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Berufunfähigkeitszusatzversicherung

Das Recht der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung gewinnt zunehmend an Bedeutung, da der Staat sich aus der gesetzlichen Vorsorge durch das bestehende Sozialversicherungs-system immer weiter zurückzieht. Die ehemals von der gesetzlichen Rentenversicherung umfasste gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente wird nur noch im Rahmen der Vertrauensschutzregelung an Personen, die vor 1961 geboren sind gewährt, wenn die Voraussetzungen dafür überhaupt vorliegen.

Insbesondere Personen in verantwortungsvoller Tätigkeit und Selbständige müssen sich daher gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit privat absichern. Es werden Policen als Zusatz zu einer Lebensversicherung ebenso angeboten, eneso wie reine Berufsunfähigkeitsversicherungen aber auch Invaliditätsversicherungen.

 

In unserer Kanzlei wird der Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung seit nunmehr über zehn Jahren schwerpunktmäßig betreut. Jährlich schenken uns allein in diesem Dezernat weit über 100 Mandanten ihr Vertrauen, was im Ergebnis bedeutet, dass wir uns aktuell oder in der Vergangenheit mit nahezu allen Berufsunfähigkeitsversicherern auseinanderzusetzen haben oder hatten und auch gegen nahezu alle Anbieter in diesem Versicherungsbereich bereits Prozesse geführt haben oder aktuell noch führen.

 

Unsere Mandanten profitieren von diesem reichhaltigen Erfahrungsschatz bei der außerprozessualen und prozessualen Durchsetzung von Ansprüchen gegen die einzelnen Berufsunfähigkeitsversicherungen.  In unserem Team stehen Ihnen im Bereich Berufsunfähigkeitsversicherung zwei erfahrene Fachanwälte für Versicherungsrecht zur Verfügung.


 

Im Fall einer tatsächlich eintretenden Berufsunfähigkeit (sog. Leistungsfall), prüfen die Versicherer sehr genau, ob sie zur Zahlung tatsächlich verpflichtet sind. Häufig werden den Versicherten in diesem Augenblick erst die Feinheiten des Vertrages offenbar; zum Beispiel die Möglichkeit des Versicherers, eine Verweisung auszusprechen.

Regelmäßige Felder der Auseinandersetzung sind u.a.:

 

  •  angebliche, sog. vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung des Versicherten

 

Im sog. Leistungsfall, d.h. dann, wenn der Versicherung der Antrag des Versicherten auf die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente vorliegt, beginnt diese zunächst mit der Prüfung, ob der Versicherte bei der (häufig längere Zeit zurückliegenden Antragstellung) möglicherweise eine (oder mehrere) sog. vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung begangen hat. Diese bestehen z.B. in der fehlerhaften Beantwortung der sog. Gesundheitsfragen.

Dieser Prüfung widmen sich die Versicherungen sehr genau. Sie haben das Recht bei Krankenversicherungen, Arbeitgebern etc. Informationen über Arztbesuche und Krankheiten einzuholen. Sollten beim Abgleich mit den Antragsunterlagen Widersprüche auftreten, nimmt das die Versicherung regelmäßig sofort zum Anlass, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Eine weitere Prüfung seiner Leistungspflicht kann sich der Versicherer dann ersparen.

 

Zu beachten ist, dass sowohl der Rücktritt als auch die sog. Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung, (welche zur Anfechtung durch den Versicherer führt), heute mehr oder weniger zum „Standartprogramm“ der Versicherungsgesellschaften im Rahmen der Leistungsprüfung zählen.

Wenn der Versicherte die Entscheidung hinnimmt und sich nicht innerhalb der häufig gesetzten Klagefrist nach § 12 III VVG gerichtlich zur Wehr setzt, ist er mit seinen – oft jahrelang teuer bezahlten Ansprüchen – sofort außen vor!

