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Zusage der Pflegeversicherung ist bindend!
19.8.2004 : Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung darf einmal zugesagte Leistungen und die Eingruppierung in eine besimmte Pflegestufe nicht widerrufen, nur weil ein Gutachter des MdK den Patienten nach bei einer Nachuntersuchung für weniger pflegebedürftig hält. Vielmehr dürfen Leistungen nur dann reduziert werden, wenn sich der Zustand des Versicherten tatsächlich geändert hat (Az: B 3 P 4/01 R). Wir betreuen Mandanten bzw. auch deren Verwandte und Pflegepersonen bei der Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche gegen die Krankenkasse bzw. Pflegekasse. Die Einordnung in die Pflegestufe durch den Gutachter bildet regelmäßig den Hauptstreitpunkt der Auseinandersetzung. Durch unsere Erfahrung und Zusammenarbeit mit Gutachtern sind wir in der Lage, fachliche Fehler in den Pflegegutachten herauszuarbeiten, was in vielen Fällen zu einer Änderung der usrprünglichen Entscheidung im Widerspruchs- oder Klageverfahren führt. Ansprechpartner Dez. Pflegeversicherung Rechtsanwalt Jörg Büchner Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Medizinrecht Rechtsanwalt Stefan Zeitler Fachanwalt für Versicherungsrecht Budapester Str. 43 10787 Berlin Tel.: 030/ 23 00 33 44 Fax: 030/ 23 00 42 30 EMail: info@ra-buechner.de
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