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BAG: Arbeitnehmer müssen Überstunden nicht abfeiern
18.9.2001 : weitere Rechtsgebiete - Arbeitsrecht
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2001 - 9 AZR 307/00 Wenn eine Überstundenvergütung arbeitsvertraglich vereinbart ist, muss der Arbeitnehmer geleistete Überstunden nicht "abfeiern" - auch nicht, wenn der Arbeitgeber dies anordnet. Das entschied das Bundesarbeitsgericht. Der Kläger war langjährig als Prokurist beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war vereinbart: "Alle geleisteten Überstunden werden vergütet". Der Kläger leistete seit Jahren monatlich im Schnitt 100 Überstunden, die jeweils bezahlt wurden. Im Juni 1998 kündigte er das Arbeitsverhältnis zum Jahresende. Im Juli 1998 erklärte der Arbeitgeber, er stelle den Kläger ab sofort von der Arbeit frei und ordnete außerdem an, er solle die im Juni geleisteten Überstunden abfeiern. Der Kläger verließ daraufhin wortlos den Betrieb. Er verlangt Vergütung der Überstunden. Der Kläger hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsberichts Erfolg. Zur Zeit der Freistellung war bereits ein Anspruch auf Überstundenvergütung entstanden und fällig geworden. Dieser konnte nicht durch einseitig angeordnete Arbeitsbefreiung erfüllt werden. Dazu hätte es der Vereinbarung einer Ersetzungsbefugnis bedurft. Eine solche Befugnis des Arbeitgebers, einen Vergütungsanspruch durch Freistellung von der Arbeit zu erfüllen, kann sich aus einem Tarifvertrag oder aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Sie kann auch im Einzelfall verabredet werden. Daran fehlte es in dem durch das BAG entschiedenen Fall. Dass der Kläger auf die einseitig ausgesprochene Anordnung hin den Betrieb ohne Widerspruch verließ, durfte der Arbeitgeber nicht als Zustimmung zum Abfeiern der Überstunden verstehen. Schweigen gilt im Rechtsverkehr grundsätzlich nicht als Willenserklärung. Insbesondere kann Schweigen regelmäßig dann nicht als Annahme eines Vertragsangebots verstanden werden, wenn damit ein Verzicht auf einen fälligen Geldanspruch verbunden wäre. Verfahren: Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email. In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann – für Sie unverbindlich und kostenlos – die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprochen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden. Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären. Die Kosten der Rechtsberatung bzw. des Verfahrens übernimmt im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich die für Sie kostenlose Deckungsanfrage und die Abrechnung. Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Nach unseren Erfahrungen führt auch eine, häufig von Rechtschutzversicherern angebotene, kostenlose Telefonberatung für den Mandanten zu keinem befriedigenden Ergebnis, denn alle diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen! Auch die Prüfung der Erfolgsaussicht der Angelegenheit sollte möglichst keinem, von der Rechtsschutzversicherung empfohlenen Anwalt überlassen werden. Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder (auch telefonische) Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Für den Fall einer erfolgreichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen! Ansprechpartner Dezernat Arbeitsrecht Rechtsanwalt Stephan Richter Budapester Str. 43 10787 Berlin Döbelner Str. 5 12627 Berlin Tel.: 030/ 23 00 33 44 Fax: 030/ 23 00 42 30 EMail: info@ra-buechner.de
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