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Rechtsschutzversicherung

Die Untätigkeitsklage ist in § 88 SGG geregelt und dient dem primären Zweck, die Verwaltung nicht zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes zu zwingen, sondern nur darauf, dass die Bescheidung an sich erfolgt, d.h., dass der Kläger im Verfahren vorankommt, auch um den Preis, dass die Behörde ggf. gegen ihn entscheidet.

 

In einer Vielzahl von Verfahren macht die Untätigkeitsklage Sinn. Regelmäßig verstecken sich Behörden hinter dem Argument, es müssten noch weitere Informationen eingeholt werden bzw. parallele Verfahren abgewartet werden. Im Grunde ist die Verwaltung jedoch schlicht untätig und sitzt das Verfahren aus. Für den Rechtssuchenden bedeutet das, dass er im Ergebnis keine Entscheidung der Behörde bekommt, gegen die er – im Antragsverfahren - entweder Widerspruch einlegen oder – falls er sich schon im Widerspruchsverfahren befindet – Klage vor dem Sozialgericht erheben kann.

 

Da sich die negative Entscheidung der Verwaltung vielfach ohnehin erahnen lässt bringt ein weiteres Zuwarten auf die Entscheidung regelmäßig für den Versicherten nur finanzielle Verluste. Der einzige der vom Untätigsein profitiert ist die Verwaltung selbst, welche Ansprüche nicht bedienen muss und durch das Untätigbleiben den Rechtsweg blockiert.

 

Die Untätigkeitsklage ist in folgenden Fällen vorgesehen:

 

a) im Antragsverfahren, wenn die Behörde sechs Monate seit Antragstellung untätig geblieben ist

 

b) im Widerspruchsverfahren, wenn die Behörde drei Monate untätig geblieben ist.

 

Verfahren:

Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes bzw. Durchsetzung Ihrer Ansprüche mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email.

Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch zu besprechen.

Die Kosten eines Klageverfahrens für die Untätigkeitsklage übernimmt vollständig Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung.

Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen!

Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns ebenfalls gern an. Wenn die Voraussetzungen für die Untätigkeitsklage vorliegen, ist die Behörde verpflichtet, Ihre Anwaltskosten zu tragen!

 

 

Ansprechpartner Dezernat

Rentenversicherungsrecht / Sozialversicherungsrecht

 

Rechtsanwalt Jörg Büchner

Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

Rechtsanwalt Matthias Huscher

 

Budapester Str. 43

10787 Berlin

 

Tel.:     030/ 23 00 33 44

Fax:     030/ 23 00 42 30

EMail:  info@ra-buechner.de

 

 

 

 

 

 

 


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Untätigkeitsklage Unfallversicherung

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