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Traffipax speedophot Verkehrsradargerät, Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Hersteller: ROBOT Visual Systems GmbH Das Verkehrsradargerät TRAFFIPAX speedophot kann nach wie vor als die Standart-Radarfalle bezeichnet werden. TRAFFIPAX speedophot arbeitet nach dem Doppler-Frequenz-Prinzip. Durch einen Hochfrequenzgenrator wird eine Frequenz von 24,125 GHz erzeugt, die über eine Schlitzantenne als elektromagnetische Welle gebündelt ausgestrahlt wird. Befinden sich Gegenstände im Strahlungsfeld der Antenne, so wird ein Teil der ausgestrahlten Energie reflektiert und von der Antenne empfangen. Bewegt sich der reflektierende Gegenstand relativ zur Antenne, so tritt bei der reflektierenden Strahlung eine Frequenzänderung, der sog. „Dopplereffekt“ ein. Die Größe der Frequenzänderung ist proportional zur Bewegungsgeschwindigkeit des reflektierenden Fahrzeugs. Nach Abschluss des Messvorgangs werden die empfangenen Dopplerioden entsprechend ihrer Geschwindigkeitszuordnung in ein Histogramm eingetragen und nach der Häufigkeit automatisch ausgewertet. Das Gerät kann auch in einen Container integriert werden und wird dann als „Speedoguard“ bezeichnet. TRAFFIPAX speedophot und TRAFFIPAX speeduard ist nach unserer Erfahrung nach wie vor das bundesweit am häufigsten verwendete Radarmessgerät. Trotz seines vielfachen Einsatzes beinhaltet das Radarmessverfahren mit TRAFFIPAX eine Vielzahl von möglichen Fehlerquellen, welche im Ordnungswidrigkeitenverfahren zu problematisieren sind, diese sind u.a.: fehlender aktueller Eichschein für das Messgerät Messstelle ist falsch eingerichtet worden es liegt eine Reflexionsfehlermessung vor der korrekte Messwinkel wurde nicht eingehalten die korrekte Mindestaufstellhöhe wurde nicht eingehalten die Reichweiteneinstellung am Gerät war falsch das Fahrzeug befand sich nicht in der korrekten Fotoposition es ist ein zweites Fahrzeug auf dem Foto sichtbar die Dateneinblendungen auf dem Messfoto sind widersprüchlich es sind Leerfotos auf dem Messfilm zu sehen es wurde kein Kalibrierungsfoto angefertigt Alle aufgezählten, möglichen Fehler führen im Regelfall zur Ungültigkeit der Messung und zur Einstellung des Verfahrens. Eine Vielzahl von Messfehlern werden bereits nach der durch den Anwalt eingeholten Akteneinsicht offenbar und können dann sofort gegenüber der Bußgeldstelle eingewandt werden. In Einzelfällen ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. Verfahren Wir vertreten Mandanten im Rahmen des Anhörungs- oder Widerspruchsverfahrens gegen Verwarnungs- und Bußgeldbescheide bzw. im Rahmen der Verteidigung gegen den Vorwurf von Straftaten im Straßenverkehr.
Ist es sinnvoll prinzipiell gegen alle Bußgeldbescheide vorzugehen? Häufig erscheint es zumindest aus rechtlichen Erwägungen heraus angebracht, auch gegen Bescheide mit geringer Bußgeldandrohung Einspruch einzulegen, insbesondere wenn sie im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall ergangen sind, bei dem die zivilrechtliche Haftungsfrage noch nicht geklärt ist. Hier kann es sich sehr nachteilig auswirken, wenn man einen Bußgeldbescheid rechtskräftig werden läßt, da der gegnerische Haftpflichtversicherer dies als Schuldeingeständnis ansehen kann.
Gegen Bußgelldbescheid, die neben einer empfindlichen Geldbuße auch Punkte in Flensburg oder sogar Fahrverbot androhen, raten wir, bereits aufgrund der Schwere des Vorwurfs hier durch einen Rechtsanwalt Widerspruch einlegen zu lassen. Bedenken Sie, daß ein rechtskäftig gewordener Bußgeldbescheid im Wiederholungsfall eine Erhöhuing des Bußgelds wegen Voreintragung bedeuten kann!
Das Ordnungswidrigkeitenverfahren Je nach Schwere des Verkehrsdelikts erläßt die Bußgeldstelle entweder einen Bußgeldbescheid oder einen Verwarnungsbescheid. Für den Fall, daß Staftaten vorgeworfen werden (z.B. Trunkenheit im Verkehr, Nötigung im Straßenverkehr) ergeht im Zweifel ein Strafbefehl.
Gegen alle Bescheide steht dem Betroffenen Rechtsmittel (Einspruch) zu. In jedem Einspruchsverfahren kann man sich durch einen Rechtsanwalt verteidigen lassen.
Stellt die Behörde das Ermittlungsverfahren oder das Bußgeldverfahren nicht ein, kommt es - wenn der Einspruch nicht zurückgenommen wird - zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht.
In welcher Phase des Ermittlungsverfahrens sollte man einen Anwalt einschalten?
Wenn durch die Polizei nicht sofort ein Verwarnungs- oder Bußgeldbescheid ergeht, wird die Möglichkeit der Anhörung des Betroffenen, sich zum Tatvorwurf zu äußern, vorgeschaltet. Bereits in diesem Stadium ist es sinnvoll, sich anwaltlich vertreten zu lassen, um nach Akteneinsicht und Rücksprache mit dem Anwalt eine eventuelle Äußerung im Verfahren abzustimmen.
Insbesondere durch die Akteneinsicht des Anwalts wird es möglich, Fehler der Ermittlungsbehörden (z.B. Meßfehler bei Rotlichtverstoß oder Geschwindigkeitsübertretung, fehlende Calibrierung der "Blitzerfotos") aufzuzeigen und diese so zur frühzeitigen Einstellung von Verfahren zu bewegen.
Gelingt dies nicht, gibt auch bereits das Vorverfahren die Möglichkeit, die Hauptverhandlung lenkend vorzubereiten. Dies gilt insbesondere im Strafverfahren, z.B. wegen Trunkenheit im Verkehr oder Nötigung im Straßenverkehr. Spätestens jedoch, wenn ein Strafbefehl erlassen worden ist, ist anwaltliche Vertretung innerhalb der Frist für den Einspruch unerläßlich.
Auch besteht u.U. im Vorverfahren die Möglichkeit, ausgesprochene Fahrverbote in Geldstrafen umwandeln zu lassen.
Die Kosten eines Bußgeld- bzw. Strafverfahrens übernimmt regelmäßig die Rechtsschutzversicherung.
Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email. In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprochen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden. Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären. Die Kosten der Vertretung übernimmt im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung. Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Nach unseren Erfahrungen führt auch eine, häufig von Rechtschutzversicherern angebotene, kostenlose Telefonberatung für den Mandanten zu keinem befriedigenden Ergebnis, denn alle diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen! Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder (auch telefonische) Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Für den Fall einer erfolgreichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen! Ansprechpartner Rechtsanwalt Verkehrsrecht Rechtsanwalt Stephan Richter Fachanwalt für Verkehrsrecht Mitglied AG Verkehrsrecht im DAV Budapester Str. 43, 10787 Berlin Tel.: 030/ 23 00 33 44 Fax: 030/ 23 00 42 3ß info@ra-buechner.de
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