 

Um so mehr ist es wichtig, diese Entscheidungen überprüfen zu lassen. Oft ist ein Rücktritt des Versicherers bereits wegen vorhandener Formfehler unwirksam. Das Vorliegen einer arglistigen Täuschung kann ein Versicherer häufig nicht nachweisen bzw. es stellt sich unseriöse Beratung durch den Versicherungsagenten heraus, welche die Versicherung zu vertreten hat!

 

  • Leistungsverweigerung wegen behaupteten Fehlens der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit

 

Wenn ein Rücktritt vom Vertrag oder dessen Anfechtung für den Versicherer nicht in Betracht kommt, beginnt er mit der Leistungsprüfung. In dieser Phase der Auseinandersetzung hat er tatsächlich zu prüfen, ob der sog. Leistungsfall gegeben ist und er die vertraglich zugesicherte Rente aufgrund der gesundheitlichen Situation des Versicherten zu zahlen hat.

Die vom Versicherten gegebene Beschreibung seiner letzten Tätigkeit wird zunächst genau auf Widersprüche geprüft und danach mit den eingereichten ärztlichen Unterlagen verglichen.

Ggf. beauftragt der Versicherer eigene Gutachter mit der Feststellung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers.

 

Weiterhin wird der natürlich – insoweit der Vertrag dieses vorsieht – die Möglichkeit des Ausspruchs einer sog. abstrakten oder auch einer konkreten Verweisung geprüft. Die sog. Abstrakte Verweisung ist zwar in den neueren Verträgen u.U. nicht mehr vereinbart, in älteren Vertragswerken ist sie jedoch der Regelfall. Hier ist dann die Frage, ob ein ausgesprochener Verweisungsberuf überhaupt zumutbar ist und der Lebensstellung des Versicherten entspricht.

Bei Selbständigen wird gern die Frage einer möglichen Umorganisation des Betriebes geprüft.

 

  • Auseinandersetzungen im Nachprüfungsverfahren

 

Schließlich ist das sog. Nachprüfungsverfahren häufig Auslöser für Streitigkeiten zwischen den Parteien. Der Versicherer ist gehalten, die gesundheitliche Leistungsfähigkeit seines Versicherten in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Ist die Beantwortung der Frage, ob eine Besserung der gesundheitlichen Situation eingetreten ist nicht eindeutig, nutzen die Versicherungen häufig auch das vertraglich vorgesehene Nachprüfungsverfahren, um ihre Leistungspflicht wieder in Frage zu stellen. Meist stützt man sich dann wiederum auf Erkenntnisse, welche durch Gutachten gewonnen wurden, welche die Versicherung selbst in Auftrag gegeben und bezahlt hat oder welche durch andere Institutionen (z.B. die gesetzlichen Rentenversicherer) in Auftrag gegeben worden sind.

 

  • Notwendigkeit der Beauftragung eines Anwalts

 

Fraglich für viele Mandanten ist, zu welchem Zeitpunkt anwaltliche Beratung im Rahmen der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eingeholt werden sollte?

In allen Phasen der Auseinandersetzung mit der Berufsunfähigkeitsversicherung/ Lebensversicherung sind wir in der Lage unsere Mandanten konkret zu beraten und ggf. auch gegen den Versicherer zu vertreten.

 

Durch unsere langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Personenversicherung sind uns eine Vielzahl von Versicherern und deren Arbeitsweise aus der Mandatsbearbeitung bekannt, so dass wir diesen Wissensvorsprung an unsere Mandanten weitergeben können.

 

Aus unserer Sicht sollte die Konsultation mit dem Anwalt bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgen.

Ist dies – wie im Regelfall – nicht geschehen, ist natürlich die Beratung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits vor dem Herantreten an den Versicherer sinnvoll.

Im Rahmen der (Leistungs-) Antragstellung werden vom Versicherer bereits umfangreiche Erhebungsbögen verschickt, welche der Versicherte auszufüllen hat. Bereits mit dem Ausfüllen dieser Insbesondere die Beschreibung der beruflichen Situation des Versicherten ist dabei von entscheidender Bedeutung.

