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Berufskundliche Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Hessen v. 18.10.2005

Vor dem Sozialgericht Kassel im Verfahren S 7 RJ 947/03

 

 

Qualitätsprüfer in der Metallverarbeitenden Industrie

 

Die Tätigkeit eines Qualitätsprüfers kommt aus arbeitsmarktlichen Gründen nicht mehr in Betracht. Durch innerbetriebliche Umorganisationen in der metallverarbeitenden Industrie, z. B. die Gruppenarbeit bzw. Job-Rotation, erfolgt die Qualitätskontrolle dort nicht mehr durch hauptberufliche Qualitätskontrolleure, sondern durch alle Mitarbeiter in der Gruppe während des Fertigungsprozesses. Dadurch ist die Zahl der Arbeitsplätze in der Qualitätskontrolle sehr stark zurückgegangen und ist in vielen Betrieben sogar als Einzeltätigkeit nicht mehr vorzufinden. Für die wenigen noch vorhandenen Arbeitsplätze haben Betriebsfremde kaum Aussichten, eingestellt zu werden, da diese zunehmend wegfallenden Arbeitsplätze als sogenannte „Schonarbeitsplätze“ für leistungsgeminderte langjährige Betriebsangehörige zur Verfügung gestellt werden. Eine Benennung Maßprüfer, Güteprüfer oder Qualitätskontrolleur als Einzelverweistätigkeit kommt daher nicht mehr in Betracht.


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Qualitätsprüfer in der Metallverarbeitenden Industrie

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