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LSG Berlin: Erwerbsminderungsrente bei Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen
24.8.2004 : Gesetzliche Rentenversicherung - Erwerbsminderungsrente - Rente wegen voller Erwerbsminderung
Beschluss des Landessozialgerichts Berlin vom 24.08.2004, Az: 16 RJ 97/99 Vor der Frage, ob bei dem Kläger eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine spezifische schwere Leistungsbehinderung vorliegt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19. August 1997 - 13 RJ 29/95 = SozSich 1998, 111; Urteil vom 20. August 1997 - 13 RJ 39/96 = SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 S. 60 f.) und somit die Pflicht zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit besteht, ist nach der gesetzlichen Vorgabe in § 44 Abs. 2 SGB VI zunächst zu prüfen, ob es in der Arbeitswelt typischerweise noch eine Tätigkeit gibt, die dem Leistungsvermögen des Klägers entspricht und welche Einkünfte gegebenenfalls aus dieser Tätigkeit erzielt werden können (vgl. BSG, Urteil vom 25. März 1998 -B 5 RJ 46/97 R- nicht veröffentlicht). Wie im Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996 (GS 2/95 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S. 27) klargestellt worden ist, hängt die konkrete Bezeichnungspflicht einerseits davon ab, ob in Anbetracht der Einschränkungen ernsthafte Zweifel daran aufkommen, dass der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist. Andererseits ist in diesem Zusammenhang auch bereits die Möglichkeit der praktischen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes von Bedeutung. Eine dergestalt umschriebene Prüfungspflicht besteht immer dann, wenn - wie vorliegend - auf Grund des gesundheitlichen Leistungsbildes ein deutlicher Hinweis auf das Fehlen von arbeitsmarktgängigen "Tätigkeitstypen" vorliegt und somit ein Anlass zur Ermittlung gegeben ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. März 1998 -B 5 RJ 46/97 R-). Die Rechtsprechung des BSG 1996 - GS 2/95 - BSGE 80, 24, 31, 32 f = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 besteht auch im Rahmen der Prüfung einer Erwerbsminderungsrente die Pflicht zur Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. Darunter fallen nicht die "üblichen" Leistungseinschränkungen wie zB. der Ausschluss von Tätigkeiten, die überwiegendes Stehen oder Sitzen erfordern, im Akkord oder Schichtdienst verrichtet werden oder besondere Anforderungen an das Seh-, Hör- und Konzentrationsvermögen erfordern (vgl BSG Urteil vom 1. März 1984 - 4 RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 Nr 117). Anerkannt sind dagegen nach der Rechtsprechung des BSG zB besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz, in Verbindung mit anderen Einschränkungen die Erforderlichkeit, zwei zusätzliche Arbeitspausen von je 15 Minuten einzulegen, Einschränkungen der Arm- und Handbewegung, halbstündiger Wechsel vom Sitzen zum Gehen oder Analphabetismus. Der Grund für die Benennungspflicht liegt darin, dass der Arbeitsmarkt möglicherweise für diese überdurchschnittlich leistungsgeminderten Versicherten keine Arbeitsstelle bereithält oder nicht davon ausgegangen werden kann, dass es für diese Versicherten eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen gibt, bzw "ernste Zweifel daran aufkommen, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist" (GS 2/95 - BSGE 80, 24, 34 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8). Im Übrigen bleibt es bei dem Grundsatz, dass bei nicht außergewöhnlichen Leistungseinschränkungen ohne Prüfung im Einzelfall, dh, ob das Anforderungsprofil der in Betracht kommenden Tätigkeit dem Leistungsprofil des Versicherten entspricht, die Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgt. Wie der Große Senat ausführt, "genügt (es), dass es zu einem derartigen Vergleich kommt, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. Denn eine vernünftige Handhabung dieser weiten Begriffe sichert, dass immer dann, wenn ernsthafte Zweifel bestehen, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist oder ein Katalogfall vorliegen könnte, die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit erfolgen muss, die nicht nur zu dem Vergleich von Leistungsfähigkeit und Anforderungsprofil führt, sondern auch zu der individuellen Prüfung, ob dem Versicherten der Arbeitsmarkt offen ist oder nicht" (GS 2/95 - BSGE 80, 24, 39 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8). Ansprechpartner Rentenrecht/ Sozialversicherungsrecht Rechtsanwalt Jörg Büchner Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Medizinrecht Rechtsanwalt Stefan Zeitler Fachanwalt für Versicherungsrecht Budapester Str. 43 10787 Berlin Tel.: 030/ 23 00 33 44 Fax: 030/ 23 00 42 30 EMail: info@ra-buechner.de
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