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Rechtsschutzversicherung

Entzug der Fahrerlaubnis bei Trunkenheitsfahrt ist kein Automatismus

19.8.2004 : weitere Rechtsgebiete - Bußgeld- und OWi-Recht

Vom Entzug der Fahrerlaubnis kann bei einer Trunkenheitsfahrt ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn der Fahrer nur wenige Meter bei geringer Geschwindigkeit fuhr und die Fahrt folgenlos bleib (LG Gera, Az.: 650 Js 155113/98- 4 Ns).

 

Anmerkung der Redaktion:

 

Grundsätzlich ist der zumindest vorläufige  Entzug des Führerscheins notwendige Folge  des Vorwurfs der Trunkenheit im Verkehr. Es empfiehlt sich angesichts dieser Tendenz in der Rechtsprechung, den Vorwurf im Bescheid genau zu hinterfragen und ggf. mit dem Anwalt zu besprechen und das Fahrverbot nicht widerstandslos hinzunehmen.

 

 

Kosten/ Verfahren

Im Rahmen der Vertretung im Bußgeld – bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren ist eine vorhandene Rechtsschutzversicherung sinnvoll, da die Anwaltskosten zumindest im sog. „Bagatellebereich“ schnell die Höhe der Geldbuße überschreiten. Eine entsprechende Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung wird durch unser Büro getätigt.

Rechtsschutzversicherer gehen zunehmend dazu über, ihren Versicherten bestimmte Büros zu empfehlen. Häufig haben diese Empfehlungen jedoch nichts mit der Qualität des Anwaltsbüros zu tun, sondern werden regelmäßig allein deswegen ausgesprochen, weil der Versicherer Gebührenabkommen getroffen hat, in dem der Vertragsanwalt zusichert, erheblich unterhalb der gesetzlichen Gebührentatbestände mit der Rechtsschutzversicherung abzurechnen. Beachten Sie, daß Ihnen Ihr Rechtsschutzversicherungsvertrag das Recht auf die freie Wahl Ihres (Fach)Anwaltes zusichert. Sie brauchen sich insofern nicht auf die Empfehlung eines - für den Rechtsschutzversicherer "günstigen" Anwaltes - einzulassen.

Sollten Sie Fragen haben, nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf, wir arbeiten bundesweit und sind im Rahmen eines unverbindlichen und kostenlosen Telefonats bereit die Verfahrensfragen vorab mit Ihnen zu klären!

 

 

Ansprechpartner Rechtsanwalt Verkehrsrecht

Rechtsanwalt Olaf Wegner

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

 

Budapester Str. 43, 10787 Berlin

Tel.: 030/ 23 00 33 44

Fax: 030/ 23 00 42 3ß

info@ra-buechner.de

 

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