|
OLG Koblenz: Ausweichmanöver wegen eines querenden Fuchses ist grob fahrlässig
31.10.2003 : Fahrzeugversicherungen - Kaskoversicherung
Erleidet der VN dadurch einen Verkehrsunfall, dass er einem von links kommenden die Fahrbahn überquerenden Fuchs ausweicht, kann er seinen Schaden weder unter dem Aspekt der Rettungskosten noch aus der Vollkaskoversicherung ersetzt verlangen. Das Ausweichmanöver ist angesichts der geringen Gefahren, die mit einer Kollision verbunden sind, nicht geboten und stellt sich als grob fahrlässiges Fehlverhalten dar. OLG Koblenz, Urteil vom 31.10.2003 (10 U 1442/02) Der Kl. nahm die Bekl. aus Fahrzeugvollversicherung in Anspruch. Am 18. 10. 2001 befuhr der Kl. mit seinem Pkw, der bei der Bekl. mit einer Selbstbeteiligung von 650 DM vollkaskoversichert war, gegen 19.50 Uhr die Landstraße aus Richtung D. kommend in Fahrtrichtung M. Der Kl. durchfuhr eine lang gezogene Kurve, bevor die Landstraße dann in eine Gerade übergeht. Er bemerkte dann links einen Fuchs, der die Fahrbahn überqueren wollte und ihm vor das Fahrzeug lief. Um einen Zusammenstoß zu vermeinden, zog er sein Fahrzeug nach rechts und geriet dabei in den am Fahrbahnrand verlaufenden Graben. Weder Gegenlenken noch das Halten des Fahrzeugs ermöglichte ihm zunächst, hier wieder herauszukommen. Das Fahrzeug stieß dann vermutlich gegen einen Felsstein, geriet daraufhin dann doch auf die Fahrbahn, wo es sich überschlug. Das LG hat die Bekl. auf Zahlung von 10 680,88 Euro nebst Zinsen unter weiter gehender Klageabweisung wegen eines Teils der Zinsen verurteilt. Die Berufung der Bekl. hatte Erfolg. Aus den Gründen: 1. Das LG hat der Klage weitestgehend entsprochen. Die Bekl. sei nicht nach § 61 VVG leistungsfrei, da der Unfall durch den Kl. nicht grob fahrlässig herbeigeführt worden sei. Zwar sei das Fahrverhalten des Kl. objektiv fehlerhaft gewesen, subjektiv handele es sich indes nicht um ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten. Es sei zweifelhaft, ob das Fahrverhalten hier überhaupt auf einem willentlich gesteuerten Verhaltensvorgang beruhe. Vielmehr spreche mehr dafür, dass es sich bei dem Fahrverhalten des Kl. um eine Reflexhandlung gehandelt habe. Deshalb sei der Vorwurf eines subjektiv schweren Fehlverhaltens nicht gerechtfertigt. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Kl. bewusst sein Fahrzeug nach rechts gesteuert habe, sei dieses Verhalten nicht als grob fahrlässig zu werten, da der Kl. sich in einem Bruchteil einer Sekunde zu einer Verhaltensweise habe festlegen müssen. Schließlich dürfe nicht übersehen werden, dass in der Vollkasoversicherung das System darauf angelegt sei, Fehlverhalten des VN auszugleichen. Die Rechtsprechung zur Teilkaskoversicherung, wonach bei einem Ausweichen vor Kleinwild (Hase, Fuchs, etc.), ohne dass es zu einem Zusammenstoß mit dem Tier gekommen sei, Ansprüche mit dem Blick auf eine grob fahrlässige Handlungsweise verneint werden, sei nicht entsprechend anzuwenden. Denn die Teilkaskoversicherung biete nur einen minderen Versicherungsschutz mit anderen Grundvorausssetzungen. Im Unterschied zur Vollkaskoversicherung sei dort Voraussetzung, dass es zu einem Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) gekommen sei. Der VN könne ansonsten in der Teilkaskoversicherung im Rahmen der Wildschadensklausel nur so genannte Rettungskosten nach §§ 62, 63 VVG geltend machen. Soweit das Fahrverhalten aber auf einem reflexartigen Fehlverhalten beruhe, handele es sich nicht um erstattungsfähige Rettungskosten. Anders verhalte es sich bei der Vollkasoversicherung, wo für sich genommen die Reflexbewegung ein schweres Verschulden nicht ohne weiteres begründen könne. 