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Auswege aus der Radarfalle ?
12.9.2009 : Verkehrsrecht - Geschwindigkeitsmessung
Im fließenden Verkehr gibt es für die Ahndung eines Verstoßes gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen keine generelle Halterhaftung. Die Polizei muss bei einem Tempoverstoß den Fahrer ermitteln, ehe ein Bußgeldbescheid ergehen kann. Als Beweismittel wird dazu oftmals das Foto vom Fahrer verwendet. Diese Aufnahmen sind jedoch längst nicht immer verwertbar, aufgrund technischer Fehler oder schlechter Sichtverhältnisse können einzelne Fotos oder ganze Filme unbrauchbar sein. An diesem Punkt können wir oftmals schon die Einstellung des Verfahrens bewirken, wenn die Nichtverwertbarkeit des Fotos nachgewiesen werden kann. Oftmals werden auch beim Aufbau der Tempofallen Fehler gemacht. So werden teilweise die Abstände zum Ortseingangs- bzw. Ortsausgangsschild nicht eingehalten, oder das Gerät im falschen Winkel zur Fahrbahn aufgebaut. Teilweise können bei einer genauen Auswertung der Ermittlungsakte der Polizei Fehler nachgewiesen werden, die zu einer Unbrauchbarkeit der Messung führen. Neben Fehlern der Messbeamten können trotz in den letzten Jahren wesentlich ausgereifter Technik der Messgeräte Fehler vorliegen, die die Messergebnisse gegenstandslos machen. So können hier mit Hilfe von Gutachtern, mit denen unsere Kanzlei schon über Jahre hinweg zusammen arbeitet, Messfehler, z.B. wegen Reflexionen von weiteren Gegenständen (Autobahnleitplanken etc.) nachgewiesen werden.
Ansprechpartner RA Olaf Wegner Fachanwalt für Verkehrsrecht Mitglied AG Verkehrsrecht im DAV Büchner Rechtsanwälte Budapester Str. 43, 10787 Berlin Tel.: 030/ 40 30 33 90 Fax: 030/ 23 00 42 30 info@ra-buechner.de
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