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Bundesverfassungsgericht: "Strafrenten" sind verfassungswidrig

23.6.2004 : Gesetzliche Rentenversicherung - Renten im Beitrittsgebiet

In drei Normenkontrollverfahren hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am 23.06.2004 entschieden, dass bestimmte Begrenzungen der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen von zusatz- und sonderversorgten Personen der DDR in der gesetzlichen Rentenversicherung, nämlich § 6 Abs. 2 (in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5) und § 6 Abs. 3 Nr. 8 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets aus dem Jahre 1991 (AAÜG) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11. November 1996 (AAÜG-ÄndG 1996) und des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 27. Juli 2001 (2. AAÜG-ÄndG 2001) mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar sind. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 30. Juni 2005 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bereits bestandskräftige Bescheide bleiben von dieser Entscheidung für die Zeit vor der Bekanntgabe der Entscheidung unberührt.

 

Rechtlicher Hintergrund:

 

Nach dem Einigungsvertrag sind die Ansprüche aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen.

 

Das sog. Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) versucht die Vorgaben des Einigungsvertrages, die Ansprüche aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen und dabei ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen, in die Rechtswirklichkeit umzusetzen.

Zeiten der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen sind nach dem AAÜG Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Arbeitsentgelte und -einkommen werden dabei höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt.

Darüber hinausgehende Entgeltbegrenzungen sah das AAÜG im Falle der Zugehörigkeit zu „staats- und systemnahen“ Versorgungssystemen sowie der Ausübung „systemnaher“ Funktionen vor. Diese weitergehenden Entgeltbegrenzungsvorschriften des AAÜG in der Fassung von 1993 erklärte das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28. April 1999 für die Zeit nach dem 1. Juli 1993 wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig. Der Gesetzgeber habe in einer unzulässig typisierenden Weise unterstellt, dass die Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen der von den Regelungen erfassten Personen durchweg überhöht gewesen seien. Es fehlte nämlich an aussagekräftigen Zahlen über Lohn- und Gehaltsstrukturen in der DDR, über das Einkommensgefüge in den einschlägigen Beschäftigungsbereichen und über das Verhältnis der dort erzielten Verdienste zum volkswirtschaftlichen Mittelwert. Allein aus der „Staats- und Systemnähe“ der Berufstätigkeit könne nicht geschlossen werden, dass die betroffenen Personengruppen durchgängig Entgelte erhalten hätten, die nicht durch Arbeit und Leistung gerechtfertigt gewesen seien. Für die Entgeltbegrenzung müsse ein sachgerechter Kürzungsmechanismus gewählt werden. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis zum 30. Juni 2001 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.

Das AAÜG-ÄndG 1996 änderte - also noch vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts - in § 6 Absätze 2 und 3 die genannten Entgeltbegrenzungen für Bezugszeiten ab dem 1. Januar 1997 zu Gunsten der Betroffenen ab. Danach sind von Kürzungen betroffen nur noch

Angehörige „staats- oder systemnaher“ Zusatz- und Sonderversorgungssysteme in einkommensmäßig privilegierter Stellung und Personen in „staats- oder systemnahen“ Funktionen mit einer ebenfalls einkommensmäßig besonders hervorgehobenen Stellung.

Ziel des Gesetzes ist nach wie vor der Abbau überhöhter Leistungen. Dazu wird das Einkommen, ab dem eine Entgeltbegrenzung stattfindet, durch die Gehaltsstufe E 3 (ab 1985: Gehaltsstufe 12) einschließlich Aufwandsentschädigung bestimmt. Ab dieser Grenze wird der Rentenberechnung das durchschnittliche Jahresarbeitseinkommen der Beschäftigten in der DDR als Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Nach dem 2. AAÜG-ÄndG 2001 tritt die durch das AAÜG-ÄndG 1996 erfolgte Anhebung der Entgeltbegrenzungsstufe rückwirkend zum 1. Juli 1993 in Kraft.

 

Zu den Beschlüssen des Ersten Senats vom 23. Juni 2004 Az. 1 BVL 3/98, 1 BVL 9/02 und 1 BVL 2/03:

 

Bei dem Kläger des ersten Ausgangsverfahrens handelt es sich um einen früheren Oberst der Nationalen Volksarmee, der von 1969 bis 1990 in diesem Dienstrang als Direktor eines VEB (Vermessungswesen) gearbeitet hatte. Er gehörte der Sonderversorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee an.

