Logo der Kanzlei Büchner Rechtsanwälte - Fachanwalt für Versicherungsrecht in Berlin
Berufsunfähigkeitsversicherung
Personenversicherungsrecht
Unfallversicherung
Sportlerversicherung
Sachversicherungsrecht
Agenten- und Maklerrecht
Fahrzeugversicherungen
Verkehrsrecht
Schwerbehindertenrecht
Gesetzliche Rentenversicherung
Intelligenzrente DDR
Gesetzliche Unfallversicherung
Arbeitsunfall
Unfallrente
Berufskrankheit
Pflegeversicherung
Medizinrecht
Arbeitsrecht
weitere Rechtsgebiete
Rechtsschutzversicherung

Das Dezernat Arbeitsrecht wird in unserer Kanzlei durch

Herrn RA Stephan Richter,

Fachanwalt für Arbeitsrecht  betreut.

 

Im Folgenden sollen wesentliche Schwerpunkte der anwaltlichen Tätigkeit im Bereich Arbeitsrecht kurz vorgestellt werden:

 

 

 

Kündigung

Wir vertreten Arbeitnehmer im Bereich Arbeitsrecht u.a. im Fall der arbeitgeberseitigen Kündigung. Dies betrifft sowohl den außergerichtlichen Bereich als auch die Vertretung im Rahmen von Kündigungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht.


 

Gegen welche Art von Kündigungen kann vorgegangen werden?


Prinzipiell kann im Arbeitsrecht gegen jede Art der Kündigung vorgegangen werden. Häufigste Variante ist die sog. betriebsbedingte Kündigung, die der Arbeitgeber meist mit dem Wegfall des Arbeitsplatzes bzw. mit Rationalisierungsmaßnahmen, Auftragsrückgang o.ä. begründet.
Im Kündigungsschutzprozess ist es dagegen für den Arbeitgeber meist sehr schwer, eine solche Kündigung zu rechtfertigen, denn die Arbeitsgerichte stellen hohe Anforderungen an die Begründung für den Wegfall des Arbeitsplatzes bzw. an die ordnungsgemäß vorgenommene Sozialauswahl (Kriterien: Beschäftigungsdauer bzw. Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen, Lebensalter)

Häufig muss auch gegen fristlos ausgesprochene, z.B. angeblich verhaltensbedingte Kündigungen vorgegangen werden, die sich nach anwaltlicher und arbeitsgerichtlicher Überprüfung oft als haltlos herausstellen.
Auch die Frage der nicht eingehaltenen Kündigungsfrist ist im Arbeitsrecht regelmäßig Anlass für Arbeitnehmer, gegen die Kündigung vorzugehen.

Welche Fristen müssen eingehalten werden?


Wichtig: innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Bekanntgabe der Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer muss die Kündigungsschutzklage am Arbeitsgericht anhängig gemacht werden. Für den Beginn der Frist ist auch im Arbeitsrecht allein der Zugang, nicht etwa das auf dem Kündigungsschreiben angegebene Datum entscheidend.


Abfindung


Hat man Anspruch auf eine Abfindung?

Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf einer Frist von drei Wochen keine Kündigungsschutzklage, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden

Über diesen gesetzlichen Abfindungsanspruch hinaus, welcher nur entsteht, wenn der Arbeitnehmer nicht klagt, endet ein Kündigungsschutzprozess häufig mit einer wesentlich höheren, als der im Gesetz vorgesehenen oder vom Arbeitgeber angebotenen Abfindungszahlung.

Meist stellt sich nämlich im Verlauf des Kündigungsschutzprozesses heraus, dass die Kündigung des Arbeitgebers der Überprüfung durch das Gericht nicht standhalten wird. In dieser Situation sind Arbeitgeber häufig bereit, den Arbeitnehmer im weit höherem Maße dafür finanziell zu entschädigen, dass er die Kündigung akzeptiert. Der Kündigungsschutzprozess endet dann mit einem Vergleich über eine entsprechende Abfindungszahlung.

