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OLG Saarbrücken: Obliegenheit zum Einverständnis zu Heilbehandlungsmaßnahmen in der BUZ?

23.7.2004 : Personenversicherungsrecht - Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.07.2004, Az. 5 U 683/03-64

 

vorgestellt von

Rechtsanwalt Jörg Büchner

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Medizinrecht

Budapester Str. 43

10787 Berlin

 

Leitsatz:

 

Verlangt ein Versicherter Leistungen aus der BUZ, muss er sich einfachen, gefahrlosen medizinischen Maßnahmen, die sichere Aussicht auf Heilung versprechen, unterziehen.

 

Das OLG Saarbrücken hatte über den Fall eines 35-jährigen Fahrschullehrers zu entscheiden, welcher Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung aufgrund einer Wirbelsäulenerkrankung geltend machte.

Im Klageverfahren hatte der gerichtliche Sachverständige festgestellt, dass der Kläger uneingeschränkt in der Lage sei, seinen Beruf auszuüben, wenn er sich einer geeigneten, ca. zwei bis drei Monate dauernden Krankengymnastik unterzieht und darüber hinaus seinen Arbeitstag durch Pausen von wenigen Minuten zwischen den einzelnen Fahrstunden unterbricht.

 

Anmerkung der Redaktion:

 

Das Urteil des OLG Saarbrücken bestätigt im Grunde nur die ständige Rechtsprechung der Obergerichte und des BGH: Ein Versicherter ist nach den AVB regelmäßig nicht verpflichtet (keine sog. Obliegenheit), sich zur Wiederherstellung seiner Leistungsfähigkeit im alten Beruf, irgend welchen Heilbehandlungsmaßnahmen zu unterziehen. Allerdings kennt dieser Grundsatz dort seine Grenzen, wo das Andauern der Erkrankung durch einfache, gefahrlose und nicht mit besonderen Schmerzen verbundene, sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung versprechende medizinischen Maßnahmen vermieden werden kann.

 

Erfahrungsgemäß gibt es bei der Auslegung dieser, von der Rechtsprechung gefundenen Formel erhebliche Spielräume. Häufig versuchen Versicherungen ihren Versicherten einzureden, sie hätten sich zur Wiederherstellung ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit medizinischen Maßnahmen zu unterziehen, die teilweise empfindliche Eingriffe in die körperliche Integrität des Versicherten darstellen und darüber hinaus mit erheblichen, weiteren gesundheitlichen Risiken verbunden sind. Sollten Versicherer dies zum Grund ihrer Leistungsablehnung machen, ist anwaltliche Prüfung dringend geboten!

 

Verfahren:

Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email.

Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären.

Die Kosten der Rechtsberatung bzw. des Verfahrens übernimmt im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich die für Sie kostenlose Deckungsanfrage und die Abrechnung.

Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Nach unseren Erfahrungen führt auch eine, häufig von Rechtschutzversicherern angebotene, kostenlose Telefonberatung für den Mandanten zu keinem befriedigenden Ergebnis, denn alle diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen! Auch die Prüfung der Erfolgsaussicht der Angelegenheit sollte möglichst keinem, von der Rechtsschutzversicherung empfohlenen Anwalt überlassen werden.

Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder (auch telefonische) Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Für den Fall einer erfolgreichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen!

 

Ansprechpartner Dezernat privates Versicherungsrecht

 

 

Rechtsanwalt Jörg Büchner

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Medizinrecht

 

Rechtsanwalt Stefan Zeitler

Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

Budapester Str. 43

10787 Berlin

 

Tel.:     030/ 23 00 33 44

Fax:     030/ 23 00 42 30

EMail:  info@ra-buechner.de

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