dessen Folge sich ein Versicherter aus dem Fenster stürzt, stellen ein äußeres Ereignis dar. Ein aus innerer Ursache, genauer, ein aus dem Menschen selbst kommendes, „selbstinduziertes“ Ereignis, ist nicht als Unfall anzusehen.
Die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall und somit durch die Berufsgenossenschaft zu entschädigendes Ereignis, erfolgt nach äußerst komplizierten und für den juristischen Laien kaum nachvollziehbaren Kausalitätskriterien (werden in einem gesonderten Unterabschnitt grobrastig erläutert). Neben dem Unfall ist somit eine weitere Voraussetzung für die Annahme eines versicherten Arbeitsunfalls die versicherte Tätigkeit einer Person.
Eine solche wird stets dann angenommen, wenn die unfallbringende Verrichtung in einem inneren Zusammenhang zur generell versicherten Tätigkeit steht und nicht etwa dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen ist, für den die gesetzliche Unfallversicherung nicht in Anspruch genommen werden kann. Bei der Betrachtung des inneren Zusammenhangs handelt es sich streng genommen um keine Kausalitätsfrage, sondern allein um eine rechtliche Würdigung.
Oftmals ist eine Abgrenzung äußerst schwierig. Dient nämlich eine Verrichtung sowohl dem Betrieb (z.B. Einkauf von Postwertzeichen) als auch dem eigenwirtschaftlichen Interesse (z. B. Aufgabe eines privaten Schriftstückes bei der Post) handelt es sich bei dieser sogenannten gemischten Tätigkeit um eine solche, die, je nach konkreter Fallkonstellation, durchaus dem Versicherungsschutz unterliegen kann.
Ebenso verhält es sich bei Wegen und Verrichtungen von dringenden Erfordernissen des täglichen Lebens (Essen, Trinken, Verrichtung der Notdurft). Verbotswidriges Handeln hingegen schließt die Annahme eines Arbeitsunfalls ganz grundsätzlich nicht aus. Eine generelle Aussage zur Eintrittspflicht in den vorbezeichneten Fällen lässt sich nicht treffen; hierbei ist der Einzelfall einer dezidierten anwaltlichen Prüfung zu unterziehen.
Unfallfolgen
Regelmäßiger Streitpunkt mit der Berufsgenossenschaft ist die Frage der sog. Kausalität. Das heißt, ob die vom Versicherten geklagten Beschwerden tatsächlich Folgen des Arbeitsunfalls sind oder z.B. – wie von der BG oft eingewandt - auf einer Vorerkrankung bzw. einer sog. degenerativen Vorschädigung beruhen.
Die Frage der Kausalität kann getrost als Spielwiese der Gutachter und Verwaltungsbeamten bezeichnet werden, so dass der Anspruchsteller häufig damit rechnen muss am Ende einen Bescheid zu erhalten, in dem seine Ansprüche abgelehnt werden, weil die gesundheitlichen Ausfälle angeblich keine kausalen Unfallfolgen sind.
Aufgrund unserer Erfahrung und Spezialisierung sowie durch die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit sozialmedizisch eingearbeiteten Ärzten und Gutachtern sind wir in der Lage, fehlerhafte Begutachtungen zu hinterfragen und uns mit den Berufsgenossenschaften und Sozialgerichten diesbezüglich gezielt auseinander zu setzen. Eine rechtzeitige Abstimmung mit dem Anwalt ist von Vorteil, da im Verwaltungs- oder auch Sozialgerichtsverfahren verschiedene, durch den Versicherten nicht erkannte „Klippen“ existieren, welche bei rechtzeitiger Fachkundiger Beratung umgangen werden können.
Verfahren:
Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email.
In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprochen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden.
Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären.
Die Kosten der Rechtsberatung bzw. des Verfahrens übernimmt im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. In bestimmten Fällen schlagen wir Ihnen eine Honorarvereinbarung vor. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung.
Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Nach unseren Erfahrungen führt auch eine, häufig von Rechtschutzversicherern angebotene, kostenlose Telefonberatung für den Mandanten zu keinem befriedigenden Ergebnis, denn alle diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen!
Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder (auch telefonische) Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Für den Fall einer erfolgreichen Tätigkeit ist ggf. die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren voll oder teilweise zu tragen!
Ansprechpartner Dez. Gesetzliche Unfallversicherung
Rechtsanwalt Jörg Büchner
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Budapester Str. 43
10787 Berlin
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Fax: 030/ 23 00 42 30
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