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Die Gliedertaxe in den Unfallversicherungsbedingungen

 

Zu beachten ist, dass sich die Bedingungen in der Unfallversicherung der sog. Gliedertaxe bedienen, um einen festen Invaliditätsgrad bei Verlust oder der Gebrauchs- bzw. Funktionsunfähigkeit von Gliedmaßen oder und Sinnesorganen vorgeben zu können. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem konkreten Ausmaß die Versicherte Person durch die Unfallfolgen in der Ausübung des Berufs beeinträchtigt ist (dieses Risiko ist ggf. über die sog. Berufsunfähigkeitsversicherung abgedeckt).

 

Die Versicherer sind in ihrer Entscheidung, welche Gliedertaxe sie ihren Versicherungsbedingungen zugrunde legen frei, jedoch wird üblicherweise auf Verbandsempfehlungen zurückgegriffen, wohl auch um eine gewisse Vergleichbarkeit der Produkte zu gewährleisten. Die zur zeit nach wie vor am weitesten verbreitete Gliedertaxe ist die nach den Verbandsempfehlungen zu Allgemeinen Versicherungsbedingungen von 1988 die sog. AUB 88.

 

Auszug aus den Allgemeinen Versicherungsbedigungen

der Unfallversicherung (AUB 88):

 

§ 7 Die Leistungsarten

 

Die jeweils vereinbarten Leistungsarten und deren Höhe (Versicherungssummen) ergeben sich aus dem Vertrag. Für die Entstehung des Anspruchs und die Bemessung der Leistungen gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

 

I. Invaliditätsleistung

 

(1)       Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Hat der Versicherte bei Eintritt des Unfalles das 65. Lebensjahr vollendet, so wird die Leistung als Rente gemäß § 14 erbracht.

Die Invalidität muß innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.

 

(2)       Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität.

 

a)         Als feste Invaliditätsgrade gelten - unter Ausschluß des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität - bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit

 

 

AUB 88 / AUB 94

 

Arm im Schultergelenk

70 Prozent

Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks

65 Prozent

eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks

60 Prozent

einer Hand im Handgelenk

55 Prozent

Daumen

20 Prozent

Zeigefinger

10 Prozent

anderer Finger

5 Prozent

Bein über der Mitte des Oberschenkels

70 Prozent

Bein bis zur Mitte des Oberschenkels

60 Prozent

Bein bis unterhalb des Knies

50 Prozent

Bein bis zur Mitte des Unterschenkels

45 Prozent

Fuß im Fußgelenk

40 Prozent

eine große Zehe

5 Prozent

eine andere Zehe

5 Prozent

ein Auge

50 Prozent

Gehör auf einem Ohr

30 Prozent

Geruch

10 Prozent

Geschmack

5 Prozent

 

 

 

b)         Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen.

c)         Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) geregelt sind, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist.

d)         Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach (2) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.

(3)       Wird durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität vorgenommen. Diese ist nach (2) zu bemessen.

(4)       Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.

(5)       Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig, aus welcher Ursache - später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.

 

Anmerkung Rechtsanwalt Büchner

 

Bei der Bemessung der Invalidität nach der sog. Gliedertaxe sind durch die Versicherung Grundsätze zu beachten, die z.T. bereits durch die Versicherungsbedingungen vorgegeben werden, sich z.T. jedoch auch aus der Rechtsprechung der Obergerichte und des Bundesgerichtshofes ergeben.

 

Beispielhaft dafür, wie stark die Auslegung der Bedingungen von der Rechtsprechung abhängig ist, sind die Urteile des BGH vom 17.1.2001 (IV ZR 32/00) und vom   09.07.2003  (IV ZR 74/02) und welche i.E. dazu führten, haben, dass nahezu alle Versicherungsgesellschaften, ihre Bedingungen geändert haben.

 

Wichtig ist, dass natürlich nicht alle Verletzungen, welche von der privaten Unfallversicherung entschädigt werden müssen, von der Gliedertaxe erfasst werden (z.B. Schädigung innerer Organe, der Wirbelsäule, ggf. psychische Schäden). Die Bewertung derartiger Schäden bereitet besondere Probleme und überfordert in vielen Fällen auch die beauftragten Gutachter.

Zum Teil kommt es sogar vor, dass Versicherungen oder Gutachter die Bewertungen aus parallel laufenden Sozialversicherungsverfahren gegenüber der Berufsgenossenschaft (bei Arbeitsunfall, sog. Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE-) oder dem Versorgungsamt (bei Schwerbeschädigung, Grad der Behinderung - sog. GdB -) heranziehen und u.U. sogar zur Grundlage ihrer Entscheidung machen.

 

Ob der Versicherer bzw. der von ihm mit einer Begutachtung beauftragte Arzt diese Begutachtungsgrundsätze korrekt eingehalten hat, kann der Laie regelmäßig nicht nachvollziehen, so daß es für dem Versicherten im Grunde nicht möglich ist zu überprüfen, ob sein Anspruch auf Invaliditätsentschädigung korrekt beschieden worden ist.  Allein aus diesem Grunde raten wir, die Entscheidung der Versicherung in jedem Fall durch einen auf Personenversicherungsrecht spezialisierten Fachanwalt für Versicherungsrecht prüfen zu lassen.

 

Verfahren:

Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email.

In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprochen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden.

Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären.

Die Kosten der Rechtsberatung bzw. des Verfahrens übernimmt im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung.

Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Nach unseren Erfahrungen führt auch eine, häufig von Rechtschutzversicherern angebotene, kostenlose Telefonberatung für den Mandanten zu keinem befriedigenden Ergebnis, denn alle diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen!

Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder (auch telefonische) Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Für den Fall einer erfolgreichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen!

 

Ansprechpartner Dez. Unfallversicherungsrecht:

 

Rechtsanwalt Jörg Büchner

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Medizinrecht

 

Rechtsanwalt Stefan Zeitler

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Rechtsanwalt Klaus Junghans

 

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10787 Berlin

 

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Fax:     030/ 23 00 42 30

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