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Bundesarbeitsgericht: Bei Fremdfirma abgediente Arbeitsjahre müssen für die Betriebsrente angerechnet werden
12.8.2003 : weitere Rechtsgebiete - Arbeitsrecht - Betriebrenten
Das Bundeserbeitsgericht in Erfurt (AZ: 3 AZR 160/02) entschied, daß nach rund 15 Jahren Arbeitnehmer noch Ansprüche geltend machen. Möglicherweise mit Folgen für andere Unternehmen. In den 80er Jahren war es verbreitete Praxis, dass Großkonzerne über Fremdfirmen Arbeitnehmer auf "Werksvertragsbasis" beschäftigten, ohne sie selber auf der Lohnliste zu haben und der weiteren Folge, daß keine Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge entstehen konnten. Das BAG entschied jetzt, wenn ein Arbeiter über lange Zeit hinweg organisatorisch voll in einen Betrieb eingegliedert ist und den dortigen Vorgesetzten weisungsbefohlen ist, dann gilt er faktisch als Beschäftigter dieses Betriebes. Mit allen Rechten.Voraussetzung für einen Betriebsrentenanspruch ist jedoch eine mindestens zehnjährige Beschäftigung in dem Unternehmen, das seinen Mitarbeitern die Betriebsrente zusagt. Hier liegt die Brisanz des Urteils, denn die Jahre in denen ein Arbetnehmer dem Unternehmen im Rahmen eines "Werkvertrages" diente, müssen in die Beschäftigungszeit einbezogen werden. Wir betreuen betroffene Arbeitnehmer bei der Prüfung möglicher Ansprüche. Vor dem Arbeitsgericht zahlt in der ersten Instanz jede Partei (bzw. die Rechtsschutzversicherung) die Anwaltskosten selber. Die Gerichtskosten gehen zu Lasten des Unterlegenen. Bei allen weiteren Instanzen zahlt die unterlegene Partei die gesamten Gerichts- und Anwaltskosten.
Kosten/ Verfahren Im Rahmen der Vertretung im Bußgeld – bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren ist eine vorhandene Rechtsschutzversicherung sinnvoll, da die Anwaltskosten zumindest im sog. „Bagatellebereich“ schnell die Höhe der Geldbuße überschreiten. Eine entsprechende Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung wird durch unser Büro getätigt. Rechtsschutzversicherer gehen zunehmend dazu über, ihren Versicherten bestimmte Büros zu empfehlen. Häufig haben diese Empfehlungen jedoch nichts mit der Qualität des Anwaltsbüros zu tun, sondern werden regelmäßig allein deswegen ausgesprochen, weil der Versicherer Gebührenabkommen getroffen hat, in dem der Vertragsanwalt zusichert, erheblich unterhalb der gesetzlichen Gebührentatbestände mit der Rechtsschutzversicherung abzurechnen. Beachten Sie, daß Ihnen Ihr Rechtsschutzversicherungsvertrag das Recht auf die freie Wahl Ihres (Fach)Anwaltes zusichert. Sie brauchen sich insofern nicht auf die Empfehlung eines - für den Rechtsschutzversicherer "günstigen" Anwaltes - einzulassen. Sollten Sie Fragen haben, nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf, wir arbeiten bundesweit und sind im Rahmen eines unverbindlichen und kostenlosen Telefonats bereit die Verfahrensfragen vorab mit Ihnen zu klären! Verfahren: Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes bzw. der Erhebung einer Klage wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email. Beachten Sie für den Fall, dass Sie sich gegen eine Kündigung zur Wehr setzen wollen, dass innerhalb von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung, Klage beim zuständigen Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber erhoben werden muss. Auch in anderen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gibt es häufig zu beachtende Ausschlussfristen. In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann – für Sie unverbindlich und kostenlos – die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprochen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden. Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären. Die Kosten der Rechtsberatung bzw. des Verfahrens übernimmt im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich die für Sie kostenlose Deckungsanfrage und die Abrechnung. Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie (Fach)-Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Nach unseren Erfahrungen führt auch eine, häufig von Rechtschutzversicherern angebotene, kostenlose Telefonberatung für den Mandanten zu keinem befriedigenden Ergebnis, denn alle diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen! Auch die Prüfung der Erfolgsaussicht der Angelegenheit sollte möglichst keinem, von der Rechtsschutzversicherung empfohlenen Anwalt überlassen werden. Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder (auch telefonische) Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Für den Fall einer erfolgreichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen! Ansprechpartner Dezernat Arbeitsrecht RA Stephan Richter, Fachanwalt für Arbeitsrecht Budapester Str. 43 10787 Berlin Döbelner Str. 5 12627 Berlin Tel.: 030/ 23 00 33 44 Fax: 030/ 23 00 42 30 EMail: info@ra-buechner.de
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