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Sozialgericht Berlin: Die Tätigkeit als ingenieurtechnischer Sprachmittler unterfällt dem sachlichen Anwendungsbereich der AVItech.
7.2.2005 : Intelligenzrente DDR
Sozialgericht Berlin, 07.02.2005 Mit Urteil vom 07.02.2005 hat das Sozialgericht Berlin die BfA verurteilt den Kläger, welcher eine Ausbildung als Ingenieur für Wärmetechnik besitzt und am 30.06.1990 als ingenieurtechnischer Sprachmittler im VEB Bergmann-Borsig Berlin tätig war, dessen geltend gemachte Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 ( Technische Intelligenz ) festzustellen. Die BfA hatte den Antrag des Klägers im Antrags- und Widerspruchsverfahren zunächst mit der Begründung abgelehnt, dieser hätte mit seiner Tätigkeit als Sprachmittler keinen unmittelbaren Einfluss auf den Produktionsprozess ausgeübt und stelle insofern keine technische Aufgabenstellung i.S. der Versorgungsordnung dar. Der Kläger konnte im Prozess nachweisen, dass es sich bei seinen Sprachmittlertätigkeiten um spezielle ingenieurtechnisch-wissenschaftliche Übersetzungsarbeiten gehandelt hatte, welche ein spezielles ingenieurtechnisches Wissen erfoderten. Das Urteil des SG Berlin zeigt, dass der von der BfA häufig pauschal geführte Einwand, die von Anspruchstellern ausgeübte Tätigkeit hätte keinen unmittelbaren Einfluss auf den Produktionsprozess bzw. sei keine ingenieurtechnische Tätigkeit, widerlegbar ist und keinesfalls hingenommen werden muss. Verfahren: Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email. In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprochen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden. Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch zu besprechen. Die Kosten des Klageverfahrens übernimmt zumindest teilweise Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung. Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen! Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Ansprechpartner: Dezernat Rentenversicherungsrecht/ Sozialversicherungsrecht Rechtsanwalt Jörg Büchner Fachanwalt für Versicherungsrecht Budapester Str. 43 10787 Berlin Tel.: 030/ 23 00 33 44 Fax: 030/ 23 00 42 30 EMail: info@ra-buechner.de
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