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Bayer. LSG: Hypophysenvorderlappeninsuffizienz GdB 30 v.H. ist angemessen

11.5.2004 : Schwerbehindertenrecht

Bayerisches LSG, Urteil vom 11.05.2004 (L 15 SB 23/02)

 

GdB-Vorgaben für die Folgen einer Hypophysenvorderlappeninsuffizienz (nach Tumoroperation) sind in den Anhaltspunkten (AHP) nicht ausdrücklich geregelt. Unter Nr. 26.15 AHP ist lediglich die "chronische Nebennierenrindeninsuffizienz (Addison-Syndrom)" erwähnt. Diese sei gut behandelbar, so dass in der Regel dauernde Beeinträchtigungen nicht zu erwarten seien. Selten auftretende Funktionsstörungen seien analogen funktionellen Beeinträchtigungen (z.B. orthostatische Fehlregulation) entsprechend zu beurteilen. Diese Lücke in den AHP zwingt dazu, die GdB-Bewertung für die Folgen der Tumoroperation des Klägers (ohne die psychische und die Sehbeeinträchtigung) in erster Linie in Analogie zu den Vorgaben in den AHP Nr. 26.15 für die Zuckerkrankheit vorzunehmen. Hier wie dort geht es um den Ausgleich eines Hormonmangels. Da der Kläger sowohl mit Tabletten (täglich je 1 Tablette zur Substitution des Schilddrüsenhormons bzw. 2 Tabletten Hydrocortison - bei Belastungen auch mehr -) als auch mit Spritzen (täglich 1 Spritze bezüglich des Wachstumshormons und alle drei Wochen oder auch kürzer 1 Spritze bezüglich des Geschlechtshormons) behandelt wird, ist dies vergleichbar mit der Behandlung eines Diabetikers durch Diät, orale Antidiabetika und ergänzende Insulin-Injektionen. Hierfür ist in den AHP ein GdB von 30

vorgesehen.

 

Verfahren:

 

Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie uns bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email.

In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann – für Sie unverbindlich und kostenlos – die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprechen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden.

Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch zu besprechen.

Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht.

 

 

 

 

Ansprechpartner Dez. Sozialversicherungsrecht/ Schwerbehindertenrecht

 

Rechtsanwalt Jörg Büchner

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Budapester Str. 43

10787 Berlin

 

Tel.:     030/ 23 00 33 44

Fax:     030/ 23 00 42 30

Email: buechner@ra-buechner.de

 

 

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