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OLG Koblenz: Die ärztliche Feststellung der Invalidität muss ausdrücklich und eindeutig erfolgen
5.7.2002 : Personenversicherungsrecht - Unfallversicherungsrecht
OLG Koblenz, Urteil vom 5.7.2002 (10 U 1867/01) Es genügt für die Einhaltung der Jahresfrist einer unfallbedingt eingetretenen Invalidität nicht, dass in der ärztlichen Bescheinigung die Frage nach einer Invalidität mit einem einfachen "Ja" beantwortet wird, diese Invalidität auf eine chronische Überlastung, bedingt durch ein Anlagenleiden (Kalkeinlagerung in der Schultergelenkssehne mit Folge einer Sehnenverkürzung) zurückgeführt wird und letztlich das durch einen Fahrradsturz ausgelöste Schultertrauma lediglich eine Gelegenheitsursache für die Funktionsbeeinträchtigung darstellt. Die Beweislast für eine unfallbedingt eingetretene Invalidität liegt beim VN. Tatbestand: Der Kl. verlangte Invaliditätsentschädigung aus einer Unfallversicherung. Er war mit dem Fahrrad in R. (Frankreich) gestürzt. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Der Kl. hat keinen Anspruch auf Invaliditätsentschädigung gem. § 8 II Nr. 2 und 3 AUB 61. Die Berufung hat zunächst zutreffend den Antrag auf Zahlung von 16 800 DM beschränkt. Nach der Gliedertaxe des § 8 II Nr. 2 AUB 61 ergibt sich bei einer 30%igen Funktionsbeeinträchtigung allenfalls ein Betrag von 16 800 DM, und nicht wie in erster Instanz gefordert 24 000 DM (80 000 DM x 70 % = 56 000 DM x 30 %). Die Klage war deshalb bereits zum Teil unschlüssig. Die Berufungserwiderung macht zu Recht geltend, dass die Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts des Unfalls widersprüchlich sind. Während der Kl. gegenüber den erstbehandelnden Ärzten angegeben hat, der Unfall habe sich im März 1998 zugetragen (Schreiben der Dres. Z. und S. vom 14. 4. 1999), datierte der Kl. den Unfall in der Unfallanzeige auf den 6. 5. 1998. Schließlich hat er behauptet, der Unfall habe sich am 6. 6. 1998 zugetragen. Die Diskrepanz der Daten 6. 5./6. 6. 1998 mag sich noch mit einem Schreibfehler erklären lassen, schwerlich aber die Zeitangabe März 1998. Dies ist deshalb nicht ohne Belang, weil die Invalidität innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingetreten, ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein muss. Gem. § 8 II Nr. 1 S. 1 AUB 61 muss eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Invalidität) als Unfallfolge innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet eingetreten sein. Sie muss darüber hinaus spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten nach dem Unfalljahr ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. Es handelt sich bei dem Erfordernis des Eintritts der Invalidität binnen der Jahresfrist und der ärztlichen Feststellung innerhalb von 15 Monaten nicht um die Begründung einer Obliegenheit i. S. v. § 17 AUB 61 bzw. § 6 Abs. 3 VVG, sondern um eine die Entschädigungspflicht des Versicheres begrenzende Anspruchsvoraussetzung (BGH vom 28. 6. 1978 - IV ZR 7/77 - VersR 1978, 1036; vom 19. 11. 1997 - IV ZR 348/96 - VersR 1998, 175 [176]). Es kommt demnach nicht darauf an, ob der VN die Einhaltung der Frist verschuldet hat. Die Klausel bezweckt, dass der Versicherer unabhängig vom Verhalten des VN nicht für regelmäßig schwer aufklärbare und unübersehbare Spätschäden eintreten muss. An die ärztlichen Feststellungen der Invalidität sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere braucht zu einem bestimmten Grad der Invalidität noch nicht abschließend Stellung genommen zu sein (BGH vom 6. 11. 1996- IV ZR 215/95 - VersR 1997, 442 = NJW-RR 1997, 277). Erst recht ist nicht erforderlich, dass die Feststellung einen an der Gliedertaxe ausgerichteten Invaliditätsgrad enthält (BGH vom 9. 12. 1990 - IV ZR 255/89 - NJW-RR 1991, 539). Die ärztliche Feststellung braucht nicht einmal richtig und auch dem Versicherer nicht innerhalb der Frist zugegangen zu sein (BGH vom 16. 12. 1987 - IV a ZR 195/86 - VersR 1988, 286). Die 15-Monats-Frist zur Geltendmachung der Invalidität ist hingegen eine Ausschlussfrist, deren Versäumen entschuldigt werden kann (BGHZ 130, 171 [173 f.] = VersR 1995, 1179 [1180]). Es genügt zur Wahrung der Frist, dass innerhalb der Frist dem Versicherer gegenüber behauptet wird, es sei eine Invalidität eingetreten (BGH VersR 1998, 175 [176]; vgl. ferner Senat vom 27. 8. 1999 - 10 U 1848/98 - r+s 2000, 129 = VersR 2000, 842 L; vom 19. 2. 1999 - 10 U 1912/97 - VersR 1999, 1227; vom 26. 11. 1999 - 10 U 2072/98 -; vom 19. 5. 2000 - 10 U 1122/97 - zfs 2000, 454; vom 23. 3. 2001 - 10 W 88/01 - OLGR 2001, 421 = VersR 2002, 430 L). Hätte sich der Unfall im März 1998 ereignet, wäre der Anspruch bereits deshalb ausgeschlossen, weil nicht binnen Jahresfrist eine Invalidität eingetreten und binnen weiterer drei Monate ärztlich festgestellt und geltend gemacht worden wäre. Denn die einzige ärztliche Bescheinigung der Dres. Z. und S., die eine Invalidität bestätigt, datiert vom 20. 7. 1999. Aber selbst wenn man das Unfallereignis auf den 6. 5 oder 6. 6. 