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Testpsychologische Gutachten zur Beschwerdevalidierung in der psychiatrischen Begutachtung Seit einiger Zeit zeichnet sich insbesondere im Rahmen der neurologisch-psychiatrischen Begutachtung in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ein neuer Trend dahingehend ab, dass sich die mit dem Gutachten beauftragten Psychiater sogenannter Beschwerdevalidierungstests (BVT) bedienen, mit dem Ziel ein angebliches suboptimales Leistungsverhalten und negative Antwortverzerrungen durch den Probanten nachzuweisen. Diese Tests finden bei der Bewertung ganz verschiedener psychiatrischer Erkrankungen Anwendung, z.B. von Leistungseinschränkungen infolge hirnorganischen Psychosyndroms, depressiven Erkrankungen und Erschöpfungssyndromen ( Burnout ) oder auch somatoformen Schmerzstörungen. Da in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung unterdessen ca. 40% der angemeldeten Leistungsfälle aus dem Bereich der psychischen Erkrankungen kommen, versucht man auf der Seite der Versicherer gegenzusteuern. Häufig kommen die von der Berufsunfähigkeitsversicherung beauftragten Psychiater zu einem nicht wirklich handhabbaren Ergebnis, so dass auf der Sachbearbeiterseite unterdessen die Durchführung entsprechender Beschwerdevalidierungstests bereits im Gutachtenauftrag vorgegeben wird. Diese Entwicklung muss aus mehreren Gründen als problematisch angesehen werden, da die juristische Zulässigkeit derartiger, von Psychologen erhobenen testpsychologischer Gutachten ebenso zweifelhaft ist, wie die deren medizinischer Nutzen. Grundsätzlich ist in allen Bedingungswerken in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung vorgesehen, dass die Begutachtung der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit allein durch Ärzte erfolgen darf. Den Kreis der Sachverständigen dahingehend zu erweitern, dass ein Psychologe durch mit seinen Beschwerdevalidierungstests im Ergebnis die Grundlage für die Einschätzung des Psychiaters liefert, muss als unzulässig und insofern bedingungswidrig angesehen werden. Mindestens genauso entscheidend ist jedoch die Kritik in fachlicher Hinsicht. Es gilt in der psychiatrischen Wissenschaft als gesichert, dass die Beschwerdeschilderung durch Probanten, welche eine Leistungserwartung an einen Versorgungsträger haben, nicht selten von Überhöhungstendenzen geprägt ist. Die Möglichkeit dieses Verhaltens ( Aggravation, Simulation ) muss vom Gutachter prinzipiell in seine Bewertung mit einbezogen werden und er hat diese im Rahmen einer sog. Konsistenzprüfung zur würdigen. Innerhalb der Konsistenzprüfung kann die Durchführung von Beschwerdevalidierungstests unter bestimmten Voraussetzungen angezeigt sein. Im Unterschied zu dieser wohl herrschenden Auffassung in der psychiatrischen Begutachtungsliteratur[1] wird von einer anderen Seite der flächendeckende Einsatz von sog. Beschwerdevalidierungstests bei der Begutachtung von psychischen Störungen gefordert.[2] Zur Begründung werden - fachlich hoch umstrittene - Studien angeführt, welche von den gleichen Autoren erarbeitet worden sind[3] und wonach ca. 45% der Probanten ein angeblich „suboptimales Leistungsverhalten“ an den Tag legen würden. Zu beachten ist, dass die Autoren dieser Studien als psychiatrische und psychologische Gutachter tätig sind und in einer Vielzahl von Fällen von Versicherungsgesellschaften mit genau diesen Fragestellungen befasst werden. Es soll an dieser Stelle zu den Kritikpunkten am generellen Einsatz von testpsychologischen Gutachten nicht weiter vertieft werden, insbesondere auch deshalb, weil es sich hier um eine von Medizinern zu behandelnde fachspezifische Problematik handelt. Festgehalten werden muss jedoch, dass es zum Einsatz von Beschwerdevalidierungstests bisher keine interdisziplinären Begutachtungsleitlinien gibt, so dass