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Überprüfungsantrag / Überprüfungsverfahren Eine Vielzahl von Mandanten tritt regelmäßig mit der Frage an uns heran, ob ihre Renteansprüche ggf. im Rahmen einer Überprüfung erneut geltend gemacht werden können, auch wenn bereits ein ablehnender Rentenbescheid der Rentenversicherung oder gar ein Urteil durch ein Sozialgericht ergangen ist. Zuweilen wurden Rechtsmittelfristen verpasst oder aufgrund unzureichender Informationen von einem möglichen Rechtsmittel abgesehen. Vielfach machte auch der Rentenversicherungsträger den Versicherten glaubend, dass damit die rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Zur Klarstellung: Weder ein rechtskräftiger ablehnender Bescheid oder Widerspruchsbescheid, gegen den keine Rechtsmittel (Widerspruch oder Klage) erhoben wurden ist, noch ein (rechtskräftiges) Urteil durch ein Sozialgericht oder Landessozialgericht stellt zwangsläufig das Ende der Möglichkeiten im Rahmen der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Rentenversicherung dar. Sollten Sie Ihre Ansprüche erneut geltend machen wollen – zum Beispiel weil neue Tatsachen bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen sind, die bisher nicht beachtet wurden – wäre ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen. Ein solcher Antrag auf Überprüfung muss vom Rentenversicherungsträger erneut rechtsbehelfsfähig beschieden werden. Sinnvoll ist es, sich zunächst mit dem Anwalt abzusprechen, inwiefern neue Tatsachen vorgebracht werden oder dargelegt werden können. Verfahren: Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email. Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch zu besprechen. Die Kosten eines Klageverfahrens übernimmt zumindest teilweise Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung. Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen! Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Ansprechpartner Dezernat Rentenversicherungsrecht / Sozialversicherungsrecht Rechtsanwalt Jörg Büchner Fachanwalt für Versicherungsrecht Rechtsanwalt Matthias Huscher Budapester Str. 43 10787 Berlin Tel.: 030/ 23 00 33 44 Fax: 030/ 23 00 42 30 EMail: info@ra-buechner.de
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