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BGH: Die in der Gliedertaxe enthaltene Wendung "Funktionsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk" ist unklar

BGH, Urteil vom 24.5.2006 (IV ZR 203/03)

Der BGH hat mit dem vorliegenden Urteil seine Rechtsprechung zur Funktionsbeeinträchtigung in den Gelenkbereichen erneut und abschließend bestätigt. Die Begrifflichkeit „Funktionsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk“ wird ebenso wie „Funktionsunfähigkeit der Hand im Handgelenk“ (BGH, Urteil vom 9.7.2003, IV ZR 74/02) oder „Fuß im Fußgelenk“ (BGH, Urteil vom 17.1.2001; IV ZR 32/00) als unklar angesehen, was im Ergebnis bedeutet, dass der Versicherte nunmehr auch bei einer Versteifung im Schultergelenk auf einer Entschädigung in Höhe des vollen Armwertes (70%) bestehen kann.

Weiterhin hat der BGH in dem vorgestellten Urteil erstmals auch ausdrücklich darauf abgehoben, dass seine „Gelenkrechtsprechung“ auch Teilfunktionalitäten einschließt. Bisher haben sich Versicherungen immer darauf berufen, dass nur Vollversteifungen von der BGH-Rechtsprechung erfasst sein sollen. Dem hat das Gericht nun ausdrücklich widersprochen, so dass z.B. bei einer hälftigen Funktionseinschränkung des Schultergelenks der halbe Armwert, d.h. 35% Invalidität abzurechnen wären.

Tatbestand 

Der Kläger nahm die Beklagte auf Invaliditätsleistungen aus einer bei ihr bestehenden Unfallversicherung in Anspruch. Vereinbart waren u. a. eine Kapitalleistung von bis zu 200 000 DM sowie zusätzlich eine lebenslange monatliche Unfallrente von 2000 DM. Dem Vertrag lagen die AUB 94 der Bekl. zugrunde, die hinsichtlich der Kapitalleistung wortgleich mit den AUB 94 in § 7 I AUB 94 u. a. bestimmen:

Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität.

Als feste Invaliditätsgrade gelten - unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität - bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit

            eines Armes im Schultergelenk 70 %

Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a angenommen.

Nach den § 7 I AUB 94 erweiternden Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit Unfall-Rente (UBB 809) wird die Rente gezahlt, wenn der nach § 7 I Nr. 2 und 3 AUB 94 zu bemessende Grad der Invalidität mindestens 50 % beträgt.

Der Kläger der als Waldarbeiter tätig war, wurde bei Baumfällarbeiten am 28. 11. 1997 vom Stamm eines umstürzenden Baums auf der linken Körperseite getroffen. Er erlitt u. a. folgende Verletzungen: Schulterblattbruch, Riss der Achselarterie, Armplexusschädigung, stumpfes Thoraxtrauma mit Rippenbrüchen und einen Oberschenkelbruch im Bereich der Hüfte.

Die von der Bekl. eingeholten Gutachten ergaben eine Funktionsbeeinträchtigung des linken Arms von 3/7 und des linken Beins von 1/30 (Invaliditätsgrad nach § 7 I Nr. 2 AUB 94 30 % bzw. 2,33 %). Die Bekl. zahlte an den Kl. nach einem Invaliditätsgrad von 32,334 % insgesamt einen Kapitalbetrag von 64 668 DM. Die Leistung einer Unfallrente lehnte sie ab, weil der Invaliditätsgrad 50 % nicht erreiche.

Der Kl. behauptete einen Gesamtinvaliditätsgrad von 60 % bis 70 % und klagte - von 70 % ausgehend - einen restlichen Kapitalbetrag von 75 332 DM sowie eine monatliche Rente von 2000 DM ab dem 28. 11. 1997 ein.

Das LG hat ein chirurgisches und ein neurologisches Fachgutachten eingeholt und diesen folgend eine Funktionsbeeinträchtigung des Arms von 2/3 und des Beins von 1/10 und dementsprechend einen Invaliditätsgrad von insgesamt 53,67 % angenommen. Es hat die Bekl. unter Klagabweisung im Übrigen zur Zahlung eines weiteren Kapitalbetrags von 21 817,85 Euro sowie antragsgemäß zur Zahlung der Rente verurteilt.

Auf die Berufung der Bekl. hat das OLG den Kapitalbetrag auf 9884,29 Euro herabgesetzt und die weiter gehende Klage einschließlich des Rentenanspruchs abgewiesen.