2. Die Ausführungen des LG werden zu Recht von der Berufung angegriffen. Die Berufung wendet mit Erfolg ein, dass die Ausführungen zur unbewussten Reflexhandlung in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen im unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils stehen. Dort hat das LG ausgeführt, dass das Ausweichen vor dem Fuchs nicht auf einer unbewussten Reflexhandlung, sondern auf einer bewussten, absichtlich so vorgenommenen Handlung beruhte. Auch der Vortrag des Kl. in der Klageschrift geht nicht von einer unbewussten Reflexhandlung, sondern von einem willentlich gesteuerten Vorgang aus. Die Entscheidungsgründe beruhen also auf einem Sachverhalt, der jedenfalls nicht dem Prozessvortrag des Kl. und den Feststellungen im unstreitigen Tatbestand entspricht. Ein Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 12 Abs. 1 I d AKB, weil es nicht zu einem Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit einem Haarwild i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG gekommen ist. Mit dem LG ist auch ein Anspruch unter dem Aspekt der Rettungskosten (§§ 62, 63 VVG) zu verneinen. Nach § 63 VVG fallen Aufwendungen, die der VN zur Abwendung und Minderung eines Schadens nach § 62 VVG macht, auch wenn sie erfolglos sind, dem Versicherer zur Last, soweit der VN sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Das in § 63 VVG normierte "Rettungsrecht" ist das notwendige Gegenstück der dem VN in § 62 VVG auferlegten Obliegenheit der Rettungspflicht. Nimmt der Führer eines Kfz zur Abwendung oder Minderung eines Schadens ein Ausweichmanöver vor und erleidet er infolge des erfolglosen Rettungsversuchs dennoch einen Schaden, kann er einen Ersatzanspruch gegen den Versicherer haben. Voraussetzung hierfür ist wiederum, dass der Versicherungsfall unmittelbar droht (BGHZ 113, 359 [361] = VersR 1991, 459 [460] = NJW 1991, 1609; Voit in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. 1998 § 63 Rn. 5). Ferner muss es sich um einen geeigneten oder zumindest angemessenen Versuch handeln, die Abwendung oder Geringhaltung des Schadens zu bewirken (OLG Frankfurt/M. vom 2. 9. 1992 - 21 U 243/91 - NJW-RR 1993, 355 [356]). Der VN muss darüber hinaus ohne grobe Farlässigkeit davon ausgegangen sein, dass seine Rettungstat erfolgreich verlaufen kann. Schließlich ist Vorausetzung für einen Anspruch auf Ersatz von Rettungskosten, dass die verlangte Summe (Reparaturkosten) überhaupt zu dem Zweck aufgewandt wurde, das versicherte Risiko nicht eintreten zu lassen (BGH vom 13. 7. 1994 - IV ZR 250/93 - VersR 1994, 1181 = NJW-RR 1994, 1366). Es genügt nicht, dass die beabsichtigte Abwendung des Versicherungsschadens lediglich eine Reflexwirkung der Rettungshandlung war. Das LG hat den Anspruch auf Rettungskosten aus seiner Sicht folgerichtig abgelehnt, weil es in der Begründung seines Urteils nicht von einem willensgesteuerten Vorgang, sondern von einer Reflexhandlung ausgegangen ist. Aber auch wenn man mit der Berufung anknüpfend an den Vortrag des Kl. in der Klageschrift und die Feststellungen im unstreitigen Tatbestand des Urteils von einem willentlich gesteuerten Ausweichen zur Vermeidung einer Kollision mit dem Fuchs ausgeht, scheitert ein Anspruch auf Ersatz der Rettungskosten daran, dass der Kl. diese Handlung nach den besonderen Umständen nicht für geboten erachten durfte. Zur Rettung geboten ist eine Handlung nur, wenn die damit verbundenen Aufwendungen in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen, nicht aber, wenn sie unverhältnismäßige Kosten verursachen. Geht es um die freiwillige Inkaufnahme eines Schadensrisikos, so darf dieses jedenfalls nicht größer sein als der ohne die Rettungshandlung drohende Schaden (BGH vom 25. 6. 