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Rechtsschutzversicherung

Versuchte Nötigung durch zu dichtes Auffahren muss von gewisser Dauer sein

18.3.2004 : weitere Rechtsgebiete - Bußgeld- und OWi-Recht

Eine versuchte Nötigung durch dichtes Auffahren erfordert die zusätzliche Feststellung zur Dauer der Einwirkung und eingetretener Zwangswirkung.

 

OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 16.06.2003, 3 Ss 175/03

 

Das Gericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. auf, welches den Fahrer eines PKW wegen versuchter Nötigung im Straßenverkehr durch zu dichtes Auffahren verurteilt hatte. Der Fahrer sei zwar nach den Feststellungen des Amtsgerichtes mehrfach zu dicht aufgefahren, jedoch fehlten hinreichende Angaben zur Dauer der Einwirkung und jegliche Feststellung zur eingetretenen Zwangswirkung, welche jedoch für die Verurteilung nach § 240 StGB zwingend erforderlich sind.

 

Anmerkung der Redaktion:

 

Der Straftatbestand der Nötigung im Straßenverkehr gehört zu den empfindlich bestraften Delikten und wird durch den Bußgeldkatalog allein mit bis zu 7 Punkten in Flensburg geahnet.

Der Nachweis erfolgt entweder über verschiedene Distanzmessverfahren oder auch durch das sog. "Hinterherfahren" durch die Polizeibeamten.

Beide Nachweismethoden bergen regelmäßig Fehlerquellen in sich, sei es durch machinelle Meßfehler oder durch ungenaue Protokolle oder Zeugenaussagen der Beamten oder weiterer Zeugen.  Ein Vorgehen gegen derartige Bescheide ist also in jedem Falle ratsam.

 

Kosten/ Verfahren

Im Rahmen der Vertretung im Bußgeld – bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren ist eine vorhandene Rechtsschutzversicherung sinnvoll, da die Anwaltskosten zumindest im sog. „Bagatellebereich“ schnell die Höhe der Geldbuße überschreiten. Eine entsprechende Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung wird durch unser Büro getätigt.

Rechtsschutzversicherer gehen zunehmend dazu über, ihren Versicherten bestimmte Büros zu empfehlen. Häufig haben diese Empfehlungen jedoch nichts mit der Qualität des Anwaltsbüros zu tun, sondern werden regelmäßig allein deswegen ausgesprochen, weil der Versicherer Gebührenabkommen getroffen hat, in dem der Vertragsanwalt zusichert, erheblich unterhalb der gesetzlichen Gebührentatbestände mit der Rechtsschutzversicherung abzurechnen. Beachten Sie, daß Ihnen Ihr Rechtsschutzversicherungsvertrag das Recht auf die freie Wahl Ihres (Fach)Anwaltes zusichert. Sie brauchen sich insofern nicht auf die Empfehlung eines - für den Rechtsschutzversicherer "günstigen" Anwaltes - einzulassen.

Sollten Sie Fragen haben, nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf, wir arbeiten bundesweit und sind im Rahmen eines unverbindlichen und kostenlosen Telefonats bereit die Verfahrensfragen vorab mit Ihnen zu klären!

 

 

Ansprechpartner Rechtsanwalt Verkehrsrecht

Rechtsanwalt Olaf Wegner

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Mitglied AG Verkehrsrecht im DAV

 

Budapester Str. 43, 10787 Berlin

Tel.: 030/ 23 00 33 44

Fax: 030/ 23 00 42 3ß

info@ra-buechner.de

 

 

 

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