Die Revision des Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen:

I. Das Berufungsgericht hat nach Anhörung der Sachverständigen eine Gesamtinvalidität von 42 % angenommen (linker Arm: 1/2 von 70 % = 35 %, linkes Bein: 1/10 von 70 % = 7 %). Die vom LG abweichende geringere Funktionsbeeinträchtigung des Arms hat das Berufungsgericht wie folgt begründet: Der Schultergürtelbereich sei praktisch funktionsunfähig, weil der Kl. die Schulter und den Oberarm nicht mehr bewegen und gebrauchen könne. Der Unterarm und die Hand könnten jedoch mit Einschränkungen für die wesentlichen Funktionen noch eingesetzt werden. Die Gerichtssachverständigen gingen unter Berücksichtigung der oberen Armplexusschädigung und der noch vorhandenen Funktionsfähigkeit des Unterarms und der Hand von einer als Obergrenze bezeichneten Funktionsbeeinträchtigung des Arms von etwas weniger als 3/4 aus, die Privatsachverständigen der Bekl. dagegen im Hinblick auf die Unterarm- und Handfunktionen nur von 3/7 bzw. 1/2. Unter Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte, insbesondere der nach der Gliedertaxe mit 55 % hoch bewerteten Hand, sei auch unter Berücksichtigung bestehender Schmerz- und Kribbelempfindungen die Annahme eines hälftigen Armwerts gerechtfertigt.

II. Dieser Beurteilung ist nicht zu folgen. Ihr liegt ein rechtlich fehlerhaftes Verständnis der Gliedertaxe des § 7 I Nr. 2 a und b AUB 94 zugrunde.

1. a) Die Gliedertaxe bestimmt in § 7 I Nr. 2 a AUB 94 nach einem abstrakten und generellen Maßstab feste Invaliditätsgrade bei Verlust oder - dem Verlust gleichgestellt - Funktionsunfähigkeit der mit ihr benannten Glieder. Gleiches gilt bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines durch die Gliedertaxe abgegrenzten Teilbereichs eines Gliedes (BGH vom 17. 1. 2001 - IV ZR 32/00 - VersR 2001, 360 unter 2 a zu der gleichen Regelung in den AUB 88). Demgemäß beschreibt § 7 I Nr. 2 a AUB 94 abgegrenzte Teilbereiche eines Arms und Beins und ordnet jedem Teilbereich einen festen Invaliditätsgrad zu, der mit Rumpfnähe des Teilglieds steigt. Die Gliedertaxe stellt damit für den Verlust und für die Funktionsunfähigkeit der in ihr genannten Gliedmaßen oder deren Teilbereiche durchgängig allein auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung ab (BGH vom 23. 1. 1991 - IV ZR 60/90 - VersR 1991, 413 und vom 17. 10. 1990 - IV ZR 178/89 - VersR 1991, 57 unter 3 b; jeweils zu § 8 II Nr. 2 a und b AUB 61).

Dieses Bewertungssystem ist, wie sich aus den vorstehend angeführten Senatsentscheidungen ergibt, auch für die Entscheidung über den Invaliditätsgrad bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit gem. § 8 II Nr. 3 S. 2 AUB 61 maßgebend, der insoweit auf § 8 II Nr. 2 AUB 61 verweist. Sachlich übereinstimmend damit wird nach § 7 I Nr. 2 b AUB 94 und AUB 88 bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach Buchst. a angenommen.

b) Da das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet hat, dass es auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung ankommt, hat es versäumt, der Frage näher nachzugehen, was unter Funktionsunfähigkeit des Arms im Schultergelenk zu verstehen ist.

aa) Die mit den AUB 94 und AUB 88 vereinbarten Gliedertaxen nehmen für den Fall des Verlustes oder - diesem gleichgestellt - der Funktionsunfähigkeit die Abgrenzung bestimmter Teilbereiche des Arms oder Beins u. a. mit den Worten "eines Armes im Schultergelenk", "einer Hand im Handgelenk" und "eines Fußes im Fußgelenk" vor. Diese Formulierungen sind unterschiedlicher Auslegung zugänglich, soweit es um die Funktionsunfähigkeit geht. Sie geben Anlass zu Zweifeln, ob damit allein auf das Gelenk abzustellen ist oder auf die Funktionsunfähigkeit des Gelenks unter Einbeziehung des körperfernen Gliedes oder Gliedteils bis zum betroffenen Gelenk.

