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Kein Fahrverbot bei psychischer Ausnahmesituation
20.10.2003 : weitere Rechtsgebiete - Bußgeld- und OWi-Recht
In einer extremen psychischen Ausnahmesituation kann trotz erheblichen verkehrsrechtlichen Fehlverhaltens von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden. LG Zweibrücken, Beschluss vom 17.09.2003 Qs 93/03 Das Amtsgericht hatte mit Beschluss nach § 111 a StPO dem Beschuldigten die Fahrererlaubnis entzogen. Er kam nach einem Handgemenge mit seiner Lebensgefährtin, welche auf dem Beifahrersitz seines Wagens saß, von der Fahrbahn ab, fuhr auf eine Verkehrsinsel und gleichzeitig ein Verkehrsschild um. Das Landgericht hob aufgrund der eingelegten Beschwerde die Entscheidung auf und sah vom Entzug der Fahrerlaubnis trotz des vorliegenden erheblichen Tatvorwurfes ab, da es die psychische Ausnahmesituation des Beschwerdeführers - welcher sich in einem emotional stark ekalierten Streitsituaition mit seiner Freundin befand - erkannte. Die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges wurde verneint, da es sich bei der Tat um ein einmaliges situationsbedingtes Fehlverhalten handelte. Kosten/ Verfahren Im Rahmen der Vertretung im Bußgeld – bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren ist eine vorhandene Rechtsschutzversicherung sinnvoll, da die Anwaltskosten zumindest im sog. „Bagatellebereich“ schnell die Höhe der Geldbuße überschreiten. Eine entsprechende Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung wird durch unser Büro getätigt. Rechtsschutzversicherer gehen zunehmend dazu über, ihren Versicherten bestimmte Büros zu empfehlen. Häufig haben diese Empfehlungen jedoch nichts mit der Qualität des Anwaltsbüros zu tun, sondern werden regelmäßig allein deswegen ausgesprochen, weil der Versicherer Gebührenabkommen getroffen hat, in dem der Vertragsanwalt zusichert, erheblich unterhalb der gesetzlichen Gebührentatbestände mit der Rechtsschutzversicherung abzurechnen. Beachten Sie, daß Ihnen Ihr Rechtsschutzversicherungsvertrag das Recht auf die freie Wahl Ihres (Fach)Anwaltes zusichert. Sie brauchen sich insofern nicht auf die Empfehlung eines - für den Rechtsschutzversicherer "günstigen" Anwaltes - einzulassen. Sollten Sie Fragen haben, nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf, wir arbeiten bundesweit und sind im Rahmen eines unverbindlichen und kostenlosen Telefonats bereit die Verfahrensfragen vorab mit Ihnen zu klären! Ansprechpartner Rechtsanwalt Verkehrsrecht Rechtsanwalt Olaf Wegner Fachanwalt für Verkehrsrecht Budapester Str. 43, 10787 Berlin Tel.: 030/ 23 00 33 44 Fax: 030/ 23 00 42 3ß info@ra-buechner.de
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