Logo der Kanzlei Büchner Rechtsanwälte - Fachanwalt für Versicherungsrecht in Berlin
Berufsunfähigkeitsversicherung
Antragstellung bei der Berufsunfähigkeitsversicherung   ·
Rücktritt vom Versicherungsvertrag   ·
Beamtenklausel_Dienstunfaehigkeitsklausel   ·
Medizinisches Sachverständigengutachten   ·
Personenversicherungsrecht
Unfallversicherung
Sportlerversicherung
Sachversicherungsrecht
Agenten- und Maklerrecht
Fahrzeugversicherungen
Verkehrsrecht
Schwerbehindertenrecht
Gesetzliche Rentenversicherung
Intelligenzrente DDR
Gesetzliche Unfallversicherung
Arbeitsunfall
Unfallrente
Berufskrankheit
Pflegeversicherung
Medizinrecht
Arbeitsrecht
weitere Rechtsgebiete
Rechtsschutzversicherung

Berufunfähigkeitszusatzversicherung

Das Recht der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung gewinnt zunehmend an Bedeutung, da der Staat sich aus der gesetzlichen Vorsorge durch das bestehende Sozialversicherungs-system immer weiter zurückzieht. Die ehemals von der gesetzlichen Rentenversicherung umfasste gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente wird nur noch im Rahmen der Vertrauensschutzregelung an Personen, die vor 1961 geboren sind gewährt, wenn die Voraussetzungen dafür überhaupt vorliegen.

 

Insbesondere Personen in verantwortungsvoller Tätigkeit und Selbständige müssen sich daher gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit privat absichern. Es werden Policen als Zusatz zu einer Lebensversicherung ebenso angeboten, eneso wie reine Berufsunfähigkeitsversicherungen aber auch Invaliditätsversicherungen.

 

In unserer Kanzlei wird der Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung seit nunmehr über zehn Jahren schwerpunktmäßig betreut. Jährlich schenken uns allein in diesem Dezernat weit über 100 Mandanten ihr Vertrauen, was im Ergebnis bedeutet, dass wir uns aktuell oder in der Vergangenheit mit nahezu allen Berufsunfähigkeitsversicherern auseinanderzusetzen haben oder hatten und auch gegen nahezu alle Anbieter in diesem Versicherungsbereich bereits Prozesse geführt haben oder aktuell noch führen.

 

Unsere Mandanten profitieren von diesem reichhaltigen Erfahrungsschatz bei der außerprozessualen und prozessualen Durchsetzung von Ansprüchen gegen die einzelnen Berufsunfähigkeitsversicherungen.  In unserem Team stehen Ihnen im Bereich Berufsunfähigkeitsversicherung zwei erfahrene Fachanwälte für Versicherungsrecht zur Verfügung.

 

Verfahren

 

Im Fall einer tatsächlich eintretenden Berufsunfähigkeit (sog. Leistungsfall), prüfen die Versicherer sehr genau, ob sie zur Zahlung tatsächlich verpflichtet sind. Häufig werden den Versicherten in diesem Augenblick erst die Feinheiten des Vertrages offenbar; zum Beispiel die Möglichkeit des Versicherers, eine Verweisung auszusprechen.

Im sog. Leistungsfall, d.h. dann, wenn der Versicherte gegenüber der Versicherung mitteilt, berufsunfähig zu sein, wird diesem im Regelfall ein sog. Antrag auf Leistungen zugesandt, welchen er ausfüllen und an die Versicherung zurückschicken soll. Bereits beim Ausfüllen des Leistungsantrags sind die ersten „Klippen“ zu bewältigen. Werden nämlich die Fragen, die dort insb. zur letzten beruflichen Tätigkeit und zur Krankheit gestellt werden, missverständlich beantwortet, führt das u.U. dazu, dass die Versicherung den Anspruch ablehnt, weil nach ihrer Lesart gar kein Versicherungsfall vorliegt. Deshalb ist auch ein eventuelles Angebot einer Versicherung, beim Ausfüllen des Antrages „behilflich“ zu sein, mit Vorsicht zu betrachten. Besser ist es vielmehr, den Fragebogen vorab mit dem Anwalt durchzugehen.

