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Die private Krankentagegeldversicherung Regelmäßiges Feld von Auseinandersetzungen ist bei länger währenden Erkrankungen die Frage, wie lange die Versicherung das vereinbarte Krankentagegeld zahlen muss. Im Regelfall beginnt der Versicherer bereits frühzeitig damit zu prüfen, ob der Kunde tatsächlich arbeitsunfähig ist. Die Methoden der Versicherungen sind in diesem Zusammenhang sehr vielfältig und einfallsreich. Die Palette reicht dabei vom „Krankenbesuch“ durch einen Vertreter des Unternehmens unter dem Motto: „Wir sorgen uns um unsere Versicherten“ bis hin zur Überwachung des Versicherten durch Privatdetektive. Über kurz oder lang wird der Versicherer schließlich auf sein bedingungsgemäßes Recht drängen, den Versicherten durch einen Arzt seiner Wahl „begutachten“ zu lassen. Dieser kommt dann im Regelfall – spätestens nach einer wiederholten Begutachtung – zu dem Ergebnis, dass der Versicherte berufsunfähig sei, was nach den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (§15b MBKT) bedeutet, dass das Versicherungsverhältnis drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (welche durch den Arzt des Versicherers festgestellt worden ist) endet. Die Behauptung, der Versicherte sei berufsunfähig, ist i.d.R. die einzige Möglichkeit für die Versicherung, den Krankentagegeldversicherungsvertrag zu beenden und sich von seiner Leistungspflicht endgültig zu befreien. Insofern wird von dieser Möglichkeit durch die Versicherungsgesellschaften massiv Gebrauch gemacht, wenn der Vertrag beginnt, unrentabel zu werden. Für die Feststellung der Berufsunfähigkeit werden Ärzte eingeschaltet, mit denen die Versicherung eng zusammenarbeitet.Die Kündigung erfolgt regelmäßig unabhängig vom Hauptvertrag; der Versicherer ist selbstverständlich verpflichtet den Krankenversicherungsvertrag weiterzuführen. Es liegt insofern nahe, dass eine derartige Entscheidung nicht hingenommen werden darf, sondern genau zu überprüfen ist. Der Krankentagegeldversicherungsvertrag stellt für viele Versicherte eine im Zweifel existenzsichernde Komponente der Absicherung dar, auf die nicht leichtfertig verzichtet werden sollte! Für die Frage, ob ein Versicherungsnehmer tatsächlich - wie vom Vertragsarzt der Versicherung behauptet - berufsunfähig ist, gibt es vertraglich und durch die Rechtssprechung festgelegte Kriterien, welche gerichtlich überprüft werden können. Häufig reicht es aber auch schon aus, wenn sich auf die Entscheidung des Versicherers, den Vertrag zu beenden, ein Rechtsanwalt oder besser ein Fachanwalt für Versicherungsrecht meldet und diese Entscheidung hinterfragt. Verfahren Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie uns bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email. In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann – für Sie unverbindlich und kostenlos – die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprechen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden. Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären. Die Kosten des Verfahrens übernimmt im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung. Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob diese Rechtsanwälte bereit sind, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen! Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Für den Fall einer erfolgreichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen! Anspechpartner Dezernat priv. Krankenversicherungsrecht: Rechtsanwalt Jörg Büchner Fachanwalt für Versicherungsrecht Budapester Str. 43 10787 Berlin Rechtsanwalt Stefan Zeitler Budapester Str. 43 10787 Berlin Tel.: 030/ 23 00 33 44 Fax: 030/ 23 00 42 30 EMail: info@ra-buechner.de
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