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Zusatzversorgungssystem Nr. 4 Zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen eingeführt mit Wirkung vom 12. Juli 1951 Streitigkeiten um die Zugehörigkeit zu diesem Zusatzversorgungssystem nehmen im Bereich der DDR-Intelligenz/ Zusatzrenten einen im Vergleich mit der Altersversorgung der technischen Intelligenz wesentlich kleineren Raum ein. Dies begründet sich zunächst darin, dass im Bereich dieses Zusatzversorgungssystems ein erheblich größerer Teil der potentiell Berechtigten bereits zu DDR-Zeiten über eine positive Versorgungszusage verfügt hat. Jedoch ist auch in diesem Zusatzversorgungssystem eine nachträgliche Feststellung möglich, soweit die Versorgungsordnung ihrem Text nach einen Einbeziehungsanspruch vermittelt hat, wobei auch dabei von den Sozialgerichten die sog. Stichtagsregelung angewendet wird (siehe dazu den Beitrag zum Zusatzversorgungssystem der Technischen Intelligenz). Im Unterschied zum Zusatzversorgungssystem der Technischen Intelligenz sind die sich aus diesem Zusatzversorgungssystem ergebenden Streitigkeiten wesentlich breiter gefasst, das heißt es können keine eindeutigen Problemkreise gebildet werden. Der Zusatzversorgungsträger der Deutschen Rentenversicherung sieht – mit für uns allerdings nicht nachvollziehbarer Argumentation – als unabdingbare Voraussetzung jedoch einen Hochschulabschluss an. Sodann muss die Tätigkeit bei einer der in der Versorgungsordnung genannten Einrichtung ausgeübt worden sein, wobei jedoch zu beachten ist, dass für einige Beschäftigungen in der Versorgungsordnung Beurteilungsentscheidungen vorgesehen sind (der Zusatzversorgungsträger spricht fälschlicherweise regelmäßig von „Ermessensentscheidungen“) und für diese Beschäftigungen nach Auffassung des Zusatzversorgungsträgers daher keine nachträgliche Feststellung einer Zugehörigkeit in Betracht kommt. Zwar lies es das LSG Berlin-Brandenburg in einer Entscheidung vom 16.12.2005 dahingestellt, ob die 01.09.1976 in Kraft getretene Richtlinie zum Abschluss von Altersversorgungen der Intelligenz für Mitarbeiter in staatlichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens vom 01.07.1976 den Kreis der Versorgungsberechtigten des Zusatzversorgungssystems der Nr. 4 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 AAÜG erweiterte und sich Anspruchsteller nunmehr daraufberufen können, weil der dortige Anspruchsteller auch die dort genannten persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllte. Jedoch konnte das Gericht die vom Zusatzversorgungsträger behaupteten „Ermessensfälle“ der Richtlinie nicht entnehmen und stellte fest, dass eine Nichtanwendung daher nicht damit begründet werden könne, es habe sich um „geronnene Verwaltungspraxis“ gehandelt. Aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG (zuletzt Urteil vom 26.10.2004, B 4 RA 40/04 R) kann allein abgeleitet werden, dass es sich bei den in der Versorgungsordnung genannten wissenschaftlichen Einrichtungen und Forschungsinstituten um „selbständige staatliche“ (wissenschaftliche) Einrichtungen gehandelt haben muss, bei denen, sog. freie Forschung betrieben wurde, die, im Unterschied zu den von der Versorgungsordnung der Technischen Intelligenz erfassten wissenschaftlichen Instituten, nicht „zweck- und betriebsbezogen“ war. Weitere Anhaltspunkte hinsichtlich der Beschäftigungseinrichtungen sind aus der Rechtsprechung derzeit nicht ersichtlich. Die Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelt sich möglicherweise weiter, so dass es für Anspruchsteller lohnend erscheint, abgelehnte Ansprüche im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren weiter zu verfolgen oder bereits bestandkräftig abgelehnte Ansprüche im Rahmen von Überprüfungsverfahren nochmals überprüfen zu lassen. Erfahrungsgemäß zeigt sich der Zusatzversorgungsträger bei entsprechender Argumentation bereit, im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren anzuerkennen, häufig mit dem Ziel entsprechende Urteile zu einzelnen Einrichtungen zu vermeiden. Wir stellen auf unserer Seite regelmäßig Urteile des BSG oder andere Gerichte zu den oben genannten Fragen vor, warnen jedoch davor, schnelle Parallelen zu laufenden Verfahren zu ziehen. Zu bedenken ist, dass die große Masse der DDR-Einrichtungen eben gerade nicht höchstrichterlich eingeordnet worden ist oder noch eingeordnet werden wird, so dass es in der Mehrzahl auf die Argumentation im Einzelfall ankommt. Verfahren: Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email. In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprechen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden. Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch zu besprechen. Die Kosten des Klageverfahrens übernimmt zumindest teilweise Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung. Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen! Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Für den Fall einer erfolgreichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen! Ansprechpartner: Dezernat Rentenversicherungsrecht/ Sozialversicherungsrecht Rechtsanwalt Matthias Huscher Rechtsanwalt Jörg Büchner Fachanwalt für Versicherungsrecht Budapester Str. 43 10787 Berlin Tel.: 030/ 23 00 33 44 Fax: 030/ 23 00 42 30 EMail: info@ra-buechner.de
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