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Landgericht Offenburg: Auch bei leichtem Auffahrunfall kann Schleudertrauma zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld führen.
16.7.2002 : Verkehrsrecht
vorgestellt von Rechtsanwalt Richter, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV Eine der häufigsten Folgen von Autounfällen ist eine Verletzung der Halswirbelsäule. Doch bei nur leichten Zusammenstößen ist es umstritten, ob ein sogenanntes Schleudertrauma (HWS-Syndrom) auftreten kann. Das Landgericht (LG) Offenburg hat in einem Urteil vom 16. Juli 2002 (AZ: 1 S 169/01) entschieden, dass eine Halswirbelsäulenverletzung und damit ein Anspruch auf Schmerzensgeld auch bei leichten Auffahrunfällen grundsätzlich nicht auszuschließen sei. Die Klägerin behauptete, bei einem leichten, unverschuldeten Unfall mit einer Geschwindigkeitsänderung von 8-9 km/h behauptet, eine Halswirbelsäulenverletzung erlitten zu haben. Sie sei sechs Wochen lang arbeitunfähig gewesen und habe unter Schmerzen im Halswirbelbereich sowie unter Sehstörungen gelitten. Das Gericht gab ihr Recht und hat ihr trotz des anscheinend harmlosen Unfalles ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro zugesprochen. Zwar komme es, wenn das Fahrzeug aufgrund des Aufpralls nur um weniger als 10 km/h beschleunigt werde, im Regelfall zu keinen Verletzungen. Trotzdem, so die Richter, müsse jeder Einzelfall genau überprüft werden. Mit diesem Urteil wendet sich das LG gegen die Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Hamm. Dieses hatte eine Verletzung bei derartigen geringen Zusammenstößen grundsätzlich ausgeschlossen. Es gibt zahlreiche unterschiedliche Rechtsprechungen hierzu. Kosten/ Verfahren Im Rahmen der Vertretung im Bußgeld – bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren ist eine vorhandene Rechtsschutzversicherung sinnvoll, da die Anwaltskosten zumindest im sog. „Bagatellebereich“ schnell die Höhe der Geldbuße überschreiten. Eine entsprechende Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung wird durch unser Büro getätigt. Rechtsschutzversicherer gehen zunehmend dazu über, ihren Versicherten bestimmte Büros zu empfehlen. Häufig haben diese Empfehlungen jedoch nichts mit der Qualität des Anwaltsbüros zu tun, sondern werden regelmäßig allein deswegen ausgesprochen, weil der Versicherer Gebührenabkommen getroffen hat, in dem der Vertragsanwalt zusichert, erheblich unterhalb der gesetzlichen Gebührentatbestände mit der Rechtsschutzversicherung abzurechnen. Beachten Sie, daß Ihnen Ihr Rechtsschutzversicherungsvertrag das Recht auf die freie Wahl Ihres (Fach)Anwaltes zusichert. Sie brauchen sich insofern nicht auf die Empfehlung eines - für den Rechtsschutzversicherer "günstigen" Anwaltes - einzulassen. Sollten Sie Fragen haben, nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf, wir arbeiten bundesweit und sind im Rahmen eines unverbindlichen und kostenlosen Telefonats bereit die Verfahrensfragen vorab mit Ihnen zu klären! Ansprechpartner Rechtsanwalt Verkehrsrecht Rechtsanwalt Stephan Richter Fachanwalt für Verkehrsrecht Mitglied AG Verkehrsrecht im DAV Budapester Str. 43, 10787 Berlin Tel.: 030/ 23 00 33 44 Fax: 030/ 23 00 42 3ß info@ra-buechner.de
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