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LG Bad Kreuznach: AachenMünchener (Generali) muss BU-Rente rückwirkend für sechs Jahre zahlen; Versicherungsgutachter Dres. Niessner, Hausotter und von Winterfeldt widerlegt. Leistungs- und Servicegarantie führt zu einem Anspruch bei festgestellter BU.

Landgericht Bad Kreuznach, Urteil v. 31.03.2017, Az. 2 O 265/11 (rechtskräftig)

Unser Mandant, welcher als Vermögensberater bei der Beklagten tätig gewesen ist, war sowohl bei der Central Krankenversicherung (heute Generali Deutschland Krankenversicherung) als auch bei der AachenMünchener Lebensversicherung (heute Generali Deutschland Lebensversicherung) abgesichert. Nachdem die Central Krankentagegeldversicherung gutachterlich hat feststellen lassen, dass unser Mandant wegen seiner psychischen Erkrankung berufsunfähig ist, beantragte dieser bei der AchenMünchener Lebensversicherung Leistungen aus der dort bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung. Diese ließ sich jedoch nicht an das Gutachten ihrer Konzernschwester Central binden, sondern befasste vielmehr eigene Privatgutachter. Im vorliegenden Fall zunächst den Versicherungsgutachter Dr. Roland Niessner, Kaiserstraße 116, 76133 Karlsruhe. Herr Dr. Niessner hat im Jahr 2004 beim Rückversicherer GenRe eine Zusatzausbildung zum medizinischen Sachverständigen (cpu) für die Versicherungswirtschaft absolviert und tritt seither im Auftrag diverser Versicherungsgesellschaften in Erscheinung. Bereits Dr. Niessner kam zu dem für die AachenMünchener interessengerechten Ergebnis, dass keine BU vorläge. Gleichwohl ließ man zur Absicherung eine weitere beratungsärztliche Stellungnahme von Herrn Dr. Wolfgang Hausotter, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Martin-Luther-Str. 8, 87527 Sonthofen / Allgäu, einholen. Auch Herr Dr. Hausotter –ebenfalls Absolvent des Jahrgangs 2004 der GenRe Gutachterakademie und spezialisiert auf sog. Aktengutachten – bestätigte erwartungsgemäß das Gutachten seines Kollegen Niessner.

 

Das Landgericht Bad Kreuznach holte im Prozess ein weiteres neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten bei Frau Dr. Graf-Morgenstern, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität Mainz ein. Die gerichtliche Sachverständige widerlegte die Versicherungsgutachter vollständig und sah unseren Mandanten seit 2010 als nicht mehr in der Lage an, seinem Beruf als Vermögensberater nachzugehen.

Damit jedoch nicht genug. Die AachenMünchener beauftragte nach Vorliegen des gerichtlichen Sachverständigengutachtens Herrn Dr. Christoph von Winterfeldt mit der Fertigung eines weiteren Privatgutsachtens zur kritischen Auseinandersetzung mit der Gerichtsgutachterin. Auch Herr Dr. von Winterfeldt ist Absolvent der GenRe Gutachterweiterbildung und bezeichnet sich darüber hinaus als Absolvent „zertifizierter medizinischer Gutachter Swiss Insurance Medicine“ sowie als „Professor Philosophiae an der Mesrop Mashtots Universität, Armenien“. Herr Dr. von Winterfeldt hat den Prozessbevollmächtigten der AchenMünchener im Rahmen der Anhörung der gerichtlichen Gutachterin begleitet und beraten, jedoch konnten seine Argumente die Kammer nicht überzeugen.

Die von den Gutachtern der AachenMünchener gegenüber unserem Mandanten vorgebachten Unterstellungen, dass er seine Krankheitssymptome aggraviert bzw. simuliert konnte die Gerichtsgutachterin ausräumen. Die von den Versicherungsgutachtern herausgearbeiteten Widersprüche im Rahmen der durchgeführten Beschwerdevalidierungstests wertete sie nicht als Simulation bzw. Aggravation, sondern vielmehr als typische Verhaltensweise mit denen ein Erkrankter seinem Gegenüber vom Vorhandensein seiner Symptomatik zu überzeugen versucht.

Anmerkung Rechtsanwalt Dr. Büchner:

Bemerkenswert ist am vorliegenden Fall, dass die AachenMünchener nach Vorliegen des beauftragten Privatgutachtens des Dr. Niessner ein weiteres Aktengutachten bei Herrn Dr. Hausotter eingeholt hat, offenbar mit dem Zweck, das Gutachten der Central, welches Berufsunfähigkeit feststellte, zu neutralisieren.

Einmal mehr wollte die AachenMünchener überdies von ihrer eigenen, sog. Leistungs- und Servicegarantie, mit der sie bei Vertragsschluss wirbt und die eine Lücke zwischen Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsleistungen bei nachgewiesener BU schließen soll, nichts wissen. Sondern bestritt im Prozess deren Einbezug in den Vertrag und bezeichnete ihre eigene Urkunde als „unzulässige Vereinbarung zu Lasten Dritter“. 

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