 

Die Berufsunfähigkeitsversicherung beauftragt im Rahmen der Bearbeitung des Leistungsantrages der Mandanten häufig auch Fremdunternehmen, welche entweder mehr oder weniger komplett die Sachbearbeitung übernehmen ( ein sehr häufig von Versicherern beauftragtes Unternehmen ist zum Beispiel die ASS – GmbH ) oder es nur mit Teilbereichen der Sachbearbeitung befasst werden ( z.B. angedachte Rehabilitationsmaßnahmen durch einen sog. Rehabilitationsdienst – wie z.B. die REHAaktiv GmbH ).

Grundsätzlich ist dazu zu sagen, dass es einer Berufsunfähigkeitsversicherung natürlich frei steht, ihre eigene Sachbearbeitung auszulagern bzw. an Fremdfirmen zu vergeben. Der Versicherte, welcher die Berufsunfähigkeitsrente beantragt hat, ist insofern natürlich verpflichtet, mit diesen beauftragten Unternehmen genauso zusammenzuarbeiten, wie mit der Leistungsabteilung der Versicherung. Jedoch ist zu beachten, dass beauftragte Fremdfirmen keinesfalls mehr verlangen dürfen als das, was die Berufsunfähigkeitsversicherung im Rahmen ihrer Leistungsprüfung ohnehin vom Mandanten abfragen darf. Es besteht insofern  keine Mitwirkungspflicht dahingehend, sich an irgendwelchen, von den "Beratern" dieser Firmen vorgeschlagen Gesprächen (auch nicht im Rahmen von Hausbesuchen) zu beteiligen. Diese Termine, bei denen die Sachbearbeiter dieser Firmen häufig (wegen der Beweislast) auch zu zweit erscheinen, dienen im Regelfall dazu, den Mandanten umfangreich zu befragen und in Widersprüche zu verstricken. Im Nachgang zu diesen mündlichen Gesprächen werden nicht selten umfassende Gesprächsprotokolle erstellt, die der Mandant genötigt wird sofort zu unterschreiben.  Solche Informationen führen dann nicht selten zur Leistungsablehnung z.B. mit der Begründung, der Mandant könne nach den gewonnen Informationen sehr gut seinen Betrieb umorganisieren und dann weiterhin leichtere Arbeiten verrichten oder auch Mandant müsse sich nur in eine entsprechende psychotherapeutische Therapie begeben, dann sei die Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit absehbar.

Schon gar nicht ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, sich den ihm angedienten therapeutischen Maßnahmen zu unterziehen, so lange das in den Versicherungsbedingungen nicht vereinbart ist. Sollten in diesen Fällen entsprechende „Angebote“ von der Berufsunfähigkeitsversicherung an den Versicherungsnehmer herangetragen werden, ist Vorsicht angebracht und Beratung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht sicher dringend geboten!



Regelmäßige Felder der Auseinandersetzung sind weiterhin.:

 

  •  angebliche, sog. vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung des Versicherten

 

Wenn der Versicherung dann der Antrag des Versicherten auf die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente vorliegt, beginnt diese zunächst mit der Prüfung, ob der Versicherte bei der (häufig längere Zeit zurückliegenden Antragstellung) möglicherweise eine (oder mehrere) sog. vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung begangen haben könnte.  Diese bestehen z.B. in der fehlerhaften Beantwortung der sog. Gesundheitsfragen.

 

Dieser Prüfung widmen sich die BU-Versicherungen i.d.R. äußerst sorgfältig, erhofft man sich doch, mit einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung jeglicher weiterer Verpflichtungen aus dem Vertrag ledig zu werden und die Frage, ob der Versicherte tatsächlich berufsunfähig ist, überhaupt nicht mehr prüfen zu müssen.

Allerdings wird bereits in dieser Verfahrensphase nicht selten rechtswidrig verfahren, was im Zweifel dazu führen kann, dass die Informationen, welche die Berufsunfähigkeitsversicherung erlangt hat, im Ergebnis nicht verwertet werden dürfen! Die Versicherungen haben seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr ohne weiteres das Recht bei Krankenversicherungen etc. Informationen über Arztbesuche und Krankheiten einzuholen.

 

Sollten beim Abgleich mit den Antragsunterlagen Widersprüche auftreten, nimmt das die Versicherung dann regelmäßig sofort zum Anlass, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Eine weitere Prüfung seiner Leistungspflicht kann sich der Versicherer dann ersparen.