 

Aufhebungsvertrag

In vielen Fällen bieten Arbeitgeber den Arbeitnehmern statt einer Kündigung einen sog. Aufhebungsvertrag  oder auch Abwicklungsvertrag an, der scheinbar hohe Abfindungszahlungen vorsieht.
Meist ist es für den Mandanten ohne Beratung durch einen Rechtsanwalt schwer möglich einzuschätzen, ob die durch den Arbeitgeber angebotene Abfindungssumme angemessen ist oder ob im Falle einer Klage vor dem Arbeitsgericht ein höherer Betrag erstritten werden kann. Weiterhin ist zu erwarten, dass das Arbeitsamt eine Sperrzeit für die Zahlung des Arbeitslosengeldes verhängt. Dies gilt umso mehr seit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18.12.2003 (B 11 Al 35/03), welche die Rechtsmäßigkeit der Verhängung einer Sperrzeit durch das Arbeitsamt ausdrücklich auch für den Fall bestätigte, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter zunächst kündigt und erst später mit ihm eine Abfindung vereinbart. Eine Sperrzeit soll nach dem Urteil des BSG nur dann nicht ausgesprochen werden können, wenn die Abfindung im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung gezahlt wurde bzw. die Kündigung objektiv rechtmäßig gewesen wäre.

 

Insofern gilt: Wenn der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag oder auch Abwicklungsvertrag anbietet, sollten Sie sich unter keinen Umständen unter Druck setzen lassen, sondern sich ausreichende Prüfungszeit ausbitten, um teilweise drastische Nachteile zu vermeiden.

Arbeitsvertragsrecht

Wir vertreten Arbeitnehmer im Rahmen von sonstigen Auseinandersetzungen im arbeitsvertraglichen Bereich. Dies betrifft z.B. Ansprüche auf ausstehenden Lohnzahlung, Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer  Änderungskündigung, Betriebsübergang, Gratifikationszahlungen, Betriebsrenten, Zeugnisstreitigkeit, tarifliche Eingruppierung etc.

 

Verfahren:

Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes bzw. der Erhebung einer Klage wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email. Beachten Sie für den Fall, dass Sie sich gegen eine Kündigung zur Wehr setzen wollen, dass innerhalb von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung, Klage beim zuständigen Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber erhoben werden muss. Auch in anderen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gibt es häufig zu beachtende Ausschlussfristen.

In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann – für Sie unverbindlich und kostenlos – die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprochen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden.

Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären.

Die Kosten der Rechtsberatung bzw. des Verfahrens übernimmt im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich die für Sie kostenlose Deckungsanfrage und die Abrechnung.

Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Nach unseren Erfahrungen führt auch eine, häufig von Rechtschutzversicherern angebotene, kostenlose Telefonberatung für den Mandanten zu keinem befriedigenden Ergebnis, denn alle diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen! Auch die Prüfung der Erfolgsaussicht der Angelegenheit sollte möglichst keinem, von der Rechtsschutzversicherung empfohlenen Anwalt überlassen werden.

Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder (auch telefonische) Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Für den Fall einer erfolgreichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen!

 

Ansprechpartner Dezernat Arbeitsrecht

 

Rechtsanwalt Stephan Richter

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Budapester Str. 43

10787 Berlin

 

Döbelner Str. 5

12627 Berlin

 

Tel.:      030/ 23 00 33 44

Fax:      030/ 23 00 42 30

EMail:   info@ra-buechner.de


 Newsletter zu diesem Schwerpunkt abbonieren
 Druckerfreundliche Version
 Seite weiterempfehlen

