Nahezu jeder zweite Deutsche besitzt eine private Unfallversicherung. Aus den 2006 existierenden ca. 30 Millionen Unfallversicherungsverträgen vereinnahmte die private Versicherungswirtschaft jährlich ca. 6 Milliarden Euro, von denen ca. 2,4 Milliarden Euro im Rahmen der Leistungsregulierung wieder ausgezahlt wurden. Mit dieser Quote stellt die private Unfallversicherung eine der gewinnträchtigsten Versicherungsbranchen in Deutschland überhaupt dar. Zum Vergleich sei das Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben in der Kfz-Haftpflichtversicherung genannt, welches bei 13,6 zu 12,6 Milliarden liegt.
Die private Unfallversicherung leistet bei stattgehabten Unfall, nicht aber bei Krankheit. Ob und wieviel sie zahlen muss, hängt vom Invaliditätsgrad ab, der mit Hilfe der sog. Gliedertaxe festgestellt wird. Häufiger Streitpunkt in der Auseinandersetzung zwischen dem Unfallopfer und der Unfallversicherung ist die Frage, wie hoch der Grad der Invalidität ausgedrückt in Prozentpunkten tatsächlich ist. Insbesondere wegen der regelmäßig in den Versicherungsbedingungen vereinbarten Progression macht bereits die abweichende Beurteilung von wenigen Prozent einen erheblichen Unterschied im Auszahlbetrag aus.
Weiterhin ist die Auslegung der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) hoch umstritten. So muss nach der BGH-Rechtsprechung – wenn dem Vertrag z.B. die AUB 88 zugrunde liegen - bei Versteifung ( z.B. nach Arthrodese ) eines Gelenks der volle Wert des entsprechenden Körperteils nach Gliedertaxe entschädigt werden. Gleichwohl weigern sich sowohl die Versicherer als auch die von ihnen beauftragten Gutachter beharrlich, diese Rechtsprechung bei der Regulierung umzusetzen.
Ähnliches gilt z.B. für die Frage, inwieweit psychische Schäden eines Unfalls innerhalb der Bemessung der Invalidität Berücksichtigung finden müssen oder ob der regelmäßig in den AUB zu findende Ausschluss greift. Obwohl das grundlegende Urteil des BGH 29.09.2004 ( zur Anwendungen der sog. „Psychoklausel“ bei Tinnitus – Schäden) bereits vor geraumer Zeit ergangen ist, weigern sich viele Gesellschaften nach wie vor, diese Rechtsprechung zur Kenntnis zu nehmen und berufen sich bei jeglichen psychischen Folgeerscheinungen auf den Ausschluss in den Bedingungen.
Zunächst prüft die Versicherung, ob die Frist für die Invaliditätsfeststellung exakt eingehalten worden ist. Dies betrifft sowohl die Frist für die ärztliche Feststellung als auch für die Geltendmachung der Invalidität. In den Versicherungsbedingungen sind diese durchaus unterschiedlich geregelt; sind die Fristen jedoch überschritten, so wird sich der Versicherer versuchen leistungsfrei zu stellen.
Weiterhin beginnt üblicherweise eine Diskussion, wenn die Unfallversicherung meint, am Unfallereignis habe eine Vorschädigung mitgewirkt, die bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen sei. In diesem Falle wird meist auch über die sog. Kausalität gestritten, d.h. ob der Vorschaden überhaupt eine Rolle spielen kann bzw. wie hoch die Mitwirkung ist, mit der der Vorschaden einbezogen werden soll, was z.T. in den zugrunde liegen Bedingungen unterschiedlich geregelt ist.
Der Regelfall ist jedoch, dass die Versicherten eine nicht bedingungsgemäße Abrechnung der verbleibenden Invalidität durch die Versicherung gar nicht erkennen können. Auch mit der Frage, ob der zunächst von der Versicherung gezahlte Betrag tatsächlich ein angemessener Vorschuss ist oder diese hätte mehr zahlen müssen, ist der Versicherte regelmäßig überfordert. Die Einschätzung bzw. Bemessung der Invalidität nach einem Unfall stellt insofern das Hauptproblem in der privaten Unfallversicherung dar.
Da die Versicherung den Invaliditätsgrad nach dem Unfall häufig durch den eigenen Hausarzt oder D-Arzt (Durchgangsarzt) des Versicherten bestimmen lässt, ist die Akzeptanz dieser Entscheidung meist sehr hoch, obwohl es in vielen Fällen an einer versicherungsmedizisch korrekten Entscheidung fehlt.