2003 - IV ZR 276/02 - VersR 2003, 1250). Droht ein Fahrzeugschaden durch den Zusammenstoß mit einem Tier, so ist dieser versicherte Sachschaden gegen die durch ein Brems- und Ausweichmanöver drohenden möglicherweise mehrfachen Fahrzeug- und Personenschäden abzuwägen, die der Versicherer erstatten muss, falls das Ausweichen geboten war. Bei der Abwägung kommt es auch auf die Größe des Tieres an. Für einen Hasen hat der BGH bereits entschieden, dass die Gefahr, die von einem so kleinen Tier ausgeht, dermaßen gering ist, dass es jedenfalls unverhältnismäßig ist, das hohe Risiko eines ungleich größeren Schadens durch eine plötzliche Fahrtrichtungsänderung in Kauf zu nehmen (BGH vom 18. 12. 1996 - VersR 1997, 351). Ob das Gleiche für einen Fuchs gilt, hat der BGH in seiner jüngsten Entscheidung offen gelassen und nicht verbindlich entschieden. Dies hänge u. a. von der Größe des Fahrzeugs, Fahrgeschwindigkeit und den Straßenverhältnissen ab (BGH vom 25. 6. 2003 VersR 2003, 1250). Jedenfalls hat der BGH in jenem Fall die Revisionsrüge, dass das Berufungsgericht wesentliche Umstände nicht berücksichtigt habe, nämlich das Gewicht eines Fuchses von rd. 10 kg, das beim Aufprall zu erheblichen Zerstörungen am Fahrzeug geführt hätte, und die mit der Tieferlegung des Fahrzeugs verbundene Gefahr, dass der Fuchs in die Luft geschleudert worden und gegen die Windschutzscheibe geprallt wäre, als nicht begründet erachtet. Der Senat schätzt im Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung (OLG Frankfurt/M. OLGR 1994, 90; SP 1994, 194; LG Kleve SP 1992, 86; OLG Jena VersR 1997, 609 = r+s 1997, 279; LG Stralsund zfs 1995, 380; OLG Köln VersR 1995, 1231 = r+s 1994, 369; LG Kempten SP 1998, 222; LG Ellwangen SP 1998, 223; OLG Köln zfs 1999, 66 = r+s 1998, 365; 1999, 339; LG Köln SP 1999, 102; OLG Karlsruhe r+s 1999, 405; a. A. LG Verden NVersZ 1999, 90; OLG Nürnberg DAR 2001, 224) die Gefahren, die mit einer Kollision mit einem Fuchs verbunden sind, für den Kraftfahrer und das Fahrzeug als geschütztes Interesse als nicht sehr hoch ein, sodass ein willentliches Ausweichen vor einem Fuchs sich in der Regel als grob fahrlässiges Fehlverhalten darstellt, das auch vorliegend in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbar ist. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und dasjenige unbeachtet lässt, was in dem gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Angesichts der vom Kl. beschriebenen Straßenverhältnisse und der von ihm angegebenen Geschwindigkeit von 80 km/h (Bekl. behauptet sogar 100 km/h) stand ein Ausweichen vor dem Fuchs - auch unter Berücksichtigung der anerkennenswerten schutzwürdigen Lebensinteressen eines Fuchses - in keinem angemessenen Verhältnis zu dem durch einen Zusammenstoß mit einem Fuchs aller Wahrscheinlichkeit nach drohenden geringeren Schaden. Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Umstand, dass es hier nicht um Ansprüche aus der Teilkaskoversicherung, sondern um Ansprüche aus der Vollkaskoversicherung geht. Die bisherige Rechtsprechung stand bislang, soweit ersichtlich, vornehmlich unter dem Blickpunkt des Ersatzes von Rettungskosten bei Ausweichen von Kleinwild unter dem Aspekt Teilkaskoentschädigung. Entgegen den im Einzelnen sehr sorgfältig begründeten Ausführungen des LG sieht der Senat die Situation bei der Vollkaskoversicherung nicht entscheidend anders als bei der Teilkaskoversicherung. Dass der VN bei der Vollkaskoversicherung höhere Beiträge entrichtet, rechtfertigt es nicht, einen unterschiedlichen Maßstab an den Begriff der groben Fahrlässigkeit i. S. v. § 61 VVG anzulegen. Die im Rahmen des § 63 VVG - und damit in der Tat in anderem Kontext - entwickelten Kriterien für ein grob fahrlässiges Fehlverhalten bei den Rettungskosten