Arbeitsrecht

Meldungen zum Thema:
Fachanwalt, Arbeitsrecht, Berlin, krankheitsbedingte Kündigungen, Arbeitgeber, Prüfung vornehmen, Fehlzeiten, Betriebsablaufstörung, Entgeltfortzahlungspflicht, Verdienst, Arbeitnehmer BAG: Personenbedingte Kündigung wegen Krankheit zulässig, wenn dadurch die Vergütung anderer Mitarbeiter gefährdet ist
8.11.2007 Fachanwalt, Arbeitsrecht, Berlin, krankheitsbedingte Kündigungen, Arbeitgeber, Prüfung vornehmen, Fehlzeiten, Betriebsablaufstörung, Entgeltfortzahlungspflicht, Verdienst, Arbeitnehmer
BAG, Fristlose, Kündigung, Arbeitsunfähigkeit, Urteil, Bundesarbeitsgericht, Medizinischer Dienst der Krankenkassen, MDK, Kläger, Meningoenzephalitis, Hirnhautentzündung, arbeitsunfähig krank geschrieben, Krankschreibung, Arbeitgeber, Unfall, Dauer, Krankschreibung erheblich, Arbeitsverhältnis, fristlos; Kündigungsschutzklage, Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht, Berufung, Revision, Bundesarbeitsgericht, Arbeitnehmer, Arbeitsvertragszweck, Pflichtverletzung, Abmahnung, außerordentliche Kündigung, wichtigem Grund, § 626 BGB, Fehlverhalten, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Kanzlei, Prüfung, Rechtsschutzversicherung, Rechtsanwalt, Stephan Richter, Budapester Str. 43, Anwalt, Fachanwalt, Arbeitsrecht, Berlin BAG: Fristlose Kündigung wegen eines Skiurlaubs während Arbeitsunfähigkeit ist gerechtfertigt
2.3.2006 BAG, Fristlose, Kündigung, Arbeitsunfähigkeit, Urteil, Bundesarbeitsgericht, Medizinischer Dienst der Krankenkassen, MDK, Kläger, Meningoenzephalitis, Hirnhautentzündung, arbeitsunfähig krank geschrieben, Krankschreibung, Arbeitgeber, Unfall, Dauer, Krankschreibung erheblich, Arbeitsverhältnis, fristlos; Kündigungsschutzklage, Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht, Berufung, Revision, Bundesarbeitsgericht, Arbeitnehmer, Arbeitsvertragszweck, Pflichtverletzung, Abmahnung, außerordentliche Kündigung, wichtigem Grund, § 626 BGB, Fehlverhalten, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Kanzlei, Prüfung, Rechtsschutzversicherung, Rechtsanwalt, Stephan Richter, Budapester Str. 43, Anwalt, Fachanwalt, Arbeitsrecht, Berlin
Fachanwalt Arbeitsrecht Berlin Kündigung, Abmahnung, ärztliche, Bescheinigung, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsverhältnis, Personalakte, wiederholte, Pflichtverletzung, Betriebsrat, unwirksam, Verhalten, fristlose, Warnfunktion, verhaltensbedingte Kündigung, Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt, Arbeitsrecht, Berlin, BAG: Eine verhaltensbedingte Kündigung kann auch nach drei vorausgegangenen Abmahnungen wirksam sein, ohne dass diese ihre Warnfunktion verloren hat.
16.9.2004 Fachanwalt Arbeitsrecht Berlin Kündigung, Abmahnung, ärztliche, Bescheinigung, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsverhältnis, Personalakte, wiederholte, Pflichtverletzung, Betriebsrat, unwirksam, Verhalten, fristlose, Warnfunktion, verhaltensbedingte Kündigung, Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt, Arbeitsrecht, Berlin,
Arbeitgeber, Entscheidung, Unternehmer, Kündigung, Änderungskündigung, Vollzeit, Halbtag, Änderungsangebot, Umorganisation, Organisationsfreiheit,Die Klägerin war seit 1997 bei der Beklagten als Vollzeitkraft (40 Wochenstunden) beschäftigt. Als technische Mitarbeiterin hatte sie zwei Arbeitsgebiete zu betreuen, in denen sie dem technischen Leiter einerseits und dem Bauleiter andererseits zuarbeitete. Im November 2001 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2001 und bot der Klägerin zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab 1. Januar 2002 mit reduziertem Arbeitsgebiet, halbierter Stundenzahl (20 Wochenstunden, montags bis freitags vormittags) und entsprechend geringerer Vergütung an.Die Klägerin sollte allein noch für die