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OLG Karlsruhe: Auch Umparken im angetrunkenen Zustand kann Führerschein kosten
20.7.2004 : weitere Rechtsgebiete - Bußgeld- und OWi-Recht
20.07.04OLG Karlsruhe: Auch Umparken im angetrunkenen Zustand kann Führerschein kosten
Wer mit 1,4 Promille seinen in einer öffentlichen Straße stehenden Pkw umparkt und dabei erwischt wird, muss mit dem Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 StGB rechnen. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe. Auch ein solches Verhalten lasse Rückschlüsse auf die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu, so die Begründung der Richter (Beschluss vom 24.06.2004, Az.: 2 Ss 102/04). Anmerkung der Redaktion: Der Vorwurf der sog. Trunkenheit im Verkehr trifft zu einem großen Teil Personen, welche im Regelfall gar nicht beabsichtigt haben, am Verkehr teilzunehmen. Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Vorwurf liegen jedoch, wie das vorgestellte Urteil zeigt in vielen alltäglichen Situationen gleichwohl vor. Es ist insofern im Einzelfall zu prüfen, ob sich der von der Behörde unterbreitete Vorwurf am Ende halten lässt, so dass ein derartiger Strafbefehl keinesfalls ohne anwaltliche Beratung akzeptiert werden darf. Kosten/ Verfahren Im Rahmen der Vertretung im Bußgeld – bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren ist eine vorhandene Rechtsschutzversicherung sinnvoll, da die Anwaltskosten zumindest im sog. „Bagatellebereich“ schnell die Höhe der Geldbuße überschreiten. Eine entsprechende Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung wird durch unser Büro getätigt. Rechtsschutzversicherer gehen zunehmend dazu über, ihren Versicherten bestimmte Büros zu empfehlen. Häufig haben diese Empfehlungen jedoch nichts mit der Qualität des Anwaltsbüros zu tun, sondern werden regelmäßig allein deswegen ausgesprochen, weil der Versicherer Gebührenabkommen getroffen hat, in dem der Vertragsanwalt zusichert, erheblich unterhalb der gesetzlichen Gebührentatbestände mit der Rechtsschutzversicherung abzurechnen. Beachten Sie, daß Ihnen Ihr Rechtsschutzversicherungsvertrag das Recht auf die freie Wahl Ihres (Fach)Anwaltes zusichert. Sie brauchen sich insofern nicht auf die Empfehlung eines - für den Rechtsschutzversicherer "günstigen" Anwaltes - einzulassen. Sollten Sie Fragen haben, nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf, wir arbeiten bundesweit und sind im Rahmen eines unverbindlichen und kostenlosen Telefonats bereit die Verfahrensfragen vorab mit Ihnen zu klären! Ansprechpartner Rechtsanwalt Verkehrsrecht Rechtsanwalt Olaf Wegner Fachanwalt für Verkehrsrecht Budapester Str. 43, 10787 Berlin Tel.: 030/ 23 00 33 44 Fax: 030/ 23 00 42 3ß info@ra-buechner.de
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