1998 datiert, sind die formalen Anforderungen nach § 8 II Nr. 2 AUB 61 nicht erfüllt. Die ärztliche Bescheinigung vom 20. 7. 1999 bestätigt zwar die Frage nach einer vorhandenen Invalidität mit einem einfachen "Ja", bei der Frage, welche Körperteile die Invalidität verursachen heißt es, Impingement rechte Schulter, chronische Überbelastung. Eine Funktionsbeeinträchtigung der rechten Schulter durch eine chronische Überbelastung steht aber nicht im Zusammenhang mit einer unfallbedingten Invalidität. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Kl. erst aufgrund seiner operativen Behandlung im März 1999 Anlass für die Unfallmeldung im Mai 1999 hatte, er vor Mai 1999 selbst von einem Dauerschaden nicht ausgegangen ist. Letztendlich scheitert der Anspruch des Kl. jedoch nicht nur an den formalen Voraussetzungen der Fristwahrung nach § 8 II Nr. 2 AUB 61, sondern daran, dass aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. R. vom 11. 7. 2001 auch zur Überzeugung des Senats feststeht, dass der Kl. durch den Fahrradunfall lediglich ein Anpralltrauma des rechten Schultergelenks erlitten hat, der Kl. aufgrund eines Anlagenleidens (Tendinosis calcera, Kalkeinlagerung in der Schultergelenkssehne mit Folge einer Sehnenentzündung) und durch eine chronische Überbelastung des rechten Schultergelenks, bedingt durch übermäßige sportliche Betätigungen (Boxen, Hanteln stemmen, Fußball) eine Funktionsbeeinträchtigung des rechten Arms eingetreten ist. Das durch den Fahrradsturz ausgelöste Schultertrauma stellte lediglich eine Gelegenheitsursache für die Funktionsbeeinträchtigung dar. Es ist nach dem Sachverständigengutachten auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem Dauerschaden zu rechnen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen Bezug genommen. Die Berufung macht hier ohne Erfolg geltend, dass aufgrund des Unfallereignisses eine Verletzung der Rotatorenmanschette eingetreten sei. Die Beweislast für eine unfallbedingt eingetretene Invalidität liegt beim Kl. Entgegen der Auffassung der Berufung spricht das Verletzungsbild nicht für das Vorliegen einer unfallbedingten Invalidität mit der Folge, dass die Bekl. für andere den jetzigen Zustand herbeiführende Ursachen im Sinne eines unfallunabhängigen Mitwirkungsanteils nach § 10 AUB 61 beweispflichtig wäre (vgl. auch jüngst Senat vom 10. 5. 2002 - 10 U 586/01 - VersR 2002, 1412: körperliche Beeinträchtigung aufgrund einer Sudeck'schen Dystrophie). Der Senat hatte keine Veranlassung, den erstinstanzlich tätig gewordenen Gutachter nochmals anzuhören oder weitere Beweise zu erheben. Anmerkung der Redaktion: Regelmäßiges Problem im Rahmen der Auseinandersetzung mit privaten Unfallversicherungen ist die Behauptungen der Versicherung, die verbleibende (Dauer)Invalidität sei sicht rechtzeitig ärztlich festgestellt bzw. gegenüber dem Versicherer nicht innerhalb der bedingungsgemäßen Frist geltend gemacht worden. Häufig laufen die Versicherten völlig ahnungslos in diese Falle, da sie glauben, die Versicherung werde sich selbst um die Invaliditätsfeststellung kümmern. Dies tut sie jedoch regelmäßig nicht, auch wenn sie bereits vertragliche Leistungen – wie z.B. Übergangsleistungen, Tagegeld, Krankenhaustagegeld oder Genesungsgeld gezahlt hat. Für den Versicherten ist in vielen Fällen nicht transparent, ob die Versicherung den behandelnden Arzt angeschrieben und mit der Invaliditätsfeststellung betraut hat oder ggf. einen weiteren Gutachter damit beauftragen will. Sollte die Feststellung jedoch nicht rechtzeitig erfolgt sein, wird sich der Versicherer jedoch auf Fristablauf berufen. Ist eine Feststellung erfolgt, so kann diese jedoch fehlerhaft sein, z.B. weil sich der damit beauftragte Arzt (häufig der Hausarzt) mit den Kategorien der Invaliditätsbemessung (nach Gliedertaxe oder außerhalb der Gliedertaxe) nicht auskennt. In diesen Fällen wird der Versicherer die für ihn günstige Bemessung durch den Arzt sicher nicht anzweifeln. Unser Rat ist insofern: Lehnt die Versicherung Invalidititätsleistungen ab oder sollte Ihnen die Berechnung unklar sein, ist anwaltliche Beratung in jedem Fall sinnvoll! Verfahren: Wollen Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email. In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann – für Sie unverbindlich und kostenlos – die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprochen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden. Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären. Die Kosten des Verfahrens übernimmt im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung. Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen! Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Für den Fall einer erfolgreichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen! Ansprechpartner Dezernat (Personen) Versicherungsrecht Rechtsanwalt Jörg Büchner Fachanwalt für Versicherungsrecht Budapester Str. 43 10787 Berlin Rechtsanwalt Stefan Zeitler Budapester Str. 43 10787 Berlin Tel.: 030/ 23 00 33 44 Fax: 030/ 23 00 42 30 EMail: info@ra-buechner.de
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