vom technischen Leiter zugewiesene Arbeit zuständig sein. Für das der Klägerin entzogene Arbeitsgebiet (Bauleiter) stellte die Beklagte eine weitere Halbtagskraft ein, die zeitgleich mit der Klägerin (20 Wochenstunden, montags bis freitags vormittags) eingesetzt wurde. Die Klägerin hat das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen und geltend gemacht, die Änderung der Arbeitsbedingungen sei sozial ungerechtfertigt. Die Beklagte hat sich auf die höhere Effizienz des neuen Arbeitszeitkonzepts berufen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben, weil die Reorganisation nicht zwingend notwendig gewesen sei und die frühere zeitliche Aufteilung zu keinen Nachteilen geführt habe.Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entschließt sich der Arbeitgeber zu einer betrieblichen Umorganisation, die zu einer anderen zeitlichen Lage und Herabsetzung der Dauer der Arbeitszeit führt, so handelt es sich dabei um eine im Ermessen des Arbeitgebers stehende unternehmerische Entscheidung, die von den Arbeitsgerichten nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern lediglich - zur Vermeidung von Missbrauch - auf offenbare Unvernunft oder Willkür zu überprüfen ist. Ein Missbrauch der unternehmerischen Organisationsfreiheit liegt nicht schon dann vor, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit hätte, auf die Reorganisation zu verzichten. War die Reorganisation im vorliegenden Fall dauerhafter Natur und nicht nur vorgeschoben, so bestand ein anerkennenswerter Anlass zum Ausspruch einer Änderungskündigung. Allerdings hat die Klägerin geltend gemacht, die betriebliche Umorganisation sei allein deshalb erfolgt, weil sie sich über den Bauleiter beschwert habe. Trifft dies zu, so kann ein Missbrauch vorgelegen haben. Da es insoweit an Tatsachenfeststellungen fehlt, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Das BAG entschied vorliegend einmahl mehr, daß eine unternehmerische Entscheidung der arbeitsgerichtlichen Prüfung nicht zugänglich ist.  Allerdings stellt das Gericht auch klar, dass unternehmirische Entscheidungen jederzeit auf einen Missbrauchstatbestand überprüfbar sind, wozu in dem - der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt - jedoch für das Gericht kein Anlass bestand Betriebsbedingte Änderungskündigung - Umwandlung einer Vollzeitstelle in zwei Halbtagsstellen
16.5.2004 Arbeitgeber, Entscheidung, Unternehmer, Kündigung, Änderungskündigung, Vollzeit, Halbtag, Änderungsangebot, Umorganisation, Organisationsfreiheit,Die Klägerin war seit 1997 bei der Beklagten als Vollzeitkraft (40 Wochenstunden) beschäftigt. Als technische Mitarbeiterin hatte sie zwei Arbeitsgebiete zu betreuen, in denen sie dem technischen Leiter einerseits und dem Bauleiter andererseits zuarbeitete. Im November 2001 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2001 und bot der Klägerin zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab 1. Januar 2002 mit reduziertem Arbeitsgebiet, halbierter Stundenzahl (20 Wochenstunden, montags bis freitags vormittags) und entsprechend geringerer Vergütung an.Die Klägerin sollte allein noch für die vom technischen Leiter zugewiesene Arbeit zuständig sein. Für das der Klägerin entzogene Arbeitsgebiet (Bauleiter) stellte die Beklagte eine weitere Halbtagskraft ein, die zeitgleich mit der Klägerin (20 Wochenstunden, montags bis freitags vormittags) eingesetzt wurde. Die Klägerin hat das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen und geltend gemacht, die Änderung der Arbeitsbedingungen sei sozial ungerechtfertigt. Die Beklagte hat sich auf die höhere Effizienz des neuen Arbeitszeitkonzepts berufen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben, weil die Reorganisation nicht zwingend notwendig gewesen sei und die frühere zeitliche Aufteilung zu keinen Nachteilen geführt habe.Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entschließt sich der Arbeitgeber zu einer betrieblichen Umorganisation, die zu einer anderen zeitlichen Lage und Herabsetzung der Dauer der Arbeitszeit führt, so handelt es sich dabei um eine im Ermessen des Arbeitgebers stehende unternehmerische Entscheidung, die von den Arbeitsgerichten nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern lediglich - zur Vermeidung von Missbrauch - auf offenbare Unvernunft oder Willkür zu überprüfen ist. Ein Missbrauch der unternehmerischen Organisationsfreiheit liegt nicht schon dann vor, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit hätte, auf die Reorganisation zu verzichten. War die Reorganisation im vorliegenden Fall dauerhafter Natur und nicht nur vorgeschoben, so bestand ein anerkennenswerter Anlass zum Ausspruch einer Änderungskündigung. Allerdings hat die Klägerin geltend gemacht, die betriebliche Umorganisation sei allein deshalb erfolgt, weil sie sich über den Bauleiter beschwert habe. Trifft dies zu, so kann ein Missbrauch vorgelegen haben. Da es insoweit an Tatsachenfeststellungen fehlt, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Das BAG entschied vorliegend einmahl mehr, daß eine unternehmerische Entscheidung der arbeitsgerichtlichen Prüfung nicht zugänglich ist.  Allerdings stellt das Gericht auch klar, dass unternehmirische Entscheidungen jederzeit auf einen Missbrauchstatbestand überprüfbar sind, wozu in dem - der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt - jedoch für das Gericht kein Anlass bestand
Fachanwalt Arbeitsrecht Anspruch,Wiedereinstellung,Arbeitnehmers,Betriebserwerber,Betriebsveräußerung,InsolvenzverfahrenBundesarbeitsgericht,Urteil,13.05.2004,Wiedereinstellung,Fortsetzung,Arbeitsverhältnisses,Produktionsarbeiter,Insolvenzverwalter,kündigte,Arbeitsverhältnisse,Betrieb,stillgelegt,Unternehmenskaufvertrags,fortgeführt,,§ 613a,BGB,Betriebsübergang,bestehende,Arbeitsverhältnisse,Erwerber;Kündigung,wegen,Betriebsübergangs,unwirksam,BAGInsolvenzverfahrens,Vertragsfortsetzung,Insolvenz,Anwalt,Rechtsanwalt,Arbeitsrecht,Kündigungsschutzklage,Frist,Fristen,Ausschlussfristen,Berlin,Fachanwalt,Verkehrsrecht,Anwaltskanzlei,Streitigkeiten,Erhebung,Klage,Arbeitgeber,Kanzlei,Büro,Prüfung,Fristen,kostenlos,Rechtsberatung,Fragen,Fall,Beratungstermin,vereinbart,bundesweit,Berlin,Umgebung,Lage,Zeit,Sachverhalt,Kosten,Verfahrens,Vertretung,Termin,Rechtsschutzversicherung,Deckungsanfrage,Abrechnung,freie,Anwaltswahl,Empfehlungen,Qualität,Gebührenvereinbarungen,rechtsschutzversichert,anwaltliche,Vertretung,telefonische,kostenlose,Verfahrensschritte,Beratung,Gebühren,Kostensicherheit,Erfolgsaussicht,Angelegenheit Kein Anspruch auf Wiedereinstellung des Arbeitnehmers gegen den Betriebserwerber nach Betriebsveräußerung im Insolvenzverfahren
13.5.2004 Fachanwalt Arbeitsrecht Anspruch,Wiedereinstellung,Arbeitnehmers,Betriebserwerber,Betriebsveräußerung,InsolvenzverfahrenBundesarbeitsgericht,Urteil,13.05.2004,Wiedereinstellung,Fortsetzung,Arbeitsverhältnisses,Produktionsarbeiter,Insolvenzverwalter,kündigte,Arbeitsverhältnisse,Betrieb,stillgelegt,Unternehmenskaufvertrags,fortgeführt,,§ 613a,BGB,Betriebsübergang,bestehende,Arbeitsverhältnisse,Erwerber;Kündigung,wegen,Betriebsübergangs,unwirksam,BAGInsolvenzverfahrens,Vertragsfortsetzung,Insolvenz,Anwalt,Rechtsanwalt,Arbeitsrecht,Kündigungsschutzklage,Frist,Fristen,Ausschlussfristen,Berlin,Fachanwalt,Verkehrsrecht,Anwaltskanzlei,Streitigkeiten,Erhebung,Klage,Arbeitgeber,Kanzlei,Büro,Prüfung,Fristen,kostenlos,Rechtsberatung,Fragen,Fall,Beratungstermin,vereinbart,bundesweit,Berlin,Umgebung,Lage,Zeit,Sachverhalt,Kosten,Verfahrens,Vertretung,Termin,Rechtsschutzversicherung,Deckungsanfrage,Abrechnung,freie,Anwaltswahl,Empfehlungen,Qualität,Gebührenvereinbarungen,rechtsschutzversichert,anwaltliche,Vertretung,telefonische,kostenlose,Verfahrensschritte,Beratung,Gebühren,Kostensicherheit,Erfolgsaussicht,Angelegenheit
Fachanwalt Arbeitsrecht Landesarbeitsgerichts,Niedersachsen,Berufung,Klägers,Verhandlung,Entscheidung,Landesarbeitsgericht,Wirksamkeit,außerordentlichen,hilfsweise,ordentlichen,Kündigung,Unterhalt,sozialer,Auslauffrist,Kündigungsschutzklage,arbeitsvertraglichen,Pflichten,schuldhaft,verletzt,sexuellen,Handlungen,freiwilligbelästigt,sexuellen,Kontakten,Berücksichtigung,langen,Betriebszugehörigkeit,unverhältnismäßig,abmahnen,Position,versetzen,Eremitenarbeitsplatz,Kontakt,Arbeitsverhältnis,beendet,gerechtfertigt,Dienstfahrt,zotige,Bemerkungen,Annäherungen,körperliche,Kontakte,sexuell,belästigt,Arbeitsgericht,Entscheidungsgründe,Aufhebung,Vorgesetzter,Arbeitnehmerin,aus,wichtigem,Grund,rechtfertigen,Pflichtverletzung,Abmahnung,entbehrlich,freien,Arbeitsplatz,gekündigt,Umstände,Einzelfalles,Abwägung,Interessen,Fortsetzung,Arbeitsverhältnisses,Ablauf,Kündigungsfrist,Beendigung,Belästigungstatbestand,Umstände,beachtet,gewürdigt,Berührungen,Kontakte,Dienststellung,Vorgesetztenfunktion,massive,sexuelle,abgelehnt,Verhalten,Anhaltspunkte,Attacken,Vorstößen,sexuellen,Belästigung,einmaligen,Vorfall,Anwalt,Rechtsanwalt,Arbeitsrecht,Kündigungsschutzklage,Frist,Fristen,Ausschlussfristen,Berlin,Fachanwalt,Verkehrsrecht,Anwaltskanzlei,Streitigkeiten,Erhebung,Klage,Arbeitgeber,Kanzlei,Büro,Prüfung,Fristen,kostenlos,Rechtsberatung,Fragen,Fall,Beratungstermin,vereinbart,bundesweit,Berlin,Umgebung,Lage,Zeit,Sachverhalt,Kosten,Verfahrens,Vertretung,Termin,Rechtsschutzversicherung,Deckungsanfrage,Abrechnung,freie,Anwaltswahl,Empfehlungen,Qualität,Gebührenvereinbarungen,rechtsschutzversichert,anwaltliche,Vertretung,telefonische,kostenlose,Verfahrensschritte,Beratung,Gebühren,Kostensicherheit,Erfolgsaussicht,Angelegenheit BAG: Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung
25.3.2004 Fachanwalt Arbeitsrecht Landesarbeitsgerichts,Niedersachsen,Berufung,Klägers,Verhandlung,Entscheidung,Landesarbeitsgericht,Wirksamkeit,außerordentlichen,hilfsweise,ordentlichen,Kündigung,Unterhalt,sozialer,Auslauffrist,Kündigungsschutzklage,arbeitsvertraglichen,Pflichten,schuldhaft,verletzt,sexuellen,Handlungen,freiwilligbelästigt,sexuellen,Kontakten,Berücksichtigung,langen,Betriebszugehörigkeit,unverhältnismäßig,abmahnen,Position,versetzen,Eremitenarbeitsplatz,Kontakt,Arbeitsverhältnis,beendet,gerechtfertigt,Dienstfahrt,zotige,Bemerkungen,Annäherungen,körperliche,Kontakte,sexuell,belästigt,Arbeitsgericht,Entscheidungsgründe,Aufhebung,Vorgesetzter,Arbeitnehmerin,aus,wichtigem,Grund,rechtfertigen,Pflichtverletzung,Abmahnung,entbehrlich,freien,Arbeitsplatz,gekündigt,Umstände,Einzelfalles,Abwägung,Interessen,Fortsetzung,Arbeitsverhältnisses,Ablauf,Kündigungsfrist,Beendigung,Belästigungstatbestand,Umstände,beachtet,gewürdigt,Berührungen,Kontakte,Dienststellung,Vorgesetztenfunktion,massive,sexuelle,abgelehnt,Verhalten,Anhaltspunkte,Attacken,Vorstößen,sexuellen,Belästigung,einmaligen,Vorfall,Anwalt,Rechtsanwalt,Arbeitsrecht,Kündigungsschutzklage,Frist,Fristen,Ausschlussfristen,Berlin,Fachanwalt,Verkehrsrecht,Anwaltskanzlei,Streitigkeiten,Erhebung,Klage,Arbeitgeber,Kanzlei,Büro,Prüfung,Fristen,kostenlos,Rechtsberatung,Fragen,Fall,Beratungstermin,vereinbart,bundesweit,Berlin,Umgebung,Lage,Zeit,Sachverhalt,Kosten,Verfahrens,Vertretung,Termin,Rechtsschutzversicherung,Deckungsanfrage,Abrechnung,freie,Anwaltswahl,Empfehlungen,Qualität,Gebührenvereinbarungen,rechtsschutzversichert,anwaltliche,Vertretung,telefonische,kostenlose,Verfahrensschritte,Beratung,Gebühren,Kostensicherheit,Erfolgsaussicht,Angelegenheit
>> mehr Meldungen