 

Der Kläger des zweiten Verfahrens ist promovierter Jurist, der als Präsident des Patentamts der DDR viele Jahre eine hauptamtliche Berufungsfunktion im Staatsapparat oberhalb der Kreisebene ausgeübt hatte. Er war Mitglied der freiwilligen Zusatzversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates der DDR.

 

Der Kläger des dritten Verfahrens war früher Abteilungsleiter im Bauministerium gewesen. Er hatte der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und später der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates angehört.

 

Alle Kläger  wehren sich gegen die Begrenzungen der von ihnen erzielten Arbeitsentgelte nach dem AAÜG – ÄndG 1996 und dem 2. AAÜG- ÄndG 2001. Die von ihnen angerufenen Sozialgerichte waren  davon überzeugt, dass die jeweiligen Rechtsgrundlagen für die Entgeltbegrenzungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Die Änderungsgesetze hätten lediglich die Gruppe der Betroffenen verkleinert. Es fehle an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass überhöhte Arbeitsentgelte gerade an die vom Gesetz erfassten Personen gezahlt worden seien oder dass gerade Entgelte ab den vom Gesetz festgelegten Grenzen als überhöht angesehen werden müssten. Aus der besonderen „Staats- und Systemnähe“ der Berufstätigkeit alleine folge nicht, dass diesen Personengruppen durchgängig Entgelte gezahlt worden seien, die nicht durch Arbeit und Leistung gerechtfertigt und deshalb insoweit überhöht gewesen seien. Auch gebe es in den konkreten Fällen der jeweiligen Kläger keine Hinweise darauf, dass die ihnen zugeflossenen Arbeitsentgelte auf politischer Vergünstigung beruht hätten.

 

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:

 

Die zur Prüfung gestellten Entgeltbegrenzungen in der Fassung des AAÜG-ÄndG 1996 und des 2. AAÜG-ÄndG 2001 verstoßen gegen Art. 3 Abs.1 GG.

Bei der Ordnung von Massenerscheinungen darf der Gesetzgeber typisieren, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. An die Zulässigkeit einer Typisierung sind allerdings Anforderungen zu stellen, die das Bundesverfassungsgericht in

seinem Urteil vom 28. April 1999 (Pressemitteilung Nr. 49/1999 vom 28. April 1999) für den Bereich des AAÜG näher bestimmt hat. An diesen Grundsätzen hält der Erste Senat fest.

Die nunmehr zu prüfenden Entgeltbegrenzungsvorschriften werden diesen Maßstäben nicht gerecht. Sie benachteiligen Personengruppen, zu denen die Kläger der Ausgangsverfahren gehören, insbesondere in zweierlei Richtung: zum einen gegenüber Versicherten mit Anspruch auf eine Zusatzversorgung, deren Versorgungssystem von den Entgeltbegrenzungsvorschriften nicht erfasst wird, zum anderen gegenüber Versicherten, deren Versorgungssystem zwar erfasst wird, deren Entgelte jedoch die E3-Grenze nicht erreichen. Die von diesen Vergleichsgruppen erzielten Entgelte werden bei der Rentenberechnung nur durch die Beitragsbemessungsgrenze gekappt. Bei der Gruppe der Kläger der Ausgangsverfahren hingegen werden die berücksichtigungsfähigen Arbeitsverdienste immer auf ein Durchschnittseinkommen abgesenkt.

Die Unzulässigkeit der Typisierung ergibt sich zunächst aus der Wahl der in die Rentenkürzung einbezogenen Berufsgruppen und der Wahl der maßgeblichen Entgelthöhe. Mit der Neuregelung hat der Gesetzgeber ohne weitere tatsächliche Erkenntnisse lediglich die benachteiligte Gruppe verkleinert, den Kürzungsmechanismus aber sogar vergröbert. Das Ziel des Gesetzgebers, Versorgungszusagen, denen keine entsprechende Leistung zugrunde lag und die politisch motiviert waren, die Anerkennung zu versagen, ist zwar legitim. Es wird jedoch mit der Neuregelung nicht erreicht. Es gibt nach wie vor keine hinreichend tatsächlichen Erkenntnisse dafür, dass an die Angehörigen der von der Neuregelung erfassten Personengruppen überhöhte Arbeitsentgelte gezahlt wurden. Zwar mildert die Neuregelung die Höhe des Arbeitsentgelts als Abgrenzungskriterium in der Wirkung ab, jedoch wurde die Abgrenzung der Berechtigten nach ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Versorgungssystemen unverändert gelassen. Auch die Neuregelung beruht insoweit auf der unzulässigen Gleichstellung von „hohem Einkommen“ und „überhöhtem Einkommen“. Die Typisierung ist umgekehrt auch deshalb unzulässig, weil verschiedene Berufsgruppen ohne erkennbaren Grund nicht in die Kürzung von Versorgungsrenten einbezogen worden sind.

