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Rechtsschutzversicherung

OLG Hamm: Umwandlung Fahreverbot bei Kündigungsdrohung möglich

28.10.2004 : weitere Rechtsgebiete - Bußgeld- und OWi-Recht

Nach dem Urteil des OLG Hamm kann ein Fahrverbot dann in eine höhere Geldstrafe umgewandelt werden, wenn ein Arbeitnehmer durch einen mehrmonatigen Führerscheinentzug unmittelbar von Kündigung bedroht ist. Das Oberlandesgericht sah darin eine unzumutbare Härte für den Betroffenen, so dass es die beantragte  Umwandlung des Fahrverbotes in eine Geldstrafe für geboten erachtete.

 

 

Anmerkung der Redaktion:

 

Das OLG Hamm hat im vorgestellten Urteil klar gestellt, was von Bußgeldbehörden und Instanzgerichten häufig nicht beachtet wird.

 

Für den Fall der existenziellen Gefährdung des Betroffenen besteht ein Anspruch auf Umwandlung des Fahrverbotes in eine höhere Geldstrafe; dies gilt im übrigen nicht nur für Arbeitnehmer sondern auch für Selbständige. Die existenzielle Gefährdung ist allerdings nachzuweisen. An diesen Nachweis stellen die Gerichte im Regelfall hohe Anforderungen, so dass hier bereits im Widerspruchsverfahren richtig vorgetragen werden muss. Ungeschickte Argumentation im Vorverfahren führt im Regelfall dazu, dass auch in einem ggf. nachfolgenden Verfahren vor dem Amtsgericht kein Spielraum mehr besteht, den Richter von einer existenziellen Gefährdung im Beruf zu überzeugen.

 

Kosten/ Verfahren

Im Rahmen der Vertretung im Bußgeld – bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren ist eine vorhandene Rechtsschutzversicherung sinnvoll, da die Anwaltskosten zumindest im sog. „Bagatellebereich“ schnell die Höhe der Geldbuße überschreiten. Eine entsprechende Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung wird durch unser Büro getätigt.

Rechtsschutzversicherer gehen zunehmend dazu über, ihren Versicherten bestimmte Büros zu empfehlen. Häufig haben diese Empfehlungen jedoch nichts mit der Qualität des Anwaltsbüros zu tun, sondern werden regelmäßig allein deswegen ausgesprochen, weil der Versicherer Gebührenabkommen getroffen hat, in dem der Vertragsanwalt zusichert, erheblich unterhalb der gesetzlichen Gebührentatbestände mit der Rechtsschutzversicherung abzurechnen. Beachten Sie, daß Ihnen Ihr Rechtsschutzversicherungsvertrag das Recht auf die freie Wahl Ihres (Fach)Anwaltes zusichert. Sie brauchen sich insofern nicht auf die Empfehlung eines - für den Rechtsschutzversicherer "günstigen" Anwaltes - einzulassen.

Sollten Sie Fragen haben, nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf, wir arbeiten bundesweit und sind im Rahmen eines unverbindlichen und kostenlosen Telefonats bereit die Verfahrensfragen vorab mit Ihnen zu klären!

 

 

Ansprechpartner Rechtsanwalt Verkehrsrecht

Rechtsanwalt Olaf Wegner

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

 

Budapester Str. 43, 10787 Berlin

Tel.: 030/ 23 00 33 44

Fax: 030/ 23 00 42 3ß

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