Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 27.11.2009 (Az.: Ss Bs 186/09) entschieden, dass in der Verkehrsüberwachung mittels Videokameras eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu sehen ist, welche im Ergebnis zu einem Beweisverwertungsverbot führt.
Hintergrund der Entscheidung ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvR 941/08) vom August 2009, wonach es bisher keine gesetzliche Grundlage für videogestützte Geschwindigkeitskontrollen gibt. Offengelassen hatte das höchste deutsche Gericht jedoch, ob die Beweise aus derartigen Videoüberwachungen damit auch einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Das OLG stellte nunmehr in seiner Grundsatzentscheidung klar, dass die gemachten Videoaufnahmen nicht als Beweismittel zu zulassen sind.
In zwei weiteren Entscheidungen haben das Amtsgericht Grimma (Az: 003 OWI 153 Js 30059/09) und das Amtsgericht Eilenburg (Az.:5 OWi 253 Js 53556/08) mittlerweile sogar entschieden, dass aus der genannten Entscheidung des BVerfG gleichfalls auch ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Beweisfotos von herkömmlichen Überwachungsanlagen (etwa ES 3.0, TRAFFIPAX speedophot, TRAFFIPHOT-S etc.) folge. Beide Amtsgerichte sehen in den Fotos von derartigen Blitzanlagen und deren Speicherung ebenfalls einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Anmerkung von RA Wegner:
Die Entscheidungen zeigen ein weitere Mal deutlich auf, dass es sich sehr wohl lohnen kann auch gegen scheinbar unangreifbare Messungen anwaltlich vorzugehen. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie sich die Oberlandesgerichte und letztlich der Bundesgerichtshof (BGH) irgendwann diesbezüglich positionieren werden. Bis dahin gilt jedoch: Jede polizeiliche Messung sollte nunmehr angegriffen werden. Ist das eigene Verfahren nämlich bereits rechtskräftig abgeschlossen, so vermag auch ein eventuell anders lautendes – späteres - Urteil eines Obergerichtes oder des BGH daran nichts mehr ändern.
Kosten/ Verfahren
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