Der Gesetzgeber hat weiter die im Laufe der Zeit erfolgten Veränderungen im Einkommensgefüge der DDR nicht hinreichend berücksichtigt. Die Gehaltsstufe E 3 entsprach 1950 dem neunfachen des Durchschnitts, 1989 aber nur noch einem den Durchschnitt des Einkommens wesentlich weniger übersteigenden Gehalt. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass Arbeitsentgelte ohnehin nur noch bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigungsfähig sind und damit bereits durch die Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung hohe und möglicherweise überhöhte Ansprüche aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen unterschiedslos begrenzt worden sind.

Schließlich sind altersabhängige Einkommenselemente nicht im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG geregelt. Weshalb eine altersbedingte Steigerung des Arbeitsentgelts in politischer Begünstigung begründet sein soll, ist nicht erkennbar. Weiter ist der gewählte Kürzungsmechanismus gleichheitswidrig, indem er alle von ihm erfassten Arbeitsentgelte „fallbeilartig“ auf das Durchschnittseinkommen kürzt und den Betroffenen – selbst ohne Funktionsänderung – weit hinter den Rentenbetrag zurückfallen lässt, der ihm zuvor für seine niedrigeren Entgelte

zugeordnet war. Die Neuregelung lässt sich auch nicht mit Blick auf das Gebot der Gerechtigkeit und im Interesse der politischen Akzeptanz damit rechtfertigen, dass die Opfer des SED-Regimes auf der Grundlage des Gesetzes über die berufliche Rehabilitierung oft nur eine sehr geringe Altersversorgung erhalten. Ein solcher Zusammenhang trägt verfassungsrechtlich zur Rechtfertigung der hier festgestellten Ungleichbehandlung nicht.

 

 

Konsequenzen aus dem Urteil:

 

Die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Entscheidung wird mehrheitlich von allen Beteiligten begrüßt. Insbesondere wird nunmehr erstmalig klargestellt, dass es sich bei der bisherigen Gesetzessituation um eine unzulässige „Fallbeilartige“ Gleichsetzung von hohem Einkommen mit politisch motivierten überhöhten Einkommen handelte, die nicht hingenommen werden muss. Damit dürfte ein weiterer Schritt zur Beseitigung von sog. Strafrenten (Rentenstrafrecht) bei ehemaligen DDR-Bürgern vollzogen sein.

 

Das Bundessozialministerium will das Urteil vor der Umsetzung im Rentenrecht zunächst genau prüfen, angeblich sind von der Entscheidung des Ersten Senats ca. 25 000 ehemalige DDR-Bürger betroffen, die nunmehr Rentengerechtigkeit erwarten dürfen und ihre berechtigten Ansprüche nicht mehr unter dem Stigma betrachtet sehen müssen, sie seien „DDR-Bonzen“ gewesen.

 

Die Entscheidung des BVerfG führt zunächst dazu, dass § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 Nr. 8 AAÜG von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden dürfen. Die Gerichte müssen die Verfahren ausgesetzt lassen oder aussetzen, bis der Gesetzgeber die verfassungswidrigen Vorschriften durch mit der Verfassung vereinbare Regelungen ersetzt hat oder Nichtigkeit eintritt.

 

Bescheide, durch die die verfassungswidrigen Vorschriften rechtsverbindlich angewandt wurden und die im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung bereits bestandskräftig sind, bleiben für die Zeit vor der Bekanntgabe unberührt (vgl. BVerfGE 104, 126 <150> vom 21.11.2001). Es ist dem Gesetzgeber aber unbenommen, im Zusammenhang mit dem Gegenstand der vorliegenden Entscheidung eine andere Regelung zu treffen. Er kann die erforderliche Neuregelung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide erstrecken; von Verfassungs wegen verpflichtet ist er hierzu nicht.

 

Wir raten insofern weiter im Verfahren zu bleiben und keinesfalls Rechtsmittel zurückzunehmen bzw. ergangene Entscheidungen (Bescheide oder auch Urteile) ohne Rechtsmittel hinzunehmen.

 

 

Ansprechpartner

Dez. Renten- und Sozialversicherungsrecht/ Rentenversicherungsrecht:

 

Rechtsanwalt Jörg Büchner

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Budapester Str. 43

10787 Berlin

 

Tel.     030/ 23 00 33 44

Fax:    030/ 23 00 42 30

Email: buechner@ra-buechner.de

 

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