|
Das Beamtenrecht verwendet anstelle des Begriffs der Berufsunfähigkeit den Begriff der Dienstunfähigkeit. Nach § 42 Absatz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) werden Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand versetzt, »wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.« In einer Vielzahl von BUZ-Versicherungsverträgen, insb. für Beamte, ist eine sog. Dienstunfähigkeitsklausel ( DU-Klausel ) oder auch Beamtenklausel im Vertrag enthalten. Für den versicherten Beamten stellt die Anerkennung seiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit eine wesentliche Vereinfachung der Leistungsprüfung dar. Entsprechende Klauseln können den Versicherungsschutz bei Beamten erweitern, soweit eine Versetzung in den Ruhestand oder Entlassung wegen medizinisch festgestellter allgemeiner Dienstunfähigkeit erfolgt, und damit den Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente begründen – auch wenn eine Berufsunfähigkeit nicht gegeben ist. Unterdessen wird die sog. Dienstunfähigkeitsklausel in vielen Produkten von den Versicherungsgesellschaften nicht mehr angeboten, da sie sich auf der Versichererseite zu einem hohen wirtschaftlichen Risiko entwickelt hat, gleichwohl enthalten eine Vielzahl von „Altverträgen“ weiterhin diese wertvolle Klausel. Insbesondere die Beamten der ehemaligen Staatsbetriebe Post und Bahn werden von den Nachfolgeunternehmen aufgrund Dienstunfähigkeit häufig in den Ruhestand versetzt, obwohl zumindest auch wirtschaftliche Interessen eine Rolle spielen dürften. Neben dem Verlust des Arbeitsplatzes kommt für den Versicherten u.U. hinzu, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung die Dienstunfähigkeit des Beamten, die eigentlich automatisch – aufgrund der Dienstunfähigkeitsklausel – zum Leistungsfall in der BU-Versicherung führen muss, nicht mehr akzeptiert und gleichwohl die Leistung verweigert. Die BU-Versicherungen nehmen in diesem Zusammenhang einzelne Entscheidungen von Gerichten zum Anlass die Versetzung des Beamten in den Ruhestand, nicht als Leistungsfall zu anzuerkennen, sondern unterscheiden die „allgemeine Dienstunfähigkeit“ und die „besondere Dienstunfähigkeit“, um den Versicherten dann zu erklären, dass eine allgemeine Dienstunfähigkeit nicht vorläge und insofern keine Rente gezahlt werden muss. Derartige Entscheidungen – die dann auch meist mit entsprechenden Urteilen unterlegt werden – sind im Regelfall nicht deckungsgleich mit den zitierten Entscheidungen, so dass die Ablehnung der Versicherung in jedem Fall auf den Prüfstand gehört!
Newsletter zu diesem
Schwerpunkt abbonieren
Druckerfreundliche Version
Seite weiterempfehlen
|