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BGH: Keine Ausweitung der Haftung bei Mietwagenvertrag durch Hinweis auf AGB der Kaskoversicherung
19.1.2005 : Fahrzeugversicherungen - Kaskoversicherung
Bundesgerichtshof (Urteil vom 19.01.2005; Az.: XII ZR 107/01) Wer ein Kraftfahrzeug mietet und zusätzlich eine Haftungsfreistellung gegen Entgelt vereinbart, muss für Schäden durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs wie etwa durch einen Schaltfehler auch dann nicht aufkommen, wenn die Vereinbarung einen allgemeinen Hinweis auf die Grundsätze der Vollkaskoversicherung enthält. Dies entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 19.01.2005; Az.: XII ZR 107/01). Anmerkung der Redaktion: Mietwagenunternehmen versuchen in ihren AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) regelmäßig sich von möglichst vielen Risiken frei zu zeichnen, selbst dann, wenn der Kunde eine Vollkaskoversicherung mit abgeschlossen und bezahlt hat. Der BGH hatte im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob das Mietwagenunternehmen sich durch den einfachen Hinweis auf die AGB der abgeschlossenen Vollkaskoversicherung entlasten und dem Kunden die Kosten für einen nur fahrlässig verursachten Bedienfehler überhelfen kann. Dies wurde durch das Gericht verneint, da der sog. durchschnittliche Versicherungsnehmer eine derart weite Haftung gar nicht zu erkennen vermag. vorgestellt von Rechtsanwalt Olaf Wegner Fachanwalt für Verkehrsrecht Budapester Str. 43 10787 Berlin Tel.: 030/ 23 00 33 44 Fax: 030/ 23 00 42 30 EMail: info@ra-buechner.de
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