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Fachanwalt für Versicherungsrecht eingeführt
26.1.2005 : Personenversicherungsrecht
Am 20.03.2003 hat in Berlin die 2. Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer in Berlin mit großer Mehrheit (69 zu 14 Stimmen) für die Einrichtung der neuen Fachanwaltschaft „Fachanwalt für Versicherungsrecht“ gestimmt, nachdem bisher die Fachanwaltsbezeichnungen für Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht und Insolvenzrecht bereits existiert haben. Die Befugnis zur Führung der Fachanwaltbezeichnung „Fachanwalt für Versicherungsrecht“ ist an bestimmte Voraussetzungen, welche in der Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt worden sind, gebunden. In Berlin wurden am 8. September 2004 durch die Rechtsanwaltskammer Berlin erstmals insgesamt sechs Rechtsanwälten (u.a. Herrn Rechtsanwalt Büchner) die Befugnis verliehen, den Titel Fachanwalt für Versicherungsrecht zu führen. Auszug aus der Fachanwaltordnung (FAO) Fassung vom 01.09.2003: § 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat: h) Versicherungsrecht: 80 Fälle, davon mindestens 10 gerichtliche Verfahren. Die Fälle müssen sich auf mindestens drei verschiedene Bereiche des § 14a beziehen. § 14a Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Versicherungsrecht Für das Fachgebiet Versicherungsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. allgemeines Versicherungsvertragsrecht und Besonderheiten der Prozessführung, 2. Recht der Versicherungsaufsicht 3. Grundzüge des internationalen Versicherungsrechts, 4. Transport- und Speditionsversicherungsrecht 5. Sachversicherungsrecht (insbesondere das Recht der Fahrzeug-, Gebäude-, Hausrat-, Reisegepäck-, Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Bauwesenversicherung), 6. Recht der privaten Personenversicherung (insbesondere das Recht der Lebens-, Kranken-, Reiserücktritts-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung), 7. Haftpflichtversicherungsrecht (insbesondere das Recht der Pflichtversicherung, privaten Haftpflicht-, betrieblichen Haftpflicht-, Haftpflichtversicherung der freien Berufe, Umwelt- und Produkthaftpflicht, Bauwesenversicherung), 8. Rechtsschutzversicherungsrecht, 9. Grundzüge des Vertrauensschaden- und Kreditversicherungsrechts.
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