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OLG Hamm: Die Leistungsdauer aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung kann über die Vertragsdauer der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung hinausgehen

7.7.2004 : Berufsunfähigkeitsversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 7.7.2004 (20 U 132/03)

 

vorgestellt von

Rechtsanwalt Jörg Büchner

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Medizinrecht

Budapester Str. 43

10787 Berlin

 

Leitsatz:

 

Die Leistungsdauer aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung kann über die Vertragsdauer der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung hinausgehen, wenn - bei vorher eingetretenem Versicherungsfall - Leistungen bis zum Ablauf der Hauptversicherung bedingungsgemäß versprochen sind.

 

 

Der im Jahr 1952 geborene Kl. nahm bei der Bekl. mit Versicherungsbeginn 1. 8. 1976 eine Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. In dem von dem Kl. unter dem 1. 7. 1976 unterzeichneten Antrag wurden - jedenfalls nach Behauptung der Bekl. - für die Lebensversicherung eine "Vers.- bzw. Beitragsz.-Dauer" (Versicherungs- bzw. Beitragszahlungsdauer) von 41 Jahren (31. 7. 2017) und für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eine "Vers.- bzw. Beitragsz.-Dauer" von 26 Jahren (bis 31. 7. 2002) angegeben. Der Versicherungsschein vom 20. 7. 1976 wies für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sowohl den Ablauf der Beitragszahlung als auch den "Ablauf der Versicherung" mit "07. 02" aus. Der Kl. wurde im Jahr 1992 berufsunfähig. Er erhielt seitdem vertragsgemäß eine Barrente und war von den Beiträgen zur Lebensversicherung befreit. Die Parteien stritten darüber, ob diese Ansprüche auch nach dem 31. 7. 2002 fortbestehen.

In § 1 der vereinbarten BB-BUZ der Bekl. hieß es u. a.:

            1. Wird der Versicherte während der Beitragszahlungsdauer vollständig oder teilweise berufsunfähig, so entfällt die Verpflichtung zur Beitragszahlung für die Hauptversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung) und für die in sie eingeschlossenen Zusatzversicherungen ...

            2. Solange Beitragsfreiheit anerkannt ist, wird eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn diese mitversichert ist, gezahlt, und zwar monatlich im Voraus.

            3. Der Anspruch auf Beitragsfreiheit und Rente entsteht mit dem Ablauf des Monats, in dem ...

            5. Beitragsfreiheit und Rente werden nicht mehr gewährt, wenn die Berufsunfähigkeit wegfällt, der Versicherte stirbt oder die Beitragsdauer der Hauptversicherung abläuft.

Sinngemäß - zum Teil auch wörtlich - ist dasselbe auf einem weiteren Schriftstück festgehalten, das dem Kl. zusammen mit dem Versicherungsschein und den AVB übergeben wurde.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

 

Das Berufung hatte Erfolg.

Aus den Gründen:

Auch über den 31. 7. 2002 hinaus hat der Kl., solange die übrigen Anspruchsvoraussetzungen - wie zurzeit - fortbestehen, Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. ...

