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OLG Koblenz: BU-Versicherung darf im Nachprüfungsverfahren nur dann die Leistungen einstellen, wenn sich die Situation gegenüber dem Zustand bei Anerkennung tatsächlich verändert hat.

OLG Koblenz, Urteil vom 11.07.2008 (10 U 842/07)

Nachdem der Versicherte (Landwirt) einen Bandscheibenvorfall erlitt, hatte seine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im Jahre 1999 zunächst ein befristetes Leistungsanerkenntnis abgegeben, ihn jedoch zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Nachprüfung der Berufsunfähigkeit auf die Tätigkeit des Viehkaufmanns verwiesen.

Die BUZ-Versicherung hatte zur Überprüfung ihrer Leistungsentscheidung im Nachprüfungsverfahren ein weiteres Sachverständigengutachten durch einen von ihr selbst bestimmten Gutachter eingeholt, welcher zu dem Ergebnis kam, dass bei dem Versicherten zwar im Jahre 1998 noch ein  sequestrierter Bandscheibenvorfall L4/L5 mit deutlicher Wurzeltangierung bestand, jedoch nunmehr – im Jahre 2002 – eine Sequester ebenso wie die Wurzeltangierung nicht mehr feststellbar und auch das Laségue-Zeichen nicht mehr gegeben sei.

Der Kläger (oder sein Rechtsanwalt) hat es – wie das OLG Koblenz feststellt – offenbar verabsäumt, dieses – von der Versicherung eingeholte - Sachverständigengutachten substantiiert anzugreifen. Im Gegenteil, er hat es sogar unterlassen, die Feststellungen des Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt zu bestreiten. Das OLG Koblenz kommt als Berufungsinstanz insofern richtigerweise zu dem Schluss, dass die Wertungen des von der Berufsunfähigkeitsversicherung beauftragten Gutachters seiner gerichtlichen Entscheidung zu Grunde zu legen sind.

Anmerkung Rechtsanwalt Dr. Büchner:

Dem vorgestellten Urteil ist einmal mehr zu entnehmen, wie wichtig es ist, sich in existenziell bedeutsamen Rechtstreitigkeiten wie dem, um den Erhalt der BU-Rente, von Anfang an kompetent vertreten zu lassen.

Hätte  der Versicherte von Beginn an einen erfahrenen Fachanwalt für Versicherungsrecht beauftragt, wäre das Verfahren sicherlich anders gelaufen. Wie gesehen, hat die BU-Versicherung im Nachprüfungsverfahren einen von ihr beauftragten und bezahlten Gutachter feststellen lassen, dass alle sicher diagnostizierten Folgen eines drei Jahre zuvor stattgehabten Bandscheibenvorfalls nunmehr komplett „verschwunden“ sind. Diese erstaunliche Heilung ist unseren dazu befragten, beratenden Ärzten unerklärlich und lässt ein Gefälligkeitsgutachten vermuten.

In jedem Fall hätten diese medizinischen Feststellungen bereits außergerichtlich – spätestens aber im Prozess – durch den Anwalt, ggf. auch mit Hilfe selbst eingeholten medizinischen Gegenvortrags, substantiiert angegriffen werden müssen. In diesem Fall hätte sich das Gericht veranlasst gesehen, einen weiteren Sachverständigen von Amts wegen zu beauftragen, welcher mit großer Wahrscheinlichkeit ein anderes Ergebnis gefunden hätte, als der von der BU-Versicherung beauftragte Gutachter. All dies ist vorliegend nicht geschehen, so dass die Ausführungen des Gerichts ein Anwaltsverschulden vermuten lassen.


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