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AG Berlin- Tiergarten: Messgerät Poliscan Speed, kein hinreichend überprüfbares Messverfahren

AG Tiergarten, Urt. v. 13.06.2013

Auch das AG Tiergarten ist (nunmehr) der Auffassung, dass es sich bei einer Messung mit einem Messgerät Poliscan Speed der Fa. Vitronic nicht um ein sog. standardisiertes Messverfahren handelt. Das AG insoweit wörtlich:

Auf Grund welcher konkreten Einzelfallmessungen der Gerätehersteller jedoch die Messung für gerichtsverwertbar hält, ist im Einzelnen nicht nachvollziehbar. Vielmehr legt hier der Gerätehersteller Parameter fest, die der gerichtlichen Prüfung entzogen sind. Insbesondere kann die Geschwindigkeitsbildung selbst sowie die Messwerterzeugung nicht konkret überprüft werden, da die Angaben über die konkrete Lage der Messstrecke innerhalb des Erfassungsbereiches sowie der gemessene Geschwindigkeitswert, der zur Bildung der ausgewiesenen Durchschnittsgeschwindigkeit führt, nicht reproduzierbar ist, sodass die ihr vorgeworfene Geschwindigkeit aus Bild und Dokumentation der Messung nicht nachvollzogen werden kann.“ 

Anmerkung von RA Wegner, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Im Anschluss an die Entscheidungen des AG Herford (Urt. v. 29.01.2013 - 11 OWi 502 Js 2650/12-982/12) sowie des AG Aachen (Urt. v. 10.12.2012 – 444 OWi-606 Js 31/12-93/12) liegt nunmehr die dritte gerichtliche Entscheidung vor, welche sich wirklich kritisch mit diesem Messverfahren auseinandersetzt, und es meiner Ansicht nach vollkommen zu Recht für ungenügend im Sinne eines sog. standardisierten Messverfahrens erachtet. Allein der Hinweis, dass das Gerät über eine Zulassung der Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) verfügt, kann eben nicht als (alleiniges) Argument dafür dienen, dass das Messgerät schon irgendwie richtige Messergebnisse liefern wird.

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