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Das Dezernat Arbeitsrecht wird in unserer Kanzlei durch Herrn RA Stephan Richter, Fachanwalt für Arbeitsrecht betreut. Im Folgenden sollen wesentliche Schwerpunkte der anwaltlichen Tätigkeit im Bereich Arbeitsrecht kurz vorgestellt werden: Kündigung Wir vertreten Arbeitnehmer im Bereich Arbeitsrecht u.a. im Fall der arbeitgeberseitigen Kündigung. Dies betrifft sowohl den außergerichtlichen Bereich als auch die Vertretung im Rahmen von Kündigungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht.
Gegen welche Art von Kündigungen kann vorgegangen werden? Prinzipiell kann im Arbeitsrecht gegen jede Art der Kündigung vorgegangen werden. Häufigste Variante ist die sog. betriebsbedingte Kündigung, die der Arbeitgeber meist mit dem Wegfall des Arbeitsplatzes bzw. mit Rationalisierungsmaßnahmen, Auftragsrückgang o.ä. begründet. Im Kündigungsschutzprozess ist es dagegen für den Arbeitgeber meist sehr schwer, eine solche Kündigung zu rechtfertigen, denn die Arbeitsgerichte stellen hohe Anforderungen an die Begründung für den Wegfall des Arbeitsplatzes bzw. an die ordnungsgemäß vorgenommene Sozialauswahl (Kriterien: Beschäftigungsdauer bzw. Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen, Lebensalter)
Häufig muss auch gegen fristlos ausgesprochene, z.B. angeblich verhaltensbedingte Kündigungen vorgegangen werden, die sich nach anwaltlicher und arbeitsgerichtlicher Überprüfung oft als haltlos herausstellen. Auch die Frage der nicht eingehaltenen Kündigungsfrist ist im Arbeitsrecht regelmäßig Anlass für Arbeitnehmer, gegen die Kündigung vorzugehen.
Welche Fristen müssen eingehalten werden?
Wichtig: innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Bekanntgabe der Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer muss die Kündigungsschutzklage am Arbeitsgericht anhängig gemacht werden. Für den Beginn der Frist ist auch im Arbeitsrecht allein der Zugang, nicht etwa das auf dem Kündigungsschreiben angegebene Datum entscheidend.
Abfindung Hat man Anspruch auf eine Abfindung?
Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf einer Frist von drei Wochen keine Kündigungsschutzklage, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden Über diesen gesetzlichen Abfindungsanspruch hinaus, welcher nur entsteht, wenn der Arbeitnehmer nicht klagt, endet ein Kündigungsschutzprozess häufig mit einer wesentlich höheren, als der im Gesetz vorgesehenen oder vom Arbeitgeber angebotenen Abfindungszahlung. Meist stellt sich nämlich im Verlauf des Kündigungsschutzprozesses heraus, dass die Kündigung des Arbeitgebers der Überprüfung durch das Gericht nicht standhalten wird. In dieser Situation sind Arbeitgeber häufig bereit, den Arbeitnehmer im weit höherem Maße dafür finanziell zu entschädigen, dass er die Kündigung akzeptiert. Der Kündigungsschutzprozess endet dann mit einem Vergleich über eine entsprechende Abfindungszahlung. Aufhebungsvertrag
In vielen Fällen bieten Arbeitgeber den Arbeitnehmern statt einer Kündigung einen sog. Aufhebungsvertrag oder auch Abwicklungsvertrag an, der scheinbar hohe Abfindungszahlungen vorsieht. Meist ist es für den Mandanten ohne Beratung durch einen Rechtsanwalt schwer möglich einzuschätzen, ob die durch den Arbeitgeber angebotene Abfindungssumme angemessen ist oder ob im Falle einer Klage vor dem Arbeitsgericht ein höherer Betrag erstritten werden kann. Weiterhin ist zu erwarten, dass das Arbeitsamt eine Sperrzeit für die Zahlung des Arbeitslosengeldes verhängt. Dies gilt umso mehr seit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18.12.2003 (B 11 Al 35/03), welche die Rechtsmäßigkeit der Verhängung einer Sperrzeit durch das Arbeitsamt ausdrücklich auch für den Fall bestätigte, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter zunächst kündigt und erst später mit ihm eine Abfindung vereinbart. Eine Sperrzeit soll nach dem Urteil des BSG nur dann nicht ausgesprochen werden können, wenn die Abfindung im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung gezahlt wurde bzw. die Kündigung objektiv rechtmäßig gewesen wäre. Insofern gilt: Wenn der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag oder auch Abwicklungsvertrag anbietet, sollten Sie sich unter keinen Umständen unter Druck setzen lassen, sondern sich ausreichende Prüfungszeit ausbitten, um teilweise drastische Nachteile zu vermeiden.
Arbeitsvertragsrecht
Wir vertreten Arbeitnehmer im Rahmen von sonstigen Auseinandersetzungen im arbeitsvertraglichen Bereich. Dies betrifft z.B. Ansprüche auf ausstehenden Lohnzahlung, Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung, Betriebsübergang, Gratifikationszahlungen, Betriebsrenten, Zeugnisstreitigkeit, tarifliche Eingruppierung etc.
Verfahren: Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes bzw. der Erhebung einer Klage wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email. Beachten Sie für den Fall, dass Sie sich gegen eine Kündigung zur Wehr setzen wollen, dass innerhalb von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung, Klage beim zuständigen Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber erhoben werden muss. Auch in anderen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gibt es häufig zu beachtende Ausschlussfristen. In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann – für Sie unverbindlich und kostenlos – die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprochen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden. Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären. Die Kosten der Rechtsberatung bzw. des Verfahrens übernimmt im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich die für Sie kostenlose Deckungsanfrage und die Abrechnung. Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Nach unseren Erfahrungen führt auch eine, häufig von Rechtschutzversicherern angebotene, kostenlose Telefonberatung für den Mandanten zu keinem befriedigenden Ergebnis, denn alle diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen! Auch die Prüfung der Erfolgsaussicht der Angelegenheit sollte möglichst keinem, von der Rechtsschutzversicherung empfohlenen Anwalt überlassen werden. Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder (auch telefonische) Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Für den Fall einer erfolgreichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen! Ansprechpartner Dezernat Arbeitsrecht Rechtsanwalt Stephan Richter Fachanwalt für Arbeitsrecht Budapester Str. 43 10787 Berlin Döbelner Str. 5 12627 Berlin Tel.: 030/ 23 00 33 44 Fax: 030/ 23 00 42 30 EMail: info@ra-buechner.de
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