diese nicht generell, sondern nur im begründeten Ausnahmefall zur Anwendung kommen dürfen und auch in diesen Fällen vorher festgelegt und begründet werden muss, welche und wie viele der zahlreich verfügbaren Testreihen zur Anwendung kommen sollen. Ist ein Leistungsantrag in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund von eines neben der psychiatrischen Begutachtung gleichzeitig – bzw. i.d.R vorab - durchgeführten testpsychologischen Zusatzgutachtens abgelehnt worden, ist bereits aus diesem Grund die anwaltliche Überprüfung der Entscheidung angeraten. Beauftragung Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes betrauen wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte telefonisch oder per Email. Bitte beachten Sie dabei ggf. bereits laufende Fristen! Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären. Die Kosten der Rechtsberatung und des Verfahrens muss im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung übernehmen, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen - für Sie kostenlos - die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung. Für Erstberatungen können wir leider keine Deckungsanfragen vorab übernehmen, wofür wir um Verständnis bitten. Deckungsanfragen sind mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden und der Rechtsschutzversicherer fordert regelmäßig eine ausführliche Darstellung des Sachverhaltes und die Beibringungen von Unterlagen. Falls Sie sich selbst vorab bei Ihrer Rechtsschutzversicherung erkundigen, ob Ihre Sache vom Vertrag umfasst ist, beachten Sie bitte folgendes: Versicherungsrechtliche Beratungen bzw. Auseinandersetzungen sind regelmäßig in allen Arten von Rechtsschutzverträgen enthalten, so lange der Vertrag nicht auf eine bestimmte Sparte (z.B. nur Verkehrs- oder Arbeitsrechtsschutz) beschränkt ist. (Die Beratung im Zusammenhang mit der Regulierung durch die eigene Priv. Unfallversicherung nach einem Verkehrsunfall, wäre aber auch vom Spartenrechtsschutz Verkehr umfasst!) Das Kriterium für die Gewährung von Beratungs- bzw. Vertretungsrechtsschutz ist allein, ob ein sog. Leistungsfall für die Rechtschutzversicherung gegeben ist, der immer dann vorliegt, wenn die Gegenseite (also Ihre Versicherung) gegen ihre Rechtspflichten verstoßen hat. Dieser Verstoß kann beispielsweise bereits in einer schleppenden Regulierung ganz sicher aber in eine abweichenden Bewertung der Regulierungsentscheidung liegen. Beachten Sie weiterhin, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Sie weder auf eine telefonische „Beratungshotline“ verweisen noch Ihnen glaubend machen dürfen, Sie müssten der ggf. ausgesprochenen Empfehlung bestimmter Anwälte Folge leisten. Diese Empfehlungen von Rechtsschutzversicherungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung des Rechtsanwalts, sondern allein daran, ob dieser bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt allein der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen! Durch die Beauftragung eines Anwalts der nicht an Ihrem Wohnsitz praktiziert, entstehen Ihnen keine Mehrkosten. Allein im Prozessfall können Mehrkosten (Reisekosten des Anwalts) – die die Versicherung u.U. nicht übernehmen muss – entstehen. Dies ist jedoch sehr selten der Fall, da die Versicherten meist selbst nicht am Sitz der Versicherung wohnen, wo diese aber i.d. R. verklagt werden muss. Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Beachten Sie weiterhin: für den Fall einer erfolgreichen anwaltlichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen! Ihre Kanzlei Büchner Rechtsanwälte Fachanwälte für Versicherungsrecht, Medizinrecht, Sozialrecht und Verkehrsrecht Budapester Str. 43 EDEN-Haus am EuropaCenter 10787 Berlin-Charlottenburg Tel.: 030/ 40 20 33 90 Fax: 030/ 23 00 42 30 Email: info@ra-buechner.de
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