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Medizinisches Sachverständigengutachten

 

( vorgestellt von Rechtsanwalt Büchner )

 

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung bedient sich im Rahmen der Leistungsprüfung im Regelfall eigener Gutachter, welche beauftragt werden, die gesundheitliche (Rest)Leistungsfähigkeit des Versicherten zu beurteilen.

 

Dabei haben alle Versicherer natürlich umfangreiche Datenbanken zur Verfügung, die ihnen bei der Auswahl des Gutachters helfen. Die Kriterien, wer in den Kreis der Gutachter aufgenommen wird sind sicher von Haus zu Haus unterschiedlich; darüber hinaus hat natürlich auch der Sachbearbeiter in der Leistungsprüfung u.U. durchaus selbst gewisse Präferenzen. Eines ist jedoch letztlich klar, jedem Gutachter ist bekannt, dass er im Rahmen der Begutachtung von der Versicherung und nicht vom Antragsteller bezahlt wird und natürlich ist dem Gutachter auch klar, was von ihm erwartet wird; alle weiteren Überlegungen wollen wir jedem Einzelnen selbst überlassen.

 

In den letzten drei Jahrzehnten ist das Begutachtungswesen in Deutschland zu einer regelrechten Industrie avanciert. Schätzungen gehen dahin, dass jährlich von verschiedensten Leistungsträgern ( Private Versicherungen, Sozialleistungsträger, Gerichte) weit über eine Million medizinische Sachverständigengutachten nachgefragt werden.

 

Dies geschieht sowohl bei Kliniken, niedergelassenen Ärzten aber zunehmend auch bei sog. Gutachteninstituten. Diese haben dann häufig auch sehr eindrucksvolle Bezeichnungen und nennen sich z.B. Orthopädisches Forschungsinstitut oder Institut für Medizinische Begutachtung etc., sind aber im Ergebnis immer Gesellschaften, welche von Ärzten oder auch Nichtmedizinern zu dem Zweck gegründet worden, dem Bedürfnis des Marktes nach medizinischen Gutachten Rechnung zu tragen. Bekanntlich haben die Anbieter von Dienstleistungen auf dem freien Markt zwangsläufig die wirtschaftlichen Interessen ihrer Auftraggeber im Auge zu behalten. Diese Binsenweisheit sollten Versicherungsnehmer immer beachten, auch wenn alle Anbieter auf dem „Begutachtungsmarkt“ natürlich strikt ihre Unabhängigkeit betonen werden.

 

Im Ergebnis heißt das für uns: Wenn die Versicherung aufgrund eines von ihr beauftragten Gutachtens ihre Leistungspflicht ablehnt, darf das keinesfalls als „gottgegeben“ hingenommen werden. Vielmehr ist zunächst das Gutachten als solches genau zu analysieren und auf seine Qualität zu prüfen. In diesem Zusammenhang hilft uns unsere langjährige Erfahrung und Spezialisierung dabei, typische Fehler in der Begutachtung zu erkennen. Sie sollten natürlich auch selbst genau hinterfragen, welche Tatsachen in dem Gutachten bereits aus ihrer Kenntnis heraus fehlerhaft wiedergegeben bzw. eingeschätzt worden sind. Gemeinsam mit Ihnen bzw. auch mit ihrem behandelnden Arzt können wir dann die Schwachpunkte des Gutachtens herausarbeiten und u.U. mit der Versicherung erneut diskutieren.

 

Auch wenn eine außerprozessuale Einigung mit der Versicherung nicht möglich erscheint, dient die Auseinandersetzung mit dem Gutachten durchaus bereits in dieser Phase der zielgenauen Vorbereitung eines evtl. notwendigen Klageverfahrens. Auch kann es erforderlich werden – ob außergerichtlich oder auch im Prozess – ein sog. Privatgutachten einzuholen, welches sich offensiv mit den von der Versicherung beauftragten Gutachten auseinandersetzt und ggf. auch dessen Schwachpunkte herausarbeitet. Auch wenn ein Privatgutachten zunächst vom Versicherten finanziert werden muss, so ist dies u.U. hervorragend investiertes Geld, wenn es am Ende zur Durchsetzung des Anspruchs führt. Auch von den Gerichten werden Privatgutachten des Versicherten als Beweismittel genauso stark gewichtet, wie ein vorprozessual eingeholtes Gutachten der Versicherung. Insofern wird so Waffengleichheit hergestellt!

 

Für viele unserer Mandanten ist es schwer, einen kompetenten Privatgutachter zu finden. Diesbezüglich haben wir Zugriff auf eine bundesweite Datenbank und langjährige Erfahrungen, so dass wir hier in der Lage sind, eine entsprechende Empfehlung abzugeben.

 

Verfahren:

Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes betrauen wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte telefonisch oder per Email. Bitte beachten Sie dabei ggf. bereits laufende Fristen!

Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären.

Die Kosten der Rechtsberatung und des Verfahrens muss im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung übernehmen, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen -  für Sie kostenlos - die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung.

Falls Sie sich selbst vorab  bei Ihrer Rechtsschutzversicherung erkundigen, ob Ihre Sache vom Vertrag umfasst ist, beachten Sie bitte folgendes: Versicherungsrechtliche Beratungen bzw. Auseinandersetzungen sind regelmäßig in allen Arten von Rechtsschutzverträgen enthalten, so lange der Vertrag nicht auf eine bestimmte Sparte (z.B. nur Arbeitsrechtsschutz) beschränkt ist. Das Kriterium für die Gewährung von Beratungs- bzw. Vertretungsrechtsschutz ist allein, ob ein sog. Leistungsfall für die Rechtschutzversicherung gegeben ist, der immer dann vorliegt, wenn die Gegenseite (also Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung) gegen ihre Rechtspflichten verstoßen hat. Dieser Verstoß kann beispielsweise bereits in einer schleppenden Regulierung liegen.

Beachten Sie weiterhin, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Sie weder auf eine telefonische „Beratungshotline“ verweisen noch Ihnen glaubend machen dürfen, Sie müssten der ggf. ausgesprochenen  Empfehlung bestimmter Anwälte Folge leisten. Diese Empfehlungen von Rechtsschutzversicherungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung des Rechtsanwalts, sondern allein daran, ob dieser  bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt allein der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen!

Durch die Beauftragung eines Anwalts der nicht an Ihrem Wohnsitz praktiziert, entstehen Ihnen keine Mehrkosten. Allein im Prozessfall können Mehrkosten (Reisekosten des Anwalts) – die die Versicherung u.U. nicht übernehmen muss – entstehen. Dies ist jedoch sehr selten der Fall, da die Versicherten meist selbst nicht am Sitz der Versicherung wohnen, wo diese aber  i.d. R. verklagt werden muss.

 

Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Beachten Sie weiterhin: für den Fall einer erfolgreichen anwaltlichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen!

 

Ansprechpartner Dezernat

(Personen)-Versicherungsrecht:

 

Rechtsanwalt Jörg Büchner

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Medizinrecht

 

Rechtsanwalt Stefan Zeitler

Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

Budapester Str. 43

10787 Berlin

 

Tel.:     030/ 40 20 33 90

Fax:     030/ 23 00 42 30

Email: info@ra-buechner.de

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Medizinisches Sachverständigengutachten

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