 

Zu beachten ist, dass sowohl der Rücktritt als auch die sog. Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung, (welche zur Anfechtung durch den Versicherer führt), heute mehr oder weniger zum „Standartprogramm“ der Versicherungsgesellschaften im Rahmen der Leistungsprüfung zählen.

 

Um so mehr ist es wichtig, diese Entscheidungen überprüfen zu lassen. Oft ist ein Rücktritt des Versicherers bereits wegen vorhandener Formfehler unwirksam. Das Vorliegen einer arglistigen Täuschung kann ein Versicherer häufig nicht nachweisen bzw. es stellt sich unseriöse Beratung durch den Versicherungsagenten heraus, welche die Versicherung zu vertreten hat!

 

  • Leistungsverweigerung wegen behaupteten Fehlens der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit

 

Wenn ein Rücktritt vom Vertrag oder dessen Anfechtung für den Versicherer nicht in Betracht kommt, beginnt er mit der Leistungsprüfung. In dieser Phase der Auseinandersetzung hat er tatsächlich zu prüfen, ob der sog. Leistungsfall gegeben ist und er die vertraglich zugesicherte Rente aufgrund der gesundheitlichen Situation des Versicherten zu zahlen hat.

Die vom Versicherten gegebene Beschreibung seiner letzten Tätigkeit wird zunächst genau auf Widersprüche geprüft und danach mit den eingereichten ärztlichen Unterlagen verglichen.

Regelmäßig beauftragt der Versicherer eigene Gutachter mit der Feststellung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers (zur Frage der Begutachtung siehe auch unter Medizinisches Sachverständigengutachten )

 

Weiterhin wird der natürlich – insoweit der Vertrag dieses vorsieht – die Möglichkeit des Ausspruchs einer sog. abstrakten oder auch einer konkreten Verweisung geprüft. Die sog. Abstrakte Verweisung ist zwar in den neueren Verträgen u.U. nicht mehr vereinbart, in älteren Vertragswerken ist sie jedoch der Regelfall. Hier ist dann die Frage, ob ein ausgesprochener Verweisungsberuf überhaupt zumutbar ist und der Lebensstellung des Versicherten entspricht.

Bei Selbständigen wird gern die Frage einer möglichen Umorganisation des Betriebes geprüft.

 

In einer Vielzahl von Fällen arbeiten Versicherte über den Leistungsfall hinaus weiter – häufig aus existenziellen Gründen – weil die Versicherung den Antrag nicht rechtszeitig bearbeitet.

 

  • Auseinandersetzungen im Nachprüfungsverfahren

 

Schließlich ist die Leistungsdauer sog. Nachprüfungsverfahren häufig Auslöser für Streitigkeiten zwischen den Parteien. Der Versicherer ist gehalten, die gesundheitliche Leistungsfähigkeit seines Versicherten in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Ist die Beantwortung der Frage, ob eine Besserung der gesundheitlichen Situation eingetreten ist nicht eindeutig, nutzen die Versicherungen häufig auch das vertraglich vorgesehene Nachprüfungsverfahren, um ihre Leistungspflicht wieder in Frage zu stellen. Meist stützt man sich dann wiederum auf Erkenntnisse, welche durch Gutachten gewonnen wurden, welche die Versicherung selbst in Auftrag gegeben und bezahlt hat oder welche durch andere Institutionen (z.B. die gesetzlichen Rentenversicherer) in Auftrag gegeben worden sind.

 

  • Notwendigkeit der Beauftragung eines Anwalts

 

Fraglich für viele Mandanten ist, zu welchem Zeitpunkt anwaltliche Beratung im Rahmen der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eingeholt werden sollte?

In allen Phasen der Auseinandersetzung mit der Berufsunfähigkeitsversicherung/ Lebensversicherung sind wir in der Lage unsere Mandanten konkret zu beraten und ggf. auch gegen den Versicherer zu vertreten.

 

Durch unsere langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Personenversicherung sind uns eine Vielzahl von Versicherern und deren Arbeitsweise aus der Mandatsbearbeitung bekannt, so dass wir diesen Wissensvorsprung an unsere Mandanten weitergeben können.