Möglichst frühzeitiger Kontakt zum Anwalt ist häufig die sinnvollste Art und Weise des Herangehens, um wichtige Weichenstellungen richtig zu meistern. Selbst für nicht rechtsschutzversicherte Mandanten sind die Kosten einer solchen Beratung insofern oft gut investiert.

 

Verfahren:

Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email.

In einem ersten Telefonat  können dann – für Sie unverbindlich und kostenlos – die wesentlichen Fragen zum Verfahren vorbesprechen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden.

Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären.

Die Kosten der Rechtsberatung und des Verfahrens übernimmt im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich die für Sie kostenlose Deckungsanfrage und die Abrechnung.

Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen!

Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Für den Fall einer erfolgreichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen!

 

Ansprechpartner Dezernat

(Personen)-Versicherungsrecht:

 

Rechtsanwalt Jörg Büchner

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Medizinrecht

 

Rechtsanwalt Stefan Zeitler

Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

Budapester Str. 43

10787 Berlin

 

Tel.:     030/ 40 20 33 90

Fax:     030/ 23 00 42 30

 

Email: info@ra-buechner.de

 

 

 

 

 


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Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

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Berufsunfähigkeit, Verweisung, Betriebsunfall, Zumutbarkeit, Fachanwalt, Versicherungsrecht, Anwalt, Rechtsanwalt, Berlin, Versicherungsrecht Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Zahlung einer Rente Anspruch selbständiger Bäckermeister Fachkraft Ehefrau Verkauf vollschichtig stundenweise Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Zahlung einer Rente Anspruch selbständiger Bäckermeister Fachkraft Ehefrau Verkauf vollschichtig stundenweise Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Zahlung einer Rente Anspruch selbständiger Bäckermeister Fachkraft Ehefrau Verkauf vollschichtig stundenweise Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Zahlung einer Rente Anspruch selbständiger Hüftoperationen Beinlängenverkürzung Beckenschiefstand degenerativer Veränderungen einer skoliotischen Fehlstellung der Wirbelsäule Bewegungseinschränkungen beschwerden. Kahnbeinfraktur am rechten Handgelenk unvollständig verheilte dauerhaften Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im rechten Handgelenk führte Betriebsunfall stürzte während der Arbeit auf die rechte Schulter Ruptur der Rotatorenmanschette rechts sowie eine Fraktur am Tuberculum majus Verletzung  ärztlicher Behandlung Operation verletzte Rotatorenmanschette refixiert Acromiplastik Beschwerden Operation krankengymnastische Übungen  Operation weiterhin unter schmerzhaften Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk Schmerzen Halswirbelsäule Daumen ausstrahlen bei Verlust der groben Kraft im rechten Arm bei Beugung Beschwerden vorbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zuständigen Versorgungsamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 % zuerkannt Antrag Beklagten Leistungen aus dem Versicherungsvertrag geltend Hinweis aufgrund des Unfalls aufgrund der übrigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen liege Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen Außerdem stellte der Kl. LVA einen Rentenantrag Rente zwar LVA abgelehnt Urteil des SG zuerkannt Begründung, Auswertung der gesamten medizinischen Befunde übersandten Gutachten eine Berufsunfähigkeit  Bestimmungen  Versicherungsvertrag zugrunde liegenden BB-BUZ  Verpflichtung Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente  Freistellung von der Beitragszahlungsverpflichtung mindestens zu 50 % infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt  bisherigen Lebensstellung entspricht Voraussetzungen  Vorerkrankungen  Arbeitsunfall  Körperverletzung und Folgen gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist seinen zuletzt ausgeübten Beruf als selbständiger Bäckermeister in einem Umfang  Zeitpunkt des Unfähigwerdens  Prognose gestellt voraussichtlich dauernd zu Verweisung in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
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