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Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

 

Eine weitere Messmethode ist die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren. Während früher das bloße Hinterherfahren der Polizei bei gleichzeitigem Tachoabgleich die Regel war, wird in diesem Bereich heute überwiegend mobile Messtechnik eingesetzt. Festzustellen bleibt jedoch, dass bei allen Messverfahren die Feststellungen von Messbeamten getroffen und zu einem Messergebnis verarbeitet werden. Es handelt sich insofern nicht um ein sog. standardisiertes Messverfahren, so dass eine Überprüfung der Messwerte im Einzelfall immer angeraten ist.

 

 

ProVida-Anlage

 

Durch die ProViDa Verkehrsüberwachungsanlage (Professionelles Video Data System) sollen Verkehrsverstöße mit ihren spezifischen Daten - insbesondere in Kombination mit einer Videoanlage - beweissicher festgehalten werden können. Die Anlage (in einem Auto installiert) die aus Kalibrierbox , dem Video- Datengenerator und dem PolicePilot besteht misst Geschwindigkeiten sowohl aus dem Stand als auch auf verschiedene Arten aus der Bewegung, so dass sich in der Kombination mit einer Videoanlage (Videokamera und Videorecorder) alle Arten von Verkehrsverstößen aufzeichnen lassen. Hierbei werden dann zusätzlich Einblendungen seitens des VideoDatengenerators vorgenommen wie Datum, Uhrzeit und die geeichte Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges mit allen anderen beweisrelevanten Daten.

 

In letzter Zeit soll es vermehrt zum Einsatz nicht korrekt geeichter ProVida-Geräte gekommen, sein so dass Messungen von den Gerichten z.T. annulliert werden mussten (siehe u.a. AG Lüdinghausen v. 27.03.2007). Dabei handelt es sich offenbar sogar um eine bundesweite Problematik.

 

Verfahren

 

Wir vertreten Mandanten im Rahmen des Anhörungs- oder Widerspruchsverfahrens gegen Verwarnungs- und Bußgeldbescheide bzw. im Rahmen der Verteidigung gegen den Vorwurf von Straftaten im Straßenverkehr.

Ist es sinnvoll prinzipiell gegen alle Bußgeldbescheide vorzugehen?


Häufig erscheint es zumindest aus rechtlichen Erwägungen heraus angebracht, auch gegen Bescheide mit geringer Bußgeldandrohung Einspruch einzulegen, insbesondere wenn sie im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall ergangen sind, bei dem die zivilrechtliche Haftungsfrage noch nicht geklärt ist. Hier kann es sich sehr nachteilig auswirken, wenn man einen Bußgeldbescheid rechtskräftig werden läßt, da der gegnerische Haftpflichtversicherer dies als Schuldeingeständnis ansehen kann.

Gegen Bußgelldbescheid, die neben einer empfindlichen Geldbuße auch Punkte in Flensburg oder sogar Fahrverbot androhen, raten wir, bereits aufgrund der Schwere des Vorwurfs hier durch einen Rechtsanwalt Widerspruch einlegen zu lassen. Bedenken Sie, daß ein rechtskäftig gewordener Bußgeldbescheid im Wiederholungsfall eine Erhöhuing des Bußgelds wegen Voreintragung bedeuten kann!

Das Ordnungswidrigkeitenverfahren


Je nach Schwere des Verkehrsdelikts erläßt die Bußgeldstelle entweder einen Bußgeldbescheid oder einen Verwarnungsbescheid. Für den Fall, daß Staftaten vorgeworfen werden (z.B. Trunkenheit im Verkehr, Nötigung im Straßenverkehr) ergeht im Zweifel ein Strafbefehl.

Gegen alle Bescheide steht dem Betroffenen Rechtsmittel (Einspruch) zu. In jedem Einspruchsverfahren kann man sich durch einen Rechtsanwalt verteidigen lassen.

Stellt die Behörde das Ermittlungsverfahren oder das Bußgeldverfahren nicht ein, kommt es - wenn der Einspruch nicht zurückgenommen wird - zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht.

In welcher Phase des Ermittlungsverfahrens sollte man einen Anwalt einschalten?

Wenn durch die Polizei nicht sofort ein Verwarnungs- oder Bußgeldbescheid ergeht, wird die Möglichkeit der Anhörung des Betroffenen, sich zum Tatvorwurf zu äußern, vorgeschaltet.
Bereits in diesem Stadium ist es sinnvoll, sich anwaltlich vertreten zu lassen, um nach Akteneinsicht und Rücksprache mit dem Anwalt eine eventuelle Äußerung im Verfahren abzustimmen.

Insbesondere durch die Akteneinsicht des Anwalts wird es möglich, Fehler der Ermittlungsbehörden (z.B. Meßfehler bei Rotlichtverstoß oder Geschwindigkeitsübertretung, fehlende Calibrierung der "Blitzerfotos") aufzuzeigen und diese so zur frühzeitigen Einstellung von Verfahren zu bewegen.

Gelingt dies nicht, gibt auch bereits das Vorverfahren die Möglichkeit, die Hauptverhandlung lenkend vorzubereiten. Dies gilt insbesondere im Strafverfahren, z.B. wegen Trunkenheit im Verkehr oder Nötigung im Straßenverkehr. Spätestens jedoch, wenn ein Strafbefehl erlassen worden ist, ist anwaltliche Vertretung innerhalb der Frist für den Einspruch unerläßlich.

Auch besteht u.U. im Vorverfahren die Möglichkeit, ausgesprochene Fahrverbote in Geldstrafen umwandeln zu lassen.

Die Kosten eines Bußgeld- bzw. Strafverfahrens übernimmt regelmäßig die Rechtsschutzversicherung.

 

Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email. In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprochen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden.

Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären.

Die Kosten der Vertretung übernimmt im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung.

Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Nach unseren Erfahrungen führt auch eine, häufig von Rechtschutzversicherern angebotene, kostenlose Telefonberatung für den Mandanten zu keinem befriedigenden Ergebnis, denn alle diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen!

Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder (auch telefonische) Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Für den Fall einer erfolgreichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen!

 

Ansprechpartner Dezernat Verkehrsrecht

 

Rechtsanwalt Stephan Richter

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Mitglied AG Verkehrsrecht im DAV

 

Budapester Str. 43, 10787 Berlin

Tel.: 030/ 23 00 33 44

Fax: 030/ 23 00 42 30

 


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Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

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