Dies ergibt sich aus der - vom LG nicht beachteten - Regelung in § 1 der vereinbarten BB-BUZ, dort insbesondere aus Nr. 5. Ein durchschnittlicher VN wird bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs (vgl. zu diesem Ansatz bei der Auslegung von AVB nur BGHZ 123, 83 = VersR 1993, 957 unter III 1 b m. w. N.) - auch unter Berücksichtigung des Inhalts des Antrags und des Versicherungsscheins - § 1 Nr. 5 BB-BUZ als Regelung dazu ansehen, wann Beitragsfreiheit und Rente nicht mehr gewährt werden. Da dort nur drei Fälle genannt sind, nämlich dass die Berufsunfähigkeit wegfällt, dass der Versicherte stirbt oder dass die Beitragszahlungsdauer der Hauptversicherung abläuft, wird der VN zu dem Schluss kommen, dass die in dem Antrag angegebene "Vers.- bzw. Beitragsz.-Dauer" für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, aber auch das im Versicherungsschein genannte Datum des "Ablaufs" der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nur Bedeutung haben für die Frage, bis wann der Versicherungsfall Berufsunfähigkeit eintreten kann und wie lange ohne Eintritt des Versicherungsfalls Beiträge zur Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu leisten sind, nicht aber für die Frage, bis wann Beitragsfreiheit und Rente gewährt werden, wenn vor Ende der "Vers.- bzw. Beitragsz.-Dauer" der Versicherungsfall eingetreten ist und die Hauptversicherung über diesen Zeitpunkt hinaus weiterläuft. Dies gilt umso mehr, als § 1 Nr. 5 BB-BUZ (am Ende) den Blick gerade auf die Dauer der Hauptversicherung lenkt. Auch macht eine derartige Regelung durchaus Sinn; denn der Berufstätige - insbesondere auch der Beamte, an welchen sich die Bekl. besonders wandte - war zum Zeitpunkt des hier in Rede stehenden Vertragsschlusses im Fall einer relativ spät eintretenden Berufsunfähigkeit durch Sozialversicherung bzw. Beamtenversorgung noch "einigermaßen" abgesichert; wenn er hingegen in relativ jungen Jahren berufsunfähig wurde, so hatte er ein starkes Interesse, Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bis zum allgemeinen Renten- bzw. Pensionsalter zu erhalten.

Jedenfalls aber ist - auch unter Berücksichtigung des Inhalts des Antrags und des Versicherungsscheins - § 1 BB-BUZ zu der hier in Rede stehenden Frage unklar i. S. v. § 305 c Abs. 2 BGB/§ 5 AGBG und deshalb nach dieser Bestimmung zulasten der Bekl. im vorgenannten Sinn auszulegen.

Bei der Bestimmung der "Vers.- bzw. Beitragsz.-Dauer" im Antrag und des "Ablaufs" der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im Versicherungsschein handelt es sich auch nicht etwa um eine Individualvereinbarung, welche der Regelung in § 5 Nr. 1 BB-BUZ vorgehen könnte. Das scheidet schon deshalb aus, weil diese Begriffe der "Vers.- bzw. Beitragsz.-Dauer" und des "Ablaufs" der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung jedenfalls vor dem Hintergrund des § 1 BB-BUZ mehrdeutig sind; sie werden in § 1 BB-BUZ im vorgenannten Sinn erläutert; daran muss die Bekl. sich festhalten lassen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Bekl. angeführten Urteil des OLG Karlsruhe vom 4. 4. 2002 (VersR 2002, 1013); in dem dort zu entscheidenden Fall sah § 1 der vereinbarten BB-BUZ ausweislich der Entscheidungsgründe ausdrücklich vor, dass der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente erlischt, wenn die Dauer der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abläuft.

 

Anmerkung der Redaktion:

 

Das – nicht rechtskräftige - Urteil berührt die vielen Versicherungsverträgen zugrunde liegende Problematik des Auseinanderfallens der Vertragsdauer der Lebensversicherung (i.d.R. der BUZ zugrundeliegende Hauptversicherung) und der zusätzlich abgeschlossenen BUZ (Berufsunfähigkeitszusatzversicherung).

 

Das OLG Hamm ist im vorliegenden Urteil dem klägerischen Vortrag gefolgt, dass zumindest in den Fällen, in denen der Leistungsfall schon eingetreten ist, Rentenzahlungen auch über den eigentlich vereinbarten Vertragszeitraum hinaus geltend gemacht werden können, da sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer aus den Vetragsbedingungen keine andere Deutungsmöglichkeit erschließt. In der Lesart der Versicherungsgesellschaften erscheint diese Auslegung zwar als „Geschenk“ an den Versicherungsnehmer, welches durch die Assekuranz bei Vertragsabschluss nicht kalkuliert worden ist; jedoch entspricht das vorliegende Urteil nach unserer Auffassung der sog. Transparenzrechtsprechung des BGH, so dass damit gerechnet werden kann, dass das Urteil vom BGH bestätigt wird.

 

Ansprechpartner:

 

 

Rechtsanwalt Jörg Büchner

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Rechtsanwalt Stefan Zeitler

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