 

Aus unserer Sicht sollte die Konsultation mit dem Anwalt bereits vor der Antragstellung erfolgen. Die richtige Auswahlentscheidung im Hinblick auf den BU-Versicherer sollte zumindest nicht allein einem Versicherungsmakler oder Agenten überlassen werden, welcher u.U. die Auswahlentscheidung auch mit der Höhe der Provision - welche bei den einzelnen Gesellschaften sehr unterschiedlich sind - verknüpft. Nur der erfahrene Fachanwalt für Versicherungsrecht kann im Zweifel einen Überblick darüber geben, wie sich die einzelnen Anbieter im "Ernstfall" (Leistungsfall) verhalten und ggf. auch Auskünfte zur Prozessquote geben.

 

Ist dies – wie im Regelfall – nicht geschehen, ist natürlich die Beratung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits vor dem Herantreten an den Versicherer sinnvoll.

Im Rahmen der (Leistungs-) Antragstellung werden vom Versicherer bereits umfangreiche Erhebungsbögen verschickt, welche der Versicherte auszufüllen hat. Bereits mit dem Ausfüllen dieser Insbesondere die Beschreibung der beruflichen Situation des Versicherten ist dabei von entscheidender Bedeutung.

Möglichst frühzeitiger Kontakt zum Anwalt ist häufig die sinnvollste Art und Weise des Herangehens, um wichtige Weichenstellungen richtig zu meistern. Selbst für nicht rechtsschutzversicherte Mandanten sind die Kosten einer solchen Beratung insofern oft gut investiert.

 

Beauftragung

Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes betrauen wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte telefonisch oder per Email. Bitte beachten Sie dabei ggf. bereits laufende Fristen!

Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären.

Die Kosten der Rechtsberatung und des Verfahrens muss im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung übernehmen, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen -  für Sie kostenlos - die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung.

Falls Sie sich selbst vorab  bei Ihrer Rechtsschutzversicherung erkundigen, ob Ihre Sache vom Vertrag umfasst ist, beachten Sie bitte folgendes: Versicherungsrechtliche Beratungen bzw. Auseinandersetzungen sind regelmäßig in allen Arten von Rechtsschutzverträgen enthalten, so lange der Vertrag nicht auf eine bestimmte Sparte (z.B. nur Arbeitsrechtsschutz) beschränkt ist. Das Kriterium für die Gewährung von Beratungs- bzw. Vertretungsrechtsschutz ist allein, ob ein sog. Leistungsfall für die Rechtschutzversicherung gegeben ist, der immer dann vorliegt, wenn die Gegenseite (also Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung) gegen ihre Rechtspflichten verstoßen hat. Dieser Verstoß kann beispielsweise bereits in einer schleppenden Regulierung liegen.

Beachten Sie weiterhin, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Sie weder auf eine telefonische „Beratungshotline“ verweisen noch Ihnen glaubend machen dürfen, Sie müssten der ggf. ausgesprochenen  Empfehlung bestimmter Anwälte Folge leisten. Diese Empfehlungen von Rechtsschutzversicherungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung des Rechtsanwalts, sondern allein daran, ob dieser  bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt allein der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen!

Durch die Beauftragung eines Anwalts der nicht an Ihrem Wohnsitz praktiziert, entstehen Ihnen keine Mehrkosten. Allein im Prozessfall können Mehrkosten (Reisekosten des Anwalts) – die die Versicherung u.U. nicht übernehmen muss – entstehen. Dies ist jedoch sehr selten der Fall, da die Versicherten meist selbst nicht am Sitz der Versicherung wohnen, wo diese aber  i.d. R. verklagt werden muss.

 

Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Beachten Sie weiterhin: für den Fall einer erfolgreichen anwaltlichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen!

 

Ansprechpartner Dezernat

(Personen)-Versicherungsrecht:

 

Rechtsanwalt Jörg Büchner

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Medizinrecht

 

Rechtsanwalt Stefan Zeitler

Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

Budapester Str. 43

10787 Berlin

 

Tel.:     030/ 40 20 33 90

Fax:     030/  23 00 42 30

 