sind auch auf den Bereich der Vollkasoversicherung zu übertragen. Auch ist das durch die Versicherung geschützte Sachinteresse das Gleiche. In beiden Fällen geht es darum, dass der VN nicht durch ein grob fahrlässiges Fehlverhalten das Kfz als geschütztes Versicherungsgut beeinträchtigen darf. Der Ansatz des LG, dass bei erfolglos gebliebenen Ausweichmanövern infolge von Reflexhandlungen (Fuchs lebt, Pkw im Graben und beschädigt) zwar kein Anspruch aus der Teilkaskoversicherung über die Wildschadensklausel und die Vorschriften über die Rettungskosten (§ 63 VVG) besteht, die Reflexhandlung sich im Rahmen der Vollkaskoversicherung naturgemäß aber nicht als grob fahrlässiges Fehlverhalten darstellt, ist richtig. Vorliegend besteht aber die Besonderheit, dass nach den Feststellungen im unstreitigen Tatbestand und dem Vortrag des Kl. in der Klageschrift von einem willentlichen Ausweichen vor dem Fuchs die Rede war. Anmerkung der Redaktion: Das Urteil des OLG Koblenz reiht sich ein, in die zum Thema Rettungskostenersatz in den letzten Jahren ergangenen Urteile der Instanzgerichte. Fazit bleibt, allen Tiere ab der Größe Fuchs darf man ausweichen und einen entsprechenden Schaden in Kauf nehmen. Bei kleineren Tieren kann die Kaskoversicherung einwenden, ein Ausweichen wäre grob fahrlässig gewesen und die Regulierung verweigern. Der Teufel steckt aber auch hier im Detail. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat es nämlich ausdrücklich offen gelassen, ob die Gefahr, die von einem Fuchs ausgeht, so gering ist, dass man diesem nicht ausweichen darf. Dies hängt vielmehr von der Größe des Fahrzeugs, Fahrgeschwindigkeit und den Straßenverhältnissen ab. Zu beachten sei auch, dass das Gewicht eines Fuchses von rd. 10 kg, beim Aufprall zu erheblichen Zerstörungen am Fahrzeug führen kann, was insbesondere für tiefer gelegte Fahrzeuge gilt und die damit verbundene Gefahr, dass der Fuchs in die Luft geschleudert werden kann und gegen die Windschutzscheibe prallt. Im Ergebnis bleibt festzustellen, die Rechtslage ist nicht eindeutiger geworden und eine Ablehnung der Schadenregulierung durch die Kaskoversicherung sollte auf keinen Fall hingenommen werden. Ansprechpartner Dezernat (Kasko)Versicherungsrecht/ Verkehrsrecht: Rechtsanwalt Jörg Büchner Fachanwalt für Versicherungsrecht Budapester Str. 43 10787 Berlin Rechtsanwalt Stefan Zeitler Budapester Str. 43 10787 Berlin Rechtsanwalt Stephan Richter Döbelner Str. 5 12627 Berlin Tel.: 030/ 23 00 33 44 Fax: 030/ 23 00 42 30 EMail: info@ra-buechner.de Verfahren: Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email. In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann – für Sie unverbindlich und kostenlos – die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprochen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden. Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären. Die Kosten der Rechtsberatung bzw. des Verfahrens übernimmt im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung. Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Nach unseren Erfahrungen führt auch eine, häufig von Rechtschutzversicherern angebotene, kostenlose Telefonberatung für den Mandanten zu keinem befriedigenden Ergebnis, denn alle diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen! Auch die Prüfung der Erfolgsaussicht der Angelegenheit sollte möglichst keinem, von der Rechtsschutzversicherung empfohlenen Anwalt überlassen werden. Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder (auch telefonische) Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Für den Fall einer erfolgreichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen!
Druckerfreundliche Version
Seite weiterempfehlen
|