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Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/ Amtes für Nationale Sicherheit, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1953. Nach der derzeitigen Rechtslage sind für Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des Ministeriums für Staatssicherheit/ Amtes für Nationale Sicherheit Arbeitsentgelte höchstens bis zur Höhe des Durchschnittsentgelts aller Versicherten der ehemaligen DDR zu berücksichtigen. Diese Verfahrensweise ist nach Auffassung des Sozialgerichts in Berlin nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Aufgrund dessen wurde diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat über diese Normenkontrolle mit Beschluß vom 23.06.2004 ablehnend entschieden. http://www.bundesverfassungsgericht.de/cgi-bin/link.pl?entscheidungen Wir vertreten Mandanten in Neufeststellungs- bzw. Überprüfungsverfahren gegenüber dem Rentenversicherungsträger sowie in Sozialgerichtlichen Verfahren bei bindenden Feststellungsbescheiden und bei laufenden Renten.
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