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VG Lüneburg: Anordnung eines Fahrtenbuches im Regelfall nur für sechs Monate
21.7.2004 : weitere Rechtsgebiete - Bußgeld- und OWi-Recht
VG Lüneburg: Anordnung eines Fahrtenbuches im Regelfall nur für sechs Monate Die Anordnung eines Fahrtenbuches ist im Regelfall nur für sechs Monate ermessensgerecht. Die Gründe für eine längere Anordnung müssen sich aus den Ermessenerwägungen der Behörde ergeben. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden (Urteil vom 21.07.2004, Az.: 5 A 96/03). Anmerkung der Redaktion: Das vorgestellte Urteil zeigt, dass die Behörden mit der Verhängung der äußerst aufwendigen sog. Fahrtenbuchauflage meist weit über das Ziel hinaus schießen. Es lohnt insofern häufig auch dann, wenn die Führung des Fahrtenbuchs am Ende als das „kleinere Übel“ akzeptiert worden ist, gleichwohl gegen den Bescheid über die Dauer der Auflage vorzugehen. Kosten/ Verfahren Im Rahmen der Vertretung im Bußgeld – bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren ist eine vorhandene Rechtsschutzversicherung sinnvoll, da die Anwaltskosten zumindest im sog. „Bagatellebereich“ schnell die Höhe der Geldbuße überschreiten. Eine entsprechende Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung wird durch unser Büro getätigt. Rechtsschutzversicherer gehen zunehmend dazu über, ihren Versicherten bestimmte Büros zu empfehlen. Häufig haben diese Empfehlungen jedoch nichts mit der Qualität des Anwaltsbüros zu tun, sondern werden regelmäßig allein deswegen ausgesprochen, weil der Versicherer Gebührenabkommen getroffen hat, in dem der Vertragsanwalt zusichert, erheblich unterhalb der gesetzlichen Gebührentatbestände mit der Rechtsschutzversicherung abzurechnen. Beachten Sie, daß Ihnen Ihr Rechtsschutzversicherungsvertrag das Recht auf die freie Wahl Ihres (Fach)Anwaltes zusichert. Sie brauchen sich insofern nicht auf die Empfehlung eines - für den Rechtsschutzversicherer "günstigen" Anwaltes - einzulassen. Sollten Sie Fragen haben, nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf, wir arbeiten bundesweit und sind im Rahmen eines unverbindlichen und kostenlosen Telefonats bereit die Verfahrensfragen vorab mit Ihnen zu klären! Ansprechpartner Rechtsanwalt Verkehrsrecht Rechtsanwalt Olaf Wegner Fachanwalt für Verkehrsrecht Budapester Str. 43, 10787 Berlin Tel.: 030/ 23 00 33 44 Fax: 030/ 23 00 42 3ß info@ra-buechner.de
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