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„Raubbauarbeit“ bei Einnahme von starken Schmerzmitteln, schließt das Vorliegen von Berufsunfähigkeit nicht aus.
29.10.2003 : Berufsunfähigkeitsversicherung
Berufsunfähigkeitsversicherung Urteil OLG Saarbrücken v. 29.10.2003 „Raubbauarbeit“ eines Bäckermeisters bei Einnahme von starken Schmerzmitteln, schließt das Vorliegen von Berufsunfähigkeit nicht aus. Die Aufzeigelast bei Ausspruch einer Verweisung wird nicht durch allgemeine Hinweise erfüllt, mit denen der Versicherer nur Tätigkeitsbereiche namhaft macht. Sachverhalt: Der Kläger – ein selbständiger Bäckermeister – konnte seine körperlich schwere Tätigkeit aufgrund mehrerer stattgehabter Bandscheibenvorfälle nur noch unter Einnahme starker Schmerzmittel weiterführen. Die beklagte Versicherung warf ihm aus diesem Grunde vor, dass er bereits nicht berufsunfähig sei, da er seine Tätigkeit auch über den Zeitpunkt des Leistungsantrages hinaus, weiter fortgesetzt hat. Das Gericht hatte jedoch festgestellt, dass ein sog. überobligationsmäßiges Verhalten des Klägers ( Raubbauarbeit auf Kosten seiner Gesundheit ) nicht dazu führen kann, dass berechtigte Leistungsansprüche gegenüber der BU-Versicherung verloren gehen. Darüber hinaus hatte die Versicherung eine Verweisung ausgesprochen, indem sie dem Kläger mitteilte, er könne als EDV-Softwareentwickler für Bäckereiverbände bzw. als Mitarbeiter in Fachzeitschriften arbeiten. Das Gericht stellte diesbezüglich fest, dass der Versicherer mit derart pauschalen und allgemeinen Hinweisen seiner Aufzeigelast nicht genügt. Anmerkung der Redaktion: In einer Vielzahl von Fällen arbeiten Anspruchsteller über den sog. Versicherungsfall hinaus weiter, meist auch aus existenziellen Zwängen heraus, weil die Versicherung den Leistungsantrag nicht schnell genug bearbeitet. Das Gericht stellt klar, dass das Argument der Versicherung, der Versicherte zeige mit diesem Verhalten, dass er gar nicht berufsunfähig ist, bedingungswidrig ist und der Versicherte auch im Fall der sog. „Raubbauarbeit“ einen Leistungsanspruch besitzt. Die Verweisung in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gehört zu den Hauptstreitpunkten in der Auseinersetzung mit den Versicherungsgesellschaften. Im Rahmen der Leistungsprüfung machen die Versicherer – wenn die Bedingungen es erlauben – auch regelmäßig von dem Recht der Verweisung Gebrauch. Das Urteil zeigt erneut, dass eine ausgesprochene Verweisung genau zu hinterfragen ist und keinesfalls hingenommen werden sollte. Verfahren: Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email. In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprochen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden. Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären. Die Kosten der Rechtsberatung bzw. des Verfahrens übernimmt im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung. Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Nach unseren Erfahrungen führt auch eine, häufig von Rechtschutzversicherern angebotene, kostenlose Telefonberatung für den Mandanten zu keinem befriedigenden Ergebnis, denn alle diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen! Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder (auch telefonische) Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Für den Fall einer erfolgreichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen! Ansprechpartner Dez. Berufsunfähigkeit: Rechtsanwalt Jörg Büchner Fachanwalt für Versicherungsrecht Rechtsanwalt Stefan Zeitler Budapester Str. 43 10787 Berlin Tel.: 030/ 23 00 33 44 Fax: 030/ 23 00 42 30 Email: info@ra-buechner.de
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