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BGH bestätigt: Degenerativer Vorschaden berechtigt die Signal-Iduna Unfallversicherung nicht zur Kürzung der Invaliditätsentschädigung wegen Mitwirkung in der privaten Unfallversicherung

Bundesgerichtshof, Zurückweisungsbeschluss v. 27.01.2016, Az. IV ZR 312/14

Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des OLG Stuttgart v. 07.08.2014 ohne Begründung zurückgewiesen und stellt damit klar, dass das OLG nicht von der bisherigen Rechtsprechung des IV. Senats des BGH abgewichen ist.

In der Literatur wurde verschiedentlich behauptet, der BGH lege Begriff des Gebrechens seit seiner Entscheidung v. 08.07.2009 erweitert aus, so dass ggf. auch nicht behandlungsbedürftige Vorschäden bei der Invaliditätsbemessung im Rahmen der sog. Mitwirkung zu berücksichtigen gewesen wären. Diese falsche Auslegung seiner Rechtsprechung – welche von den Unfallversicherungen dankbar aufgegriffen worden ist – dürfte nunmehr obsolet sein.

Anmerkung Rechtsanwalt Dr. Büchner, Fachanwalt für Versicherungs- und Medizinrecht

Wir waren in Bezug auf die „neue“ BGH-Rechtsprechung zum degenerativen Vorschaden von Anfang an überzeugt, dass die Interpretationen des Urteils v. 08.07.08 durch Instanzrechtsprechung und Literatur vom Wortlaut der Urteilsbegründung des BGH  nicht gedeckt sind.

Insofern sind wir dankbar dafür, dass die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Stuttgart nunmehr für Klarstellung gesorgt hat.

Es bleibt auch weiterhin allen Versicherten nur dringend anzuraten, bei entsprechenden Kürzungen der Invaliditätssumme durch die Unfallversicherung wegen behauptete degenerativer Mitwirkung bzw. Vorschadens umgehend anwaltlichen Rat einzuholen.


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