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vorgestellt von RA Stephan Richter, Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Lasermessverfahren zur Geschwindigkeitsmessung im Straßenverkehr sind in Deutschland seit Mitte der neunziger Jahre gebräuchlich. Im Regelfall werden folgende Geräte zum Einsatz gebracht

 

- LAVEG (Jenoptik, Deutschland)

- Leivtec XV2 (Leivtec, Deutschland)

- Laserpatrol/ Traffipatrol (Per-Electronics, USA)

- PoliScan speed (Vitronic, Deutschland)

- Riegl LR 90-235/P und Riegl FG 21P (Riegl, Österreich)


Lasergeräte bestimmen die Geschwindigkeit des Fahrzeuges durch das Messen der Übertragungszeit kurzer Infrarotlichtimpulse.  Befinden sich im Zielerfassungsbereich des Lasergerätes mehrere Fahrzeuge, so werden die Messungen nicht nur durch das vordere Fahrzeug, sondern auch durch weiter hinten befindliche Fahrzeuge ausgelöst, was im Ergebnis bedeutet es, dass wenn ein Fahrzeug mit dem Laserstrahl nicht präzise am Kennzeichen getroffen wird und dahinter weitere Fahrzeuge fahren (z.B. bei Messungen am Anfang eines Fahrzeugpulks oder in einer Fahrzeugkolonne), nicht immer ausgeschlossen werden kann , dass der angezeigte Messwert nicht vom ersten Wagen, sondern von einem weiter hinten befindlichen Wagen ausgelöst worden ist.

 

 

Die Typik am Lasermessverfahren ist, dass alle ohne fotografische oder Videodokumentation arbeiten, obwohl zumindest bei einigen Geräten zumindest die technische Möglichkeit besteht. Gleichwohl ist durch die Rechtsprechung anerkannt, dass das von den durchführenden Polizeibeamten ausgefüllte Messprotokoll als Beweisgrundlage für den Geschwindigkeitsvorwurf ausreichen soll. Leider zeigen sich aus anwaltlicher Sicht im Verfahren immer wieder gravierende Unsicherheiten der Beamten im Umgang mit Lasermessgeräten, insbesondere auch fehlende technische Kenntnisse. Wenn derartige Unkenntnis des Maßbeamten in der mündlichen Verhandlung nachgewiesen werden kann, bestehen durchaus Chancen, dass Bußgeldverfahren von den Gerichten eingestellt werden.

 

 

Verfahren

 

Wir vertreten Mandanten im Rahmen des Anhörungs- oder Widerspruchsverfahrens gegen Verwarnungs- und Bußgeldbescheide bzw. im Rahmen der Verteidigung gegen den Vorwurf von Straftaten im Straßenverkehr.

Ist es sinnvoll prinzipiell gegen alle Bußgeldbescheide vorzugehen?


Häufig erscheint es zumindest aus rechtlichen Erwägungen heraus angebracht, auch gegen Bescheide mit geringer Bußgeldandrohung Einspruch einzulegen, insbesondere wenn sie im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall ergangen sind, bei dem die zivilrechtliche Haftungsfrage noch nicht geklärt ist. Hier kann es sich sehr nachteilig auswirken, wenn man einen Bußgeldbescheid rechtskräftig werden läßt, da der gegnerische Haftpflichtversicherer dies als Schuldeingeständnis ansehen kann.

Gegen Bußgelldbescheid, die neben einer empfindlichen Geldbuße auch Punkte in Flensburg oder sogar Fahrverbot androhen, raten wir, bereits aufgrund der Schwere des Vorwurfs hier durch einen Rechtsanwalt Widerspruch einlegen zu lassen. Bedenken Sie, daß ein rechtskäftig gewordener Bußgeldbescheid im Wiederholungsfall eine Erhöhuing des Bußgelds wegen Voreintragung bedeuten kann!

Das Ordnungswidrigkeitenverfahren


Je nach Schwere des Verkehrsdelikts erläßt die Bußgeldstelle entweder einen Bußgeldbescheid oder einen Verwarnungsbescheid. Für den Fall, daß Staftaten vorgeworfen werden (z.B. Trunkenheit im Verkehr, Nötigung im Straßenverkehr) ergeht im Zweifel ein Strafbefehl.

Gegen alle Bescheide steht dem Betroffenen Rechtsmittel (Einspruch) zu. In jedem Einspruchsverfahren kann man sich durch einen Rechtsanwalt verteidigen lassen.

Stellt die Behörde das Ermittlungsverfahren oder das Bußgeldverfahren nicht ein, kommt es - wenn der Einspruch nicht zurückgenommen wird - zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht.

In welcher Phase des Ermittlungsverfahrens sollte man einen Anwalt einschalten?

Wenn durch die Polizei nicht sofort ein Verwarnungs- oder Bußgeldbescheid ergeht, wird die Möglichkeit der Anhörung des Betroffenen, sich zum Tatvorwurf zu äußern, vorgeschaltet.
Bereits in diesem Stadium ist es sinnvoll, sich anwaltlich vertreten zu lassen, um nach Akteneinsicht und Rücksprache mit dem Anwalt eine eventuelle Äußerung im Verfahren abzustimmen.

Insbesondere durch die Akteneinsicht des Anwalts wird es möglich, Fehler der Ermittlungsbehörden (z.B. Meßfehler bei Rotlichtverstoß oder Geschwindigkeitsübertretung, fehlende Calibrierung der "Blitzerfotos") aufzuzeigen und diese so zur frühzeitigen Einstellung von Verfahren zu bewegen.

Gelingt dies nicht, gibt auch bereits das Vorverfahren die Möglichkeit, die Hauptverhandlung lenkend vorzubereiten. Dies gilt insbesondere im Strafverfahren, z.B. wegen Trunkenheit im Verkehr oder Nötigung im Straßenverkehr. Spätestens jedoch, wenn ein Strafbefehl erlassen worden ist, ist anwaltliche Vertretung innerhalb der Frist für den Einspruch unerläßlich.

Auch besteht u.U. im Vorverfahren die Möglichkeit, ausgesprochene Fahrverbote in Geldstrafen umwandeln zu lassen.

Die Kosten eines Bußgeld- bzw. Strafverfahrens übernimmt regelmäßig die Rechtsschutzversicherung.

 

Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email. In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprochen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden.

Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären.

Die Kosten der Vertretung übernimmt im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung.

Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Nach unseren Erfahrungen führt auch eine, häufig von Rechtschutzversicherern angebotene, kostenlose Telefonberatung für den Mandanten zu keinem befriedigenden Ergebnis, denn alle diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen!

Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder (auch telefonische) Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Für den Fall einer erfolgreichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen!

 

Ansprechpartner Rechtsanwalt Verkehrsrecht

Rechtsanwalt Stephan Richter

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Mitglied AG Verkehrsrecht im DAV

 

Budapester Str. 43, 10787 Berlin

Tel.: 030/ 23 00 33 44

Fax: 030/ 23 00 42 3ß

info@ra-buechner.de


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