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Verletztengeld

Das Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbsfähigkeit nicht ausüben können und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Mutterschaftsgeld hatten.


Das Verletztengeld wird von dem Tage an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert. Das Verletztengeld endet in der Regel mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme. Keinesfalls endet das Verletztengeld, wie die Versicherungsträger häufig glaubend machen wollen, immer mit dem Ende der 78. Woche seit Krankheitsbeginn. Im Gegenteil: Ist mit dem Wiedereintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht zu rechnen, gelten (ausnahmsweise) Sonderbestimmungen, die auch unter anderem eine Begrenzung des Anspruchs auf 78 Wochen vorsehen.
Das Verletztengeld beträgt 80 % des zuletzt erzielten durchschnittlichen Bruttoentgelts. Selbständige, die bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkommen erzielt haben erhalten Verletztengeld in Höhe des 450. Teil des Jahresarbeitsverdienstes. Das Verletztengeld wird durch das kalendertägliche Nettoarbeitseinkommen begrenzt. Das Verletztengeld darf auch nicht den kalendertäglichen Höchstjahresarbeitsverdienst übersteigen.


Wird während der Arbeitsunfähigkeit das Entgelt des Versicherten fortgezahlt, wird die Entgeltfortzahlung auf das Verletztengeld angerechnet. Verweigert der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung, erfolgt keine Anrechnung. Der Anspruch des Versicherten auf Entgeltfortzahlung geht auf die Unfallkasse kraft Gesetzes über. Zahlt der Arbeitgeber das Entgelt nur teilweise aus (z.B. 80 %), wird auch nur dieses Teilentgelt auf das Verletztengeld angerechnet.

 

Häufiger Steritpunkt mit der Berufsgenossenschaft ist die Auseinandersetzung über das Ende des Verletztengeldes, d.h.  über die Frage, ob Verletztengeld über den 78-Wochen-Zeitraum hinaus gezahlt werden muss oder nicht, insbesondere, wenn sog. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Berufsgenossenschaft erst erbracht werden sollen. Diese Frage wurde jüngst am 14.05.2004 erneut vom Sächs. LSG  entschieden.

 


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