Sollte die Bemessung der Invalidität durch den behandelnden Arzt nicht nach den Vorstellungen der Unfallversicherung geschehen, beauftragt und bezahlt die Versicherung zur Invaliditätsfeststellung häufig eigene Gutachter, so dass zumindest eine gewisse Nähe zum Versicherungsunternehmen nicht auszuschließen ist.
Aufgrund unserer Erfahrung und Spezialisierung sowie durch die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit versicherungsmedizisch eingearbeiteten Unfallchirurgen sind wir in der Lage, fehlerhafte Abrechnungen zu erkennen und uns mit dem Versicherer diesbezüglich gezielt auseinander zu setzen. Eine rechtzeitige Abstimmung mit dem Anwalt ist von Vorteil, da im Unfallversicherungsrecht verschiedene, durch den Versicherten nicht erkannte Ausschlussfristen zur Feststellung der Invalidität und zur Geltendmachung dieser gegenüber der Versicherung laufen! Sollte eine derartige Frist abgelaufen sein, ist die Versicherung regelmäßig nur unter engen Voraussetzungen bereit erneut in die Prüfung der Invalidität einzutreten.
Verfahren:
In unserer Kanzlei wird der Bereich Private Unfallversicherung seit nunmehr über zehn Jahren schwerpunktmäßig betreut. Jährlich schenken uns allein in diesem Dezernat weit über 100 Mandanten ihr Vertrauen, was im Ergebnis bedeutet, dass wir uns aktuell oder in der Vergangenheit mit nahezu jeder Unfallversicherung auseinanderzusetzen haben oder hatten und auch gegen nahezu alle Anbieter in diesem Versicherungsbereich bereits Prozesse geführt haben oder aktuell noch führen.
Unsere Mandanten profitieren von diesem reichhaltigen Erfahrungsschatz bei der außerprozessualen und prozessualen Durchsetzung von Ansprüchen gegen die einzelnen Unfallversicherungen. In unserem Team stehen Ihnen im Bereich Unfallversicherung zwei erfahrene Fachanwälte für Versicherungsrecht zur Verfügung.
Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes betrauen wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte telefonisch oder per Email. Bitte beachten Sie dabei ggf. bereits laufende Fristen!
Wir vertreten bundesweit Unfallopfer und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären.
Die Kosten der Rechtsberatung und des Verfahrens muss im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung übernehmen, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen - für Sie kostenlos - die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung.
Falls Sie sich selbst vorab bei Ihrer Rechtsschutzversicherung erkundigen, ob Ihre Sache vom Vertrag umfasst ist, beachten Sie bitte folgendes: Versicherungsrechtliche Beratungen bzw. Auseinandersetzungen sind regelmäßig in allen Arten von Rechtsschutzverträgen enthalten, so lange der Vertrag nicht auf eine bestimmte Sparte (z.B. nur Arbeitsrechtsschutz) beschränkt ist. Das Kriterium für die Gewährung von Beratungs- bzw. Vertretungsrechtsschutz ist allein, ob ein sog. Leistungsfall für die Rechtschutzversicherung gegeben ist, der immer dann vorliegt, wenn die Gegenseite (also Ihre Unfallversicherung) gegen ihre Rechtspflichten verstoßen hat. Dieser Verstoß kann beispielsweise bereits in einer schleppenden Regulierung oder einer zu niedrigen Vorschussleistung liegen!
Beachten Sie weiterhin, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Sie weder auf eine telefonische „Beratungshotline“ verweisen noch Ihnen glaubend machen dürfen, Sie müssten der ggf. ausgesprochenen Empfehlung von bestimmten Anwälten Folge leisten. Diese Empfehlungen von Rechtsschutzversicherungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung des Rechtsanwalts, sondern allein daran, ob dieser bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt allein der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen!
Durch die Beauftragung eines Anwalts der nicht an Ihrem Wohnsitz praktiziert, entstehen Ihnen keine Mehrkosten. Allein im Prozessfall können Mehrkosten (Reisekosten des Anwalts) – die die Versicherung u.U. nicht übernehmen muss – entstehen. Dies ist jedoch sehr selten der Fall, da die Versicherten meist selbst nicht am Sitz der Versicherung wohnen, wo diese aber i.d. R. verklagt werden muss.
Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Beachten Sie weiterhin: für den Fall einer erfolgreichen anwaltlichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen!
Ansprechpartner Dez. Unfallversicherung:
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