bb) Die Formulierung "Funktionsunfähigkeit ... eines Fußes im Fußgelenk" in § 7 I Nr. 2 a AUB 88 hat der Senat dahin ausgelegt, dass bei vollständiger Funktionsunfähigkeit im Gelenk der Invaliditätsgrad von 40 % nach der Gliedertaxe unverrückbar feststehe (BGH VersR 2001, 360 unter 2). Die Erwägung des damaligen Berufungsgerichts, wegen noch erhaltener Restfunktionen des Fußes könne nicht von vollständiger Funktionsunfähigkeit des Fußes ausgegangen werden, hat er für unerheblich gehalten. Nach der Gliedertaxe sei insoweit allein entscheidend, dass nach sachverständiger Beurteilung Funktionen des Fußes im Fußgelenk vollständig aufgehoben seien. Das Vorhandensein des Fußes unterhalb des Fußgelenks bleibe nach der Gliedertaxe unbeachtlich, da diese die Funktionsunfähigkeit eines Fußes im Fußgelenk dem Verlust gleichstelle.

cc) Zur Funktionsunfähigkeit einer Hand im Handgelenk i. S. v. § 7 I Nr. 2 a AUB 88 hat das OLG Hamm (VersR 2002, 747) unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 17. 1. 2001 (VersR 2001, 360 unter 2) entschieden, die Bestimmung sei eindeutig dahin auszulegen, dass es allein auf die Funktionsunfähigkeit im Gelenk ankomme und nicht auf die Funktionsunfähigkeit des Teilglieds Hand. Ob die Hand noch vorhanden sei und ob bzw. welche Funktionen erhalten geblieben seien, sei unerheblich. Gegen die Ansicht des OLG Hamm und für die Bewertung der Funktionsunfähigkeit der Hand insgesamt haben sich Knappmann (VersR 2003, 430) und das OLG Frankfurt/M. (VersR 2003, 495) ausgesprochen.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil des OLG Hamm zurückgewiesen (Urteil vom 9. 2003 - IV ZR 74/02 - VersR 2003, 1163). Er hat seine Entscheidung jedoch nicht- wie das OLG - auf eine eindeutige Auslegung der Bestimmung gestützt. Unter Berücksichtigung der beachtlichen Gegenargumente ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass die in der Gliedertaxe gebrauchte Wendung "als feste Invaliditätsgrade gelten ... bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit ... einer Hand im Handgelenk 55 %" nicht eindeutig ist, beide Auslegungen vertretbar sind, die sich aus der mehrdeutigen Formulierung "Hand im Handgelenk" ergebenden Zweifel sich aus der Sicht des um Verständnis bemühten VN nicht überwinden lassen und deshalb nach §§ 5 AGBG, 305 c Abs. 2 BGB von der für den VN günstigeren Auslegung auszugehen ist.

dd) Für die Funktionsunfähigkeit eines Arms im Schultergelenk führt die Auslegung aus den im Senatsurteil vom 9. 7. 2003 im Einzelnen dargelegten Erwägungen (VersR 2003, 1163 unter II 2) zu demselben Ergebnis (ebenso OLG Karlsruhe VersR 2006, 104; a. A. OLG Bamberg r+s 2003, 380 und OLG Frankfurt/M. VersR 2002, 560). Soweit dem Umstand, dass der Senat die Annahme der Revision gegen das Urteil des OLG Frankfurt/M. (aaO) durch (nicht begründeten) Beschluss abgelehnt hat, etwas anderes entnommen werden könnte (Knappmann VersR 2003, 430 [431] und in Prölss/Martin aaO § 7 AUB 94 Rn. 24), wird daran nicht festgehalten.

Da der VN die Formulierung "eines Armes im Schultergelenk" auch so verstehen kann, dass auf die (volle oder teilweise) Funktionsunfähigkeit im Gelenk selbst abzustellen ist und nicht auf die Funktionsunfähigkeit des Arms insgesamt, ist nach §§ 5 AGBG, 305 c Abs. 2 BGB diese ihm günstigere Auslegung maßgebend.

2. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist der Invaliditätsgrad in den Tatsacheninstanzen bisher nicht beurteilt worden. Damit dies nachgeholt werden kann und die Parteien sich dazu äußern können, ist die Sache zurückzuverweisen. Der Maßstab für die Bemessung des Invaliditätsgrads ergibt sich- wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat und die Revision verkennt - aus § 287 ZPO und nicht aus § 286 ZPO (vgl. Senat vom 12. 11. 1997 - IV ZR 191/96 - r+s 1998, 80 unter 4; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 7 AUB 94 Rn. 5). Die Revision weist allerdings mit Recht darauf hin, dass das Berufungsgericht, soweit es von der Einschätzung der gerichtlichen Sachverständigen abweicht, seine eigene Sachkunde nicht dargelegt hat. Die bisherige Beurteilung der Sachverständigen, auch der Privatsachverständigen der Bekl., deutet darauf hin, dass der Arm des Kl. im Schultergelenk völlig funktionsunfähig ist.


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