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Rechtsschutzversicherung

VG Neustadt: Fahrzeughalter kann bei Nichtnennung des «geblitzten» Fahrers zu Fahrtenbuch verpflichtet werden

25.1.2005 : Verkehrsrecht

VG Neustadt: Fahrzeughalter kann bei Nichtnennung des «geblitzten» Fahrers zu Fahrtenbuch verpflichtet werden

Die Straßenverkehrsbehörde kann dem Fahrzeughalter mehrerer Autos nach einem Verkehrsverstoß zur Auflage machen, für jedes seiner Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen. Das gilt nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße in der Regel dann, wenn der Halter nicht selbst gefahren ist, sich aber trotz eines Beweisfotos im Ermittlungsverfahren weigert, den Namen des «geblitzten» Fahrers zu nennen (Beschluss vom 18.01.2005, Az.: 4 L 22/05.NW).

 

Anmerkung der Redaktion:

Die sog. Fahrtenbuchauflage bleibt – wie die Entscheidung zeigt - weiterhin der Wermutstropfen, wenn die Bußgeldbehörde zwar nicht in der Lage ist, den Fahrer zu ermitteln, jedoch mit der Führung des Fahrtenbuchs den Halter „ärgern“ kann.  Da die Führung des Fahrtenbuchs sich als äußerst aufwendig gestalten kann, empfehlen wir grundsätzlich zunächst gegen weiter gegen den Bußgeldvorwurf als solchen vorzugehen, welcher im Regelfall eine Vielzahl von Ansatzpunkten bietet, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

 

Kosten/ Verfahren

Im Rahmen der Vertretung im Bußgeld – bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren ist eine vorhandene Rechtsschutzversicherung sinnvoll, da die Anwaltskosten zumindest im sog. „Bagatellebereich“ schnell die Höhe der Geldbuße überschreiten. Eine entsprechende Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung wird durch unser Büro getätigt.

Rechtsschutzversicherer gehen zunehmend dazu über, ihren Versicherten bestimmte Büros zu empfehlen. Häufig haben diese Empfehlungen jedoch nichts mit der Qualität des Anwaltsbüros zu tun, sondern werden regelmäßig allein deswegen ausgesprochen, weil der Versicherer Gebührenabkommen getroffen hat, in dem der Vertragsanwalt zusichert, erheblich unterhalb der gesetzlichen Gebührentatbestände mit der Rechtsschutzversicherung abzurechnen. Beachten Sie, daß Ihnen Ihr Rechtsschutzversicherungsvertrag das Recht auf die freie Wahl Ihres (Fach)Anwaltes zusichert. Sie brauchen sich insofern nicht auf die Empfehlung eines - für den Rechtsschutzversicherer "günstigen" Anwaltes - einzulassen.

Sollten Sie Fragen haben, nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf, wir arbeiten bundesweit und sind im Rahmen eines unverbindlichen und kostenlosen Telefonats bereit die Verfahrensfragen vorab mit Ihnen zu klären!

 

 

Ansprechpartner Rechtsanwalt Verkehrsrecht

Rechtsanwalt Olaf wegner

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Budapester Str. 43, 10787 Berlin

Tel.: 030/ 23 00 33 44

Fax: 030/ 23 00 42 30

info@ra-buechner.de

 

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