Email: info@ra-buechner.de

Artikel zum Thema:
Macht es Sinn, neben dem Antragsverfahren gegen meine private BUZ weitere sozialversicherungsrechtliche Verfahren zu führen, z.B. gegen den Rentenversicherungsträger, gegen das Versorgungsamt oder gegen die Berufsgenossenschaft? Macht es Sinn, neben dem Antragsverfahren gegen meine private BUZ weitere sozialversicherungsrechtliche Verfahren zu führen, z.B. gegen den Rentenversicherungsträger, gegen das Versorgungsamt oder gegen die Berufsgenossenschaft?
Berufsunfähigkeitsversicherung Antragsverfahren, Berufsunfähigkeitsversicherung, Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, BUZ, Verfahren, Rentenversicherungsträger, Versorgungsamt Berufsgenossenschaft, Ansprüche, Berufsunfähigkeitsversicherung, Versicherungsträger, Deutsche Rentenversicherung, Berufsunfähigkeitsrente, Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, Grad der Behinderung, GdB, Berufsgenossenschaft, Berufskrankheit, Arbeitsunfall, BG, Rentenzahlung, Leistungsgewährung, Sozialversicherungsrecht Voraussetzungen, Versorgungsträger, Widerspruch, Klage, Sozialgericht, Gutachten, Rentenanspruch, Beruf, arbeitsfähig, berufsunfähig Berufsunfähigkeit, Rechtsanwalt, Fachanwalt, Versicherungsrecht, Sozialversicherungsrecht, Berlin
Fachanwalt für Versicherungsrecht eingeführt Fachanwalt für Versicherungsrecht eingeführt
Berufsunfähigkeitsversicherung Fachanwalt, Rechtsanwalt, Anwalt, Versicherungsrecht
>> mehr Artikel


 Newsletter zu diesem Schwerpunkt abbonieren
 Druckerfreundliche Version
 Seite weiterempfehlen

Berufsunfähigkeitsversicherung

Meldungen zum Thema:
Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages Annahmeerklärung arglistig getäuscht Versiche-rungsagent Antragsformular mit Fragen nach den Gefahrumständen Formularfragen Kenntnis Antrags-fragen falsche Beantwortung Gesundheitsfragen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung BGH: Versicherungsnehmer muss sich die falsche Beantwortung der Gesundheitsfragen durch seinen Versicherungsagenten nicht zurechnen lassen.
24.11.2010 Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages Annahmeerklärung arglistig getäuscht Versiche-rungsagent Antragsformular mit Fragen nach den Gefahrumständen Formularfragen Kenntnis Antrags-fragen falsche Beantwortung Gesundheitsfragen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Bayern-Versicherung Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Nachprüfungsverfahren eingestellt voll-ständige Berufsunfähigkeit Einstellungsmitteilung fachorthopädische Gutachten Lendenwirbelsäule Gesundheitszustand verbessert vielmehr verschlechtert Halswirbelsäule psychischen Beschwerden Nachprü-fung Rechtsanwalt Anwalt Fachanwalt Versicherungsrecht Medizinrecht OLG München: BU-Leistungseinstellung im Nachprüfungsverfahren durch Bayern-Versicherung rechtswidrig
12.3.2010 Bayern-Versicherung Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Nachprüfungsverfahren eingestellt voll-ständige Berufsunfähigkeit Einstellungsmitteilung fachorthopädische Gutachten Lendenwirbelsäule Gesundheitszustand verbessert vielmehr verschlechtert Halswirbelsäule psychischen Beschwerden Nachprü-fung Rechtsanwalt Anwalt Fachanwalt Versicherungsrecht Medizinrecht
Berufsunfähigkeitsversicherung vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung Versicherungsagent Vorerkrankungen bei Antragstellung kannte Antrag Urteil Landgericht Berlin v. 10.03.2009 Antragsfragebogen Versicherungsnehmer im Vertrauen Gesundheitszustand Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB  Berufsunfähigkeit Zusicherung Feuersozietät Gesundheitsfragen im Antrag auf Berufsunfähigkeitsversicherung verschwiegen Gutachter LG Berlin: Berufsunfähigkeitsversicherung kann sich nicht auf vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung berufen, wenn der Versicherungsagent Vorerkrankungen bei Antragstellung kannte, aber nicht in den Antrag mit aufnimmt.
10.3.2009 Berufsunfähigkeitsversicherung vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung Versicherungsagent Vorerkrankungen bei Antragstellung kannte Antrag Urteil Landgericht Berlin v. 10.03.2009 Antragsfragebogen Versicherungsnehmer im Vertrauen Gesundheitszustand Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB  Berufsunfähigkeit Zusicherung Feuersozietät Gesundheitsfragen im Antrag auf Berufsunfähigkeitsversicherung verschwiegen Gutachter
Kammergericht Berlin, Rücktritt, Anfechtung, Volkswohlbund Versicherung wegen vorvertraglicher Anzeige-pflichtverletzung und arglistiger Täuschung, Beantwortung der Gesundheitsfragen, Gesundheitsfrage, arglistige Täuschung, Behandlung, KG, Beschluss vom 8.4.2005 (6 U 5/05), Berufsunfähigkeitsrente, Berufsunfähigkeits-leistungen, Aidserkrankung, durchgehend arbeitsunfähig, Leistungsprüfung, Schlafmitteln Antidepressiva, Volkswohl Bund Versicherung, Rücktritt vom Versicherungsvertrag, Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung, Antragsformular, Berufsunfähigkeit psychische Erkrankung KG Berlin: Rücktritt und Anfechtung durch Volkswohlbund sind auch dann rechtswidrig, wenn eine über ein Jahr dauernde Gesprächstherapie und eine Behandlung mit Schlafmitteln bei den Gesundheitsfragen nicht angegeben wurden.
2.3.2009 Kammergericht Berlin, Rücktritt, Anfechtung, Volkswohlbund Versicherung wegen vorvertraglicher Anzeige-pflichtverletzung und arglistiger Täuschung, Beantwortung der Gesundheitsfragen, Gesundheitsfrage, arglistige Täuschung, Behandlung, KG, Beschluss vom 8.4.2005 (6 U 5/05), Berufsunfähigkeitsrente, Berufsunfähigkeits-leistungen, Aidserkrankung, durchgehend arbeitsunfähig, Leistungsprüfung, Schlafmitteln Antidepressiva, Volkswohl Bund Versicherung, Rücktritt vom Versicherungsvertrag, Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung, Antragsformular, Berufsunfähigkeit psychische Erkrankung
Berufsunfähigkeitsversicherung Umorganisationsmöglichkeit  Leistungspflicht bereits anerkannt Allianz Lebensversicherung Herzerkrankung Myokardischämie Antrag auf Leistungen  medizinischen Sachverständige, Herr Prof. Dr. Breithaupt Diabetes mellitus Fettstoffwechselwerte Bluthochdruck Herzinsuffizienz Raubbauarbeit Mitwirkungspflicht Landgericht Frankfurt: Der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Einwand der Umorganisationsmöglichkeit nach Treu und Glauben verwehrt, wenn sie für einen späteren Zeitpunkt ihre Leistungspflicht bereits anerkannt hat.
16.1.2009 Berufsunfähigkeitsversicherung Umorganisationsmöglichkeit  Leistungspflicht bereits anerkannt Allianz Lebensversicherung Herzerkrankung Myokardischämie Antrag auf Leistungen  medizinischen Sachverständige, Herr Prof. Dr. Breithaupt Diabetes mellitus Fettstoffwechselwerte Bluthochdruck Herzinsuffizienz Raubbauarbeit Mitwirkungspflicht
BU-Versicherung, Nachprüfungsverfahren, Nachprüfung Berufsunfähigkeit, Zustand bei Anerkennung, Bandscheibenvorfall, Berufsunfähigkeits-zusatzversicherung, befristetes Leistungsanerkenntnis, BUZ-Versicherung, Überprüfung ihrer Leistungsent-scheidung, Sachverständigengutachten, Gutachter, Laségue-Zeichen, Berufsunfähigkeitsversicherung beauf-tragten Gutachters, Rechtsanwalt Büchner, BU-Rente, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Anwaltsverschulden vermuten lassen, Kanzlei, Rechtsschutzversicherung, Fachanwalt für Medizinrecht OLG Koblenz: BU-Versicherung darf im Nachprüfungsverfahren nur dann die Leistungen einstellen, wenn sich die Situation gegenüber dem Zustand bei Anerkennung tatsächlich verändert hat.
11.7.2008 BU-Versicherung, Nachprüfungsverfahren, Nachprüfung Berufsunfähigkeit, Zustand bei Anerkennung, Bandscheibenvorfall, Berufsunfähigkeits-zusatzversicherung, befristetes Leistungsanerkenntnis, BUZ-Versicherung, Überprüfung ihrer Leistungsent-scheidung, Sachverständigengutachten, Gutachter, Laségue-Zeichen, Berufsunfähigkeitsversicherung beauf-tragten Gutachters, Rechtsanwalt Büchner, BU-Rente, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Anwaltsverschulden vermuten lassen, Kanzlei, Rechtsschutzversicherung, Fachanwalt für Medizinrecht
>> mehr Meldungen