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Fahrverbot trotz langer Verfahrensdauer

15.4.2004 : weitere Rechtsgebiete - Bußgeld- und OWi-Recht

Auch nach einem Zeitablauf von zwei Jahren nach Begehen der Verkehrsordnungswidrigkeit kann die Verhängung eines Fahrverbotes rechtmäßig sein.

 

BayObLG, Beschluss vom 19.02.2004 - 1 ObOWi 40/04

 

Das Amtsgericht hatte dem Betroffenen wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 74 km/h zu einer Geldbuße von 375 € und einem Fahrverbot von drei Monaten verurteilt.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene den langen Zeitraum zwischen der Tat am 04.02.2002 und der Entscheidung am 22.10.2003. Er macht geltend, daß das Fahrverbot nach § 25 I 1 StVG in erster Linie eine Erziehungsfunktion hat, die es verloren hat, wenn zwischen Tat und Verurteilung ein derart langer Zeitraum liegt und bei dem Betroffenen in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten festzustellen war.

Das Gericht anerkannte zwar die Argumentation des Beschwerdeführers, hob die Entscheidung des Amtsgerichts aber nicht auf. Es machte aber deutlich das es den sog. "Zweijahreszeitraum", der sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung herausgebildet hat, lediglich als einen Anhaltspunkt der tatrichterlichen Prüfung ansieht, welcher nicht mit einem Automatismus verbunden sein kann. Es sei weiter zu berücksichtigen, worauf die lange Verfahrensdauer im einzelnen zurückzuführen sei.

 

Anmerkung der Redaktion:

 

Es hat sich in der neuen obegerichtlichen Rechtsprechung in den vergangenen Jahren die Tendenz herausgebildet, den Sinn des Fahrverbotes in Frage zu stellen, wenn die zu ahndente Tat längere Zeit zurückliegt.

Wenn man die Verfahrensdauer von Ordnungswidrigkeitenverfahren im einzelnen betrachtet, erscheinen derartige Zeiträume nicht hypotetisch, so dass in jedem Fall dazu geraten werden kann, den Bußgeldbescheid bereits deshalb anzugreifen, weil mit einer Verfahrensverzögerung durch die Behörde zu rechnen ist.

 

Verantwortlich: Rechtsanwalt Wegner

                          Fachanwalt für Verkehrsrecht

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                          Fax